Beschluss
33 W (pat) 86/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 86/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Januar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 77 077.2 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 unter Mitwirkung des Richters Knoll als Vorsitzender, sowie der Richter Bender und Dr. Kortbein BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Am 23. Dezember 2005 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort- marke >>PhoneSTOP >Pho- neSTOP<< nichts, da sie bei der Alleinstellung der Wortbildung kaum wahrge- nommen werden und bei der Verwendung im Fließtext sogar noch zusätzlich zur Hervorhebung dienen. Die unterschiedliche Schreibweise der Begriffe „Phone“ und „STOP“ erleichtert zusätzlich ihre Trennung und ihr Verständnis in ihrer Ge- samtheit. Soweit sich die Anmelderin auf eine angebliche Wortneuschöpfung beruft - was jedoch durch die oben zitierten Internetstellen widerlegt wird, die die beschrei- bende Verwendung des Begriffs im Bereich von Bauverglasung und Fußböden zeigen -, kann dadurch die Schutzunfähigkeit nicht überwunden werden, da es nicht auf die tatsächliche und aktuelle Verwendung von Wortkombinationen an- kommt, sondern auf die hier bestehende, oben näher ausgeführte konkrete Ge- eignetheit zur Beschreibung. Die Markeninhaberin vermag schließlich nicht zu überzeugen, soweit sie vermeint, dass die Kombination begrifflich über die beiden einzelnen Bestandteile hinaus- gehe und sowohl in der deutschen wie der englischen Sprache im Hinblick auf die beanspruchten Waren keinen Sinn ergebe. Da „Phone“ hier am Zeichenanfang steht, legt dies nach Erkenntnis des Senats gerade eine Assoziation mit „Ge- räuschsperre“ nahe. - 11 - Somit besteht im Ergebnis kein merklicher Unterschied zwischen der konkreten Wortbildung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile, da die angemeldete Kom- bination im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren weder ungewöhnlich ist, noch einen über die Summe der Einzelbestandteile hinausge- henden abweichenden Eindruck erweckt, noch eine gegenüber seinen Bestand- teilen autonome eigene Bedeutung erlangt hat. 3. Aufgrund ihres klaren beschreibenden Gehalts mangelt es der Anmeldung auch jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markung ist nämlich die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Marke muss einen betrieblichen Herkunftshinweis darstellen, also die Garantie einer bestimmten Ursprungsidentität bieten. Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware unter Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist. Bei der Beurteilung ist jeweils das bean- spruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu betrachten (vgl. Urteil des EuGH vom 16.9.2004, C-329/99 P - SAT.2, a. a. O., Randnummer 48). Insbesondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren beschreibt, zwangsläufig insoweit die Unterscheidungs- kraft (vgl. EuGH - Postkantoor, a. a. O., Randnummer 86). Die Anmeldung wird wegen ihrer klaren beschreibenden Aussage nicht als be- triebskennzeichnender Herkunftshinweis verstanden, da nichts in ihrem Aussage- halt oder Erscheinungsbild über eine Sachangabe hinausreicht. Insoweit wird auf die obigen Feststellungen des Senats zum beschreibenden Charakter der Anmel- dung verwiesen. - 12 - Schließlich fällt auch die von der angemeldeten Wortmarke gewählte Gestaltung mit der Einrahmung durch spitze Klammern und der teilweisen Großschreibung nicht aus dem üblichen Rahmen, wird vom Verkehr kaum als Eigenart, lediglich als Hervorhebung der Begriffskombination und eines Teils davon oder als ele- gantere Schreibweise verstanden. Diese geringen Variationen reichen jedenfalls zur Begründung von Unterscheidungskraft nicht aus. Im Übrigen hat die Anmelde- rin auch keine Bildmarke beansprucht, sondern lediglich ein Wortzeichen ange- meldet. 4. Die bestehende Eintragung von „PHONESTOP“ für Waren der Klasse 19, nämlich „Schallglasdämmung für die Bauverglasung“, als Gemeinschaftsmarke, auf die sich die Anmelderin beruft, ist zwar zu berücksichtigen, vermag aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Einerseits sind nämlich Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Marke nach dem MarkenG Rechts- und keine Ermessensentscheidungen. Ihre Rechtmäßigkeit ist daher allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Mar- kenamts zu beurteilen. Andererseits stellen registrierte Gemeinschaftsmarken einen Umstand dar, der für die Eintragung lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein. Keine Vorschrift des MarkenG verpflichtet das Deutsche Patent- und Markenamt oder und im Fall einer Beschwerde das Bundespatentgericht, zu den gleichen Er- gebnissen zu gelangen wie das Harmonisierungsamt oder die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall (vgl. Urteil des EuGH vom 12.1.2006, C-173/04 P - Standbeutel, Randnummern 48, 49; GRUR 2006, 233). So berührt z. B. die Zu- rückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke durch europäische In- stanzen weder die Gültigkeit noch den Schutz von gleichartigen älteren nationalen Eintragungen (s. Urteil des EuGH vom 25.10.2007, C-238/06 P - Develey-Kunst- stoff-Flasche, Randnummern 56 - 58; MarkenR 2007, 475). - 13 - Im Übrigen bestehen beim genannten Beispiel schon Unterschiede in der Marken- bildung (Schreibweise) und auch hinsichtlich der geschützten Waren zu der ver- fahrensgegenständlichen Anmeldung. Somit vermag diese Eintragung auch in- haltlich nicht zu überzeugen, reicht jedenfalls nicht aus, die oben genannten Schutzversagungsgründe zu widerlegen. 5. Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts, die Anmeldung für die Waren in Klasse 1, „Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich zum Ansetzen und Verkleben von Akustikplatten im Innen- und Außenbereich für Wand- und Deckenflächen“, zuzulassen, auf einer zutreffenden Beurteilung beruht, da diese Waren hier nicht mehr verfahrensge- genständlich sind und aus dieser Entscheidung auch kein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Entscheidung hinsichtlich der zu Recht zurückgewiesenen Waren abgeleitet werden kann, zumal von den Produkten her auch deutliche Un- terschiede in der Substanz und der Anwendung bestehen. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Knoll Bender Dr. Kortbein Cl