Beschluss
17 W (pat) 71/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 17 W (pat) 71/04 Entscheidungsdatum: 17. Januar 2008 Rechtsbeschwerde zugelassen: ja Normen: PatG § 1 „Generierung von strukturierten Dokumenten“ Ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg eintritt, ist nur dann dem Patentschutz zugänglich, wenn es die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt. Allein die Nennung einer grundsätzlich technischen Problemstellung ohne Aufzeigen einer technischen Modifikation der zur Problemlösung dienenden Mittel, bspw der Datenverarbeitungsanlage, reicht nicht aus, um den technischen Charakter des Verfahrens zu begründen (Weiterführung der BGH- Rechtsprechung "Anbieten interaktiver Hilfe", "Rentabilitätsermittlung"). BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 17. Januar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 32 674.6-53 17 W (pat) 71/04 Verkündet am Prasch sowie er Richterin Eder und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt eschlossen: … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. d b Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. - 3 - G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung: "Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente" atentansprüche 1 und 10 mangels erfinderischer Tätigkeit icht gewährbar seien. ie Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag, atentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Seiten 1, 8, 8a, 9 - 13 und 1 Blatt Zeichnungen mit zwei Figuren, weils vom Anmeldetag. Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. ist am 18. Juli 2002 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Voranmel- dung DE 10223978 vom 29. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 18. Mai 2004 unter Bezugnahme auf frühere Bescheide letztlich mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gegenstände der nebengeordneten P n D den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: P jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 2 - 7, je - 4 - Die Anm technisc werden dynamische Generierung auf Servern hoher Leistungsfähigkeit konzipiert seien, auch auf Servern mit geringer Leis- tungsfä Softwar technisc Als Technik anzuerkennen sei letztlich das ins Materielle verkörperte Wissen, "wie" m technisc beitung gsaufwandes auf den Entwurf von Software entfielen, während die Entwicklung von Hardware aufgrund der Verwendung von standar den von dürfniss Der geltende Patentanspruch 1, mit einer Gliederung versehen, lautet: nerierung strukturierter Dokumente (SD) an mindestens einem mit einem Client (CL) kommunizierenden, in seinen itrechner (SRV), umfas- send die Schritte: von Anforderungsdaten (REQ) des Clients (CL) am Leitrech- ner (SRV), b) Extraktion von Anfrageparametern aus den Anforderungsdaten (REQ), elderin vertritt die Auffassung, dass dem beanspruchten Verfahren eine he Aufgabenstellung zugrunde liege. Es solle eine Möglichkeit geschaffen , Vorlagendokumente, die für eine higkeit zu generieren. Die Lösung dieser Aufgabenstellung werde zwar per e implementiert, zum Auffinden der beanspruchten Lösung sei aber eine he Leistung erforderlich gewesen. an etwas mache. Für die Anerkennung des beanspruchten Verfahrens als h spreche auch, dass heute für ein Produkt im Bereich der Datenverar- 80 bis 90% des Entwicklun disierten Bausteinen immer stärker abnehme. Es sei daher an der Zeit, der Rechtsprechung entwickelten Technikbegriff an die realen Schutzbe- e anzupassen. "Verfahren zur dynamischen Ge Ressourcen limitierten, mikrocontrollerbasierten Le a) Empfang - 5 - c) Abbildung der Anfrageparameter durch ein Kontrollmodul (CRT) auf einen Befehlssatz eines softwarearchitekturspezifischen Schnittstellenmo- turierten Dokuments (SD) unter Verwendung mindestens eines Vorlagedokuments (TD) mit enthaltenen e) wobei Anweisungen der Dienstnehmer (JB) durch das Schnittstellen- "System zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorstehenden duls (IF) des Leitrechners (SRV), d) dynamische Generierung des struk Aufrufen von Dienstnehmern (JB), modul (IF) extrahiert und auf einen korrespondierenden auf einen Aus- schnitt der Dienstnehmer beschränkten Befehlssatz des Schnittstellenmo- duls (IF) abgebildet werden, f) welche unter Hinzuziehung der abgebildeten Anfrageparameter in einer Laufzeitumgebung des Kontrollmoduls (CRT) ausgeführt werden und nach erfolgter Ausführung Inhalte und/oder Struktur des strukturierten Dokuments (SD) definieren, g) Übermittlung des dynamisch generierten strukturierten Doku- ments (SD) an den Client (CL)." Der dem Anspruch 1 nebengeordnete Anspruch 10 lautet: Ansprüche." - 6 - II. Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents keine patentfä- hige Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG ist. 1. Die zur Lösung der vorliegenden Aufgabe gegebenen Anweisungen sind so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass Nutzer von Rechnersyste- men zunehmend Netzwerke wie bspw. das World Wide Web (WWW) zum Infor- mationsaustausch benutzten. Üblicherweise greife hierbei ein mit einem Browser- programm ausgestatteter Arbeitsplatzrechner (Client) über das Netzwerk auf die auf einem Leitrechner (Server) vorhandenen Informationen zu. Das Browserpro- gramm steuere die Darstellung der Informationen beim Client und ermögliche dem Nutzer die Navigation innerhalb der verfügbaren Informationen. Die vom Leitrech- e, spw. von der (Landes-) Sprache, die der Nutzer am Client eingestellt habe. In ner abrufbaren Informationen bestünden hauptsächlich aus Daten im Textformat, umfassten aber ferner Grafiken, multimediale Komponenten wie Videosequenzen oder Querverweise auf verwandte Informationen (Links). Der Informationsaus- tausch erfolge in Form von "strukturierten Dokumenten", die zusätzlich zu der dar- zustellenden Information auch rechnerlesbare Instruktionen über Struktur oder Darstellung enthielten. Überwiegend werde hierzu das HTML-Format (Hypertext Markup Language) benutzt, das für eine statische Informationsübermittlung aus- reiche. In vielen Fällen sei es aber gewünscht, strukturierte Dokumente (HTML-Seiten) zu übermitteln, deren Inhalt oder Gestaltung von bestimmten Parametern abhäng b diesen Fällen sei es technisch effizienter, den Inhalt oder die Struktur des Doku- ments erst nach Anforderung durch den Client am Leitrechner in Laufzeit zu defi- nieren. Dieser Vorgang werde als "dynamische Generierung" von strukturierten Dokumenten (DHTML) bezeichnet. Für eine solche dynamische Generierung von - 7 - HTML-Seiten sei eine Reihe von Verfahren bekannt. Die Anmelderin erläutert hierzu, dass das beanspruchte Verfahren von dem unter Punkt 2 auf S. 4, Z. 25 - S. 5, Z. 12 der Beschreibung erläuterten Verfahren ausgehe. Bei diesem Verfah- ren müsse der Leitrechner eine Laufzeitumgebung zur Verfügung stellen, die den vollen Umfang einer Script- oder einer scriptähnlichen Sprache, bspw. "Java Ser- ver Pages" interpretieren könne. Bei Verwendung von Java Server Pages bestehe ein Dokument aus statischen HTML-Ausdrücken und dynamischen "JavaBean"- Aufrufen als Dienstnehmern, die der Anpassung des Dokuments gemäß den vom Client übermittelten Parametern dienten. Bei der Anforderung eines Dokuments durch einen Client werde dieses vom Leitrechner mittels einer "Java Virtual Machine" als Laufzeitumgebung aus einem bereits vorkompilierten Vorlagendo- kument (Servlet) und den darin enthaltenen Dienstnehmern (JavaBeans) erzeugt. Eine solche ganz auf die Belange der Scriptsprache hin optimierte Laufzeitumge- bung sei zwar für die Generierung von dynamischen Dokumenten sehr komforta- el, erfordere aber einen leistungsfähigen Leitrechner, der nicht immer zur Verfü-b gung stehe. Ausgehend hiervon soll mit der Anmeldung die Aufgabe gelöst werden, ein Ver- fahren anzugeben, das eine Generierung strukturierter Dokumente mit dynami- schem Inhalt und/oder dynamischer Struktur ermöglicht, wobei eine Portierung der Vorlagendokumente zwischen ressourcenbegrenzten Leitrechnern bzw. Servern und Leitrechnern mit ausreichend Ressourcen in einfacher Weise möglich sein soll (vgl. S. 7, Z. 5 - 10). Mit anderen Worten soll eine Möglichkeit geschaffen werden, strukturierte Dokumente aus Vorlagendokumenten, die in einer Script- oder script- ähnlichen Sprache wie Java Server Pages abgefasst sind, auch auf solchen Leit- rechnern dynamisch zu generieren, deren mangelnde Leistungsfähigkeit die Installation einer vollständigen Scriptsprachen-Laufzeitumgebung nicht zulässt. Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 entsprechend den Merkmalen a, b, c vor, dass der Leitrechner aus den Anforderungsdaten für ein Dokument die Anfrageparameter extrahiert und diese durch ein Kontrollmodul auf den Befehlssatz des Leitrechners abbildet. Unter Abbildung ist dabei zu ver- - 8 - stehen, dass die Parameter in für das Schnittstellenmodul des Leitrechners ver- ständliche Befehle umgesetzt oder auch ignoriert werden (vgl. S. 7, Z. 23 - 28 der Beschreibung). Mit den (restlichen) Anforderungsdaten wird im Leitrechner auf ein entsprechendes Vorlagedokument samt der darin enthaltenen Aufrufe von Dienst- ehmern zugegriffen (vgl. Merkmal d und S. 10, Z. 15 - 17 der Beschreibung). Die des Leit- chners abgebildet und unter Hinzuziehung der abgebildeten Anfrageparameter hlssatz bietet, aber durch die zusätzliche Um- it n in den Dienstnehmern enthaltenen Anweisungen werden ebenfalls extrahiert, auf den (beschränkten) spezifischen Befehlssatz des Schnittstellenmoduls re in der Laufzeitumgebung des Kontrollmoduls ausgeführt, d. h. ohne Zwischen- schaltung einer vollständigen Scriptsprachen-Laufzeitumgebung (Merkmale e, f). Auf diese Weise kann das angeforderte Dokument dynamisch generiert werden, ohne dass auf dem Leitrechner eine komplexe, umfassende Laufzeitumgebung für eine Scriptsprache, bspw. eine "Java Virtual Machine" installiert sein muss. Das derart generierte Dokument wird dann an den Client übermittelt (Merkmal g). Der Fachmann, ein Informatiker oder Softwareingenieur, entnimmt den Angaben im Anspruch 1, dass eine dynamische Generierung von strukturierten (DHTML-) Dokumenten auch auf Leitrechnern mit begrenzten Ressourcen gelingen kann, wenn die Anfrageparameter und die Anweisungen in den Dienstnehmern direkt in einen beschränkten Befehlssatz des Schnittstellenmoduls des jeweiligen Leitrech- ners umgesetzt werden, ohne dass eine Laufzeitumgebung für eine Scriptsprache, bspw. eine "Java Virtual Machine" als (weitere) Zwischenebene auf dem Leitrech- ner installiert ist, die einen sehr viel umfangreicheren und auf die Belange der Scriptsprache abgestimmten Befe setzung auch einen wesentlich höheren Rechenaufwand mit sich bringt. Dabei wird der Fachmann aufgrund der in Merkmal e) genannten Einschränkung, dass nur ein Ausschnitt der Dienstnehmer abgebildet wird, davon ausgehen, dass ein solches Vorgehen nur dann zweckmäßig ist, wenn nicht der gesamte Sprachvorrat bspw. von Java Server Pages bei der dynamischen Generierung von Dokumenten zum Einsatz kommen muss. Möglicherweise muss er hier Kompromisse finden, die sich einerseits an der Leistungsfähigkeit des Leitrechners orientieren und m - 9 - denen aber andererseits die wesentlichen Teile eines Dokuments erzeugt werden können. Diese Abwägung wird der Fachmann aber im Bereich des üblichen Han- delns vornehmen. Der Anspruch 1 gibt dem Fachmann sonach ausreichend Anweisungen an die Hand, um die gestellte Aufgabe lösen zu können. 2. Das Verfahren nach dem Anspruch 1 liegt nicht auf technischem Gebiet und ist jedenfalls daher keine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 Abs. 1 PatG. 2.1 In patentrechtlicher Hinsicht ist zu bewerten, ob der Vorschlag, in einer Scriptsprache abgefasste Dokumente auf einem Leitrechner geringer Leistungsfä- higkeit dadurch verarbeitbar zu machen, dass ein beschränkter Ausschnitt von Anweisungen der Scriptsprache (d. h. ein Subset) ohne eine Scriptsprachen-Lauf- zeitumgebung als Zwischenebene (wie bspw. eine Java Virtual Machine) direkt in den Befehlssatz des Schnittstellenmoduls des Leitrechners umgesetzt wird, auf technischem Gebiet liegt. Dieser Sachverhalt betrifft nach dem Verständnis des Fachmanns nicht eine kon- krete Folge von Arbeitsschritten, die für die Ausführung durch eine Datenverar- beitungsanlage bestimmt sind und als Datenverarbeitungsprogramm geschrieben werden. Die beanspruchte Lehre richtet sich somit nicht an den Programmierer. Sie betrifft vielmehr das grundsätzliche Konzept für die Generierung dynamischer Dokumente und richtet sich deshalb an den Systemdesigner, der die Gesamt- architektur des Datenverarbeitungssystems im Auge hat, also auch die unter- schiedlichen Eigenschaften und Leistungsfähigkeiten von Hardware- und Soft- warekomponenten berücksichtigt. Aufgrund des Umstandes, dass die Lehre den Gesamtzusammenhang eines aus Hardware- und Softwarekomponenten bestehenden Datenverarbeitungssystems etrifft, neigt der Senat dazu, das beanspruchte Verfahren nicht lediglich als Pro- ngen des Bun- desgerichtshofs in "Anbieten interaktiver Hilfe", Mitt. 2005, 78, Abschnitt II. 4. b). b gramm für eine Datenverarbeitungsanlage "als solches" zu verstehen. Ein derarti- ges Programm wäre schon dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nach nicht als Erfindung anzusehen (vgl. hierzu auch die Ausführu - 10 - 2.2 den in der Re Datenvera enhang mit § 1 Abs. 3 und 4 PatG entwickelten eraktiver Hilfe", a. a. O., usweislich der in der Beschreibung genannten und objektiv auch gelösten Auf- nlichen Sprache wie bspw. Java Server ages abgefasst sind, und die nur auf Leitrechnern mit hoher Leistungsfähigkeit eneriert werden können. Dieser Aufgabenstellung ist für sich nicht Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist aber jedenfalls gemäß chtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Erfindungen auf dem Gebiet der rbeitung in Zusamm Grundsätzen dem Patentschutz nicht zugänglich. Nach der in mehreren Entscheidungen dargelegten Auffassung des Bundesge- richtshofs (vgl. bspw. Entscheidung "Anbieten int Abschnitt II. 4. a) m. w. H.) ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des ange- strebten Erfolgs eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverar- beitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patent- schutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt, muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. A gabe soll mit der Anmeldung ein Verfahren angegeben werden, durch das Doku- mente, die in einer Script- oder scriptäh P dynamisch generiert werden konnten, auch auf Leitrechnern mit geringerer Leis- tungsfähigkeit g abzusprechen, dass sie von einer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit von Leit- rechnern in technischer Hinsicht ausgeht und versucht, diese durch eine be- stimmte Weise der Erzeugung der Dokumenten zu kompensieren. Insofern mag die beanspruchte Lehre durchaus der Lösung eines (grundsätzlich) technischen Problems dienen. Der gewünschte Erfolg wird vorliegend jedoch gerade nicht durch den Einsatz von technischen Mitteln bewirkt, sondern beruht auf konzeptionellen Überlegungen, die in den Vorschlag münden, ein Softwaremodul vorzusehen, das - 11 - – eine direkte Umsetzung der Anweisungen der Scriptsprache – in einen beschränkten Befehlssatz des Schnittstellenmoduls des Leit- rechners vornimmt. Dieser Vorschlag setzt zwar den Einsatz von Datenverarbeitungsmitteln voraus. Aber der Vorgang der Datenverarbeitung bzw. der Gebrauch von Datenverarbei- icht azu, dass die Lehre dem Patentschutz zugänglich ist. ). er Frage, hre des Anspruchs 1 unterlegt, so dass sich hinsichtlich des technischen Charakters des "Systems" nach Anspruch 10 keine andere Bewertung ergibt. tungsmitteln allein führt, wie in der o. g. Rechtsprechung ausgeführt, noch n d Um zu diesem Vorschlag zu gelangen, sind nach herkömmlichem Technikver- ständnis auch keine konkreten technischen Kenntnisse erforderlich, da er als Gan- zes gesehen von technischen Gegebenheiten unabhängig ist. Weder die genann- ten konkreten Maßnahmen noch die sonstigen Merkmale des Anspruchs 1 lassen irgendeine technische Modifikation der zur Ausführung der Lehre verwendeten Mittel erkennen (die zudem noch neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beru- hen und gewerblich anwendbar sein müsste, vgl. BGH "Anbieten interaktiver Hilfe" a. a. O. Abschnitt II. 4. a) letzter Satz Der Lehre des Patentanspruchs 1 kann daher mangels technischem Charakter kein Patentschutz zugestanden werden. 2.3 Der Anspruch 10 ist auf ein System zur Durchführung des erläuterten Verfah- rens gerichtet. Dieser Anspruch nimmt lediglich auf die Merkmale aus den vorhergehenden Ver- fahrensansprüchen Bezug, ohne dass konkrete technische Ausgestaltungen oder anderweitig technische Lehren ersichtlich wären. Die Anmelderin betont mit dieser Anspruchsfassung lediglich den gegenständlichen Charakter des zur Ausführung des Verfahrens verwendeten Datenverarbeitungssystems. Es steht auß dass ein solches "System" sowohl gegenständliche als auch verfahrensmäßige Merkmale umfasst (vgl. hierzu Senat in GRUR 2005, 45 "Systemansprüche"). Die gegenständlichen Merkmale wurden jedoch bereits der verfahrensmäßig formu- lierten Le - 12 - Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückwei- sungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts schon deshalb zurückzuweisen, weil weder das beanspruchte Ver- fahren noch das beanspruchte System eine Lehre auf technischem Gebiet geben. Die Frage nach der erfinderischen Tätigkeit erübrigt sich bei dieser Sachlage. 3. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 bzw. das System nach dem Anspruch 10 wirft jedoch die grundsätzliche Frage auf, ob die Tätigkeit eines Systemdesigners, der die Gesamtarchitektur eines Datenverarbeitungssystems aus Hardware- und systemnahen Softwarekomponenten entwirft, und der im kon- kreten Fall ein grundsätzlich technisches Problem dadurch löst, dass er die st ich mit der Bewertung von Sachverhalten, bei denen ein für sich gesehen techni- Arbeitsweise der Programmmodule optimiert, auf technischem Gebiet liegt oder als nichttechnisch zu bewerten ist. Diese Frage war bisher noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung: 3.1 Ein Teil der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs befas s scher Prozess, wie bspw. das Verhindern der Blockierung einer Bremse, mit Hilfe von Datenverarbeitungsmitteln gesteuert wird (vgl. "Antiblockiersystem" GRUR 1980, 849). Derartigen Sachverhalten wird - unabhängig davon, ob Datenverar- beitungsmittel oder andere technische Mittel zur Ausführung des Prozesses be- nutzt werden - technischer Charakter zugebilligt. Als etwa gleich gelagert sind Sachverhalte angesehen worden, bei denen es um die Bewertung eines Zwi- schenschrittes in einem Herstellungsprozess ging, der per Datenverarbeitungs- programm ausgeführt wurde (vgl. "Logikverifikation" (GRUR 2000, 498). Das vorliegend zu bewertende Verfahren bzw. System betrifft nicht einen per se als technisch anzuerkennenden Steuerungsprozess, bei dem die Mittel zur Daten- verarbeitung lediglich zur Ausführung des technischen Prozessablaufs verwendet werden. - 13 - 3.2 Ein umfangreicher anderer Teil der einschlägigen Entscheidungen behandelt Sachverhalte, bei denen ein für sich gesehen nichttechnischer Ablauf, wie bspw. mstände bestimmt, ondern eben durch geschäftliche oder andere nichttechnische Erwägungen außerhalb des Bereichs er Technik liegende Anwendung im Vordergrund, die lediglich mittels Datenverar- der atenverarbeitung. Danach wird programmbezogenen Lehren technischer Cha- hen (vgl. a. a. O. Leitsatz 1). Der dort zugrunde liegende Sachverhalt efasst sich mit der internen Arbeitsweise einer Datenverarbeitungsanlage, die für ich als technische Vorrichtung im Mittelpunkt der Betrachtung steht. Entspre- en (prinzipielle) lungen dieser sweise in techn icht als dem Patentschutz zugänglich bewertet, auch wenn sie ohne Änderung er Hardwarestruktur allein durch eine Programmmodifikation bewirkt werden. Um jedoch zur dort beanspruchten Lehre zu gelangen, war technisches Fachwiss das Anbieten interaktiver Hilfe in Abhängigkeit von Bedienhandlungen eines Kun- den, Rentabilitätsberechnungen für ein medizinisches Gerät oder die Suche von fehlerhaften Zeichenketten in einem Text, mit Mitteln der Datenverarbeitung aus- geführt wird (vgl. "Anbieten interaktiver Hilfe", Mitt. 2005, 78, "Rentabilitätsermitt- lung" GRUR 2005, 143, "Suche fehlerhafter Zeichenketten" GRUR 2002, 143). Derartigen Sachverhalten wird trotz des Einsatzes von Datenverarbeitungsmitteln kein technischer Charakter zugebilligt, letztlich deshalb, weil der per Datenverar- beitungsanlage ausgeführte Ablauf nicht durch technische U s geprägt ist, wobei die nichttechnische Anwendung im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht eine offensichtlich d beitung ausgeführt wird; vielmehr wird das zu benutzende Datenverarbeitungs- system durch Modifikation der systemnahen Software so verändert, dass seine Funktionsfähigkeit hinsichtlich der Generierung von Dokumenten verbessert ist. 3.3 Die Entscheidung "Seitenpuffer" (vgl. GRUR 1992, 33) befasst sich mit der Patentfähigkeit einer weiteren Gruppe von Sachverhalten aus dem Bereich D rakter zugestanden, wenn sie die "Funktionsfähigkeit einer Datenverarbeitungs- anlage als solche" betreffen und damit das Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglic b s chend werd Abwand Arbeit ischer Hin- s d en - 14 - und eine Auseinandersetzung mit den konkreten technischen Baugruppen und Funktionsabläufen in der Datenverarbeitungsanlage erforderlich. Das Verfahren nach Anspruch 1 unterscheidet sich hiervon dadurch, dass es nicht eine bestimmte interne Arbeitsweise des zum Einsatz kommenden Leitrechners lehrt, sondern diese als gegeben und üblich annimmt. Lediglich in Hinsicht auf die Generierung von dynamischen Dokumenten wird ein anderer Weg aufgezeigt. Der vorgeschlagene Einsatz von bestimmten Softwarestrategien bzw. die Auswahl bestimmter Softwaremodule für die Generierung der Dokumente beruht, wie unter 2.2 erläutert, auf konzeptionellen Überlegungen zur Verarbeitung von Daten und stellt damit eine Optimierung der systemnahen Software dar. Insoweit ist der vorliegend zu bewertende Sachverhalt keiner der erläuterten Fall- gruppen der einschlägigen Rechtsprechung zuzuordnen. 3.4 Der Anmelderin ist zuzugestehen, dass das Verständnis des Begriffs "Tech- nik" dem Wandel unterworfen ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt hat, kann der Technikbegriff des Patentrechts nicht statisch, das heißt ein für alle- mal feststehend verstanden werden ("Logikverifikation", a. a. O., II. 4 h). Im vorlie- genden Fall würde die grundsätzliche Anerkennung einer Optimierung der system- nahen Software als "technische Erfindung" aber weitreichende Folgen haben. Der Senat sah sich wegen der grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Fal- les daher veranlasst, die Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG zuzu- lassen. Dr. Fritsch Prasch Eder Baumgardt Fa