Beschluss
29 W (pat) 92/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 92/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 300 94 271.0 _______________________ … in Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Januar 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richter - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 13. März 2002 und vom 11. Februar 2004 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 22. Dezember 2000 die Wortmar- ke DUO für folgende Waren angemeldet worden: „Büroartikel (ausgenommen Möbel), insbesondere Hefter, Hüllen, Mappen und Ordner; Kästen, Racks und andere Aufbewahrungs- mittel zur Aufbewahrung von elektronischen Datenträgern, wie Disketten und Videokassetten (soweit in den Klassen 9 und 16 enthalten); Täschnerwaren, nämlich Waren aus Leder und Leder- ersatzstoffen soweit in Klasse 18 enthalten.“ Mit Beschluss vom 13. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmel- dung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Im be- stätigenden Erinnerungsbeschluss vom 11. Februar 2004 ist lediglich auf das Feh- len der Unterscheidungskraft abgestellt worden. Die Zurückweisung wird damit be- gründet, dass das Zahlwort „DUO“ nicht nur im musikalischen Bereich, sondern allgemein auf eine aus zwei Teilen bestehende Einheit, auf eine zweifache Wir- - 3 - kungsweise, auf eine Doppelfunktion oder auf die Art der Verpackung hinweise. Dieses Verständnis liege insbesondere bei den gegenständlichen Waren nahe. So könnten sie einen doppelten Zweck erfüllen oder im Doppelpack angeboten wer- den. Dies werde beispielsweise bei Videokassetten mit dem Begriff „DUO-Pack“ zum Ausdruck gebracht. Damit stelle „DUO“ eine unmittelbar beschreibende An- gabe dar, der die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die von der Anmelderin geltend gemachten Voreintragungen führten ebenfalls zu keinem anderen Ergeb- nis, da es sich bei der Frage der Schutzfähigkeit um eine Rechtsfrage handele und demzufolge weder der Gleichheits- noch der Vertrauensgrundsatz einen An- spruch auf Eintragung begründen würden. Zudem seien sie angesichts der unter- schiedlichen Warenverzeichnisse mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Auch gebe es bereits Zurückweisungen von Markenanmeldungen mit dem Be- standteil „DUO“. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, mit der sie beantragt, die Beschlüsse vom 13. März 2002 sowie vom 11. Februar 2004 aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits vom Harmonisierungsamt für den Bin- nenmarkt eine Parallelanmeldung für schutzfähig angesehen worden sei. Die Be- zeichnung „DUO“ hebe sich in phantasievoller Weise von Produktbezeichnungen wie „Doppelspitzerdosen“, „Doppelspitzer“, „Doppel-Ordner“ oder „2-Rollenpa- ckungen“ ab. Gerade ihre Herkunft aus dem Bereich der Musik mache sie als Mar- ke interessant. Des Weiteren gebe es keine Belege dafür, dass die Anmeldemarke konkret in Verbindung mit den beanspruchten Waren als Sachangabe verwendet werde. Die angegriffenen Beschlüsse würden folglich auf nicht belegten Behaup- tungen beruhen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1. Die angemeldete Marke unterliegt nicht dem Schutzhindernis der fehlenden Un- terscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder ei- ner bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entspre- chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter- scheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). a) Der Anmeldemarke weist vielfältige Bedeutungen auf. Mit dem aus dem Lateini- schen stammenden Begriff „DUO“ wird im Deutschen ein Musikstück für zwei In- strumente bezeichnet. Mit ihm können zudem die zwei Ausführenden eines Musik- stücks (vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage, Sei- te 229) oder zwei zusammenpassende Personen gemeint sein. In der italienischen Sprache bedeutet „DUO“ zwei. Im inländischen Verkehr wird die Anmeldemarke häufig in diesem Sinne als Zahlwort oder darauf aufbauend als Bezeichnung für eine aus zwei Teilen bestehende Einheit, für zwei verschiedene Anwendungsfor- men bzw. Wirkungsweisen als auch für Waren im Zweier-Set gebraucht (vgl. BPatG PAVIS 32 W (pat) 203/96, 32 W (pat) 098/96 und 24 W (pat) 192/99 - „Duo“ bzw. „DUO“). Hierbei ist jedoch festzustellen, dass dem Begriff „DUO“ nur - 5 - dann die Funktion eines Hinweises auf bestimmte Merkmale eines Büroartikels oder einer Lederware zukommt, wenn er in Verbindung mit weiteren beschreiben- den Angaben verwendet wird. Diese Art der Verwendung lässt sich u. a. für die angemeldeten Büroartikel und Lederwaren nachweisen (vgl. z. B. „Duo-Gom“ zur Bezeichnung eines Radiergum- mis mit zwei Hälften unter „http://www.preisvergleich.org/preisvergleich/Radier- gummis-10487/-Maped-Radiergummi-Duo-Gom-10030-rb/“, „Peach Premium Ink- jet Paper matt Duo“ zur Bezeichnung von beidseitig bedruckbarem Papier unter „http://www.hammerpreis.ch/oscommerce/product_info.php?cPath=4&products_id =891&osCsid=fbb129e6b058ee35fa244a8f175c27ee“, „Ideal für eine Duo-Arbeits- platzaufstellung“ zur Erläuterung der Vorteile einer Ablageschiene über der Schreibtischplatte unter „http://www.overtoom.de/is-bin/INTERSHOP.enfi- nity/eCS/EZD/de_DE/-/EUR/N_Dis…“, „Duo-Zipper“ zur Bezeichnung eines Reiß- verschlusses, der innen aus Gummi und außen aus Leder besteht unter „http://www.taschenmeile.de/marken/quer“, oder „Duo-Verschluss“ zur Bezeich- nung des Verschlusses eines Visitenkarten-Etuis aus Nappaleder unter „http://www.sigel.de/VZ271-Visitenkarten-Etui-Leder-Torino.205509.0.html“). Demgegenüber lässt sich der beschreibende Gebrauch des Wortes „DUO“ im Zu- sammenhang mit den weiterhin beanspruchten Täschnerwaren im Allgemeinen und den Waren aus Lederersatzstoffen im Besonderen nicht nachweisen (vgl. „Google-Trefferlisten“ Stichworte: DUO + Täschnerwaren bzw. DUO + Lederer- satzstoffe). b) Taucht das Wort „DUO“ hingegen nur in Alleinstellung auf, so hat es betriebli- che Herkunftshinweisfunktion und dient nicht als Sachhinweis auf eine Kombina- tion von zwei Produkten oder Gegenständen: - 6 - (1) Büroartikel - „DUO“ zur Bezeichnung eines DIN A4-Displays mit zwei Fächern (vgl. „http://www.e-merch.com/Sitemap/Produktdatenblaetter/GER/105025_Dis- play_A4_hoch_Duo_GER.html“) oder - „DUO 16500“ zur Bezeichnung eines Reißverschluss-Systemplaners mit zwei Hälften (vgl. „SYSTEMPLANER DUO 16500“ unter „http://www.bueroartikel- katalog.de/buero-shop.nsf/katalog/systemplaner-duo-16500-037970.htm“). (2) Lederwaren - „Der Manager Duo“ zur Bezeichnung eines Organizers aus Leder mit doppel- ter Anzahl Kreditkartenfächer und mit 2 Stifthalterungen (vgl. „Schreibgeräte“ unter „http://www.papier-berg.de/slt.htm“) oder - Name einer Firma, mit der gleichzeitig die von ihr hergestellten Lederwaren, insbesondere Schuhe, gekennzeichnet werden (vgl. „DUO“ unter „http://www.duoboots.de/calf_fitted_boots/dress/sicily“). Demzufolge wird das Wort „DUO“ auf dem einschlägigen Warengebiet zwar als Mengenangabe, Größenbezeichnung usw. gebraucht, allerdings nur in untrenn- barer Verbindung mit den jeweiligen Maß- und Mengenbezeichnungen. Isoliert kommt ihm hingegen nicht die Funktion einer beschreibenden Angabe zu. Im Übri- gen stehen weder Büroartikel noch Täschnerwaren zu einem Musikstück für zwei Instrumente in einem sachlichen Zusammenhang. Zusammenfassend weist die Anmeldemarke damit noch die notwendige Unterscheidungskraft auf (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 108 i. V. m. 251; ähnlich BGH GRUR 1997, 366 ff. - quattro II; vgl. auch BGH GRUR 2002, 970 - Zahl „1“ und BGH MittdtschPatAnw 2002, 423 - Zahl „6“). - 7 - 2. Darüber hinaus stellt die Anmeldemarke keine unmittelbar beschreibende frei- haltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ein Zahlwort ist nur dann von der Eintra- gung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen, wenn der jeweils zugrun- deliegenden Zahl eine beschreibende Bedeutung zukommt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 251). Es ist nicht zu verkennen, dass der Begriff „DUO“ zwei- mal oder doppelt vorhandene Produkteigenschaften andeutet, wie jedoch oben ausgeführt stets nur in Verbindung mit weiteren Produktangaben. Demzufolge kann das Wort „DUO“ in Alleinstellung nicht als Merkmalsbeschreibung dienen. Dagegen sprechen auch nicht die von der Markenstelle zur Begründung der Schutzunfähigkeit herangezogenen Belege. Zum einen ist in ihnen der Begriff „DUO“ in Alleinstellung nicht zu finden. Zum anderen kommt er in einigen Fund- stellen nicht vor. Schließlich beziehen sie sich nicht auf Täschnerwaren und teil- weise auch nicht auf Büroartikel. - 8 - Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde stattzugeben war. Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Dr. Kortbein Ko