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Beschluss

29 W (pat) 223/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 223/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 16 551.4 _______________________ … in Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. März 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richter - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 21. September 2004 wird insoweit auf- gehoben, als die Eintragung der Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Brillen, Brillenfassungen und -gestelle; Ferngläser; Fotoapparate; geldbetätigte Apparate; Verkaufsautomaten; Mechaniken; Münz- spiel- und Unterhaltungsautomaten; Hardware-Speicher; elektri- sche Kabel, Drähte, Leiter hierzu; Verbindungsarmaturen hierzu; Schalter und Verteilertafeln oder -geräte, insbesondere (RGB)-; für Computer-Input-Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur Kontrolle von Software für Video- und/oder Computerspiele; Re- chenmaschinen; Registrierkassen; Geschäftsführung; Unterneh- mensverwaltung, nämlich wirtschaftliche Beratung und organisato- rische Beratung; Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten; Persönliche, soziale und Sicherheitsdienstleistungen“ zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Nr. 304 16 551.4 Dating TV - 3 - soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 3: Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön- heitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Klasse 9: optische Apparate; Brillen, Brillenfassungen und -gestelle; Fernglä- ser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Filmapparate; Fotoapparate; geldbetätigte Apparate; Ver- kaufsautomaten; Mechaniken; elektrische Unterhaltungsgeräte; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten; Magnetaufzeichnungsträ- ger; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computer- Software; Compact Discs (Ton, Bild); Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Hardware; Hardware-Speicher; Memorycard- Chips; elektrische Kabel, Drähte, Leiter hierzu; Verbindungsarmatu- ren hierzu; Schalter und Verteilertafeln oder -geräte, insbesondere (RGB)-; für Computer-Input-Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur Kontrolle von Software für Video- und/oder Computerspiele; Re- chenmaschinen; Registrierkassen; Klasse 10: Kondome; Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Klasse 16: Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Papier, Pappe (Karton), Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten; Drucke- reierzeugnisse und Buchbinderartikel; - 4 - Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fisch- bein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum und deren Ersatz- stoffen oder aus Kunststoffen; Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthal- ten; Christbaumschmuck; Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao; feine Backwaren und Konditorwaren; Honig; Saucen (Würzmittel); Gewürze; Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere al- koholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und an- dere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Klasse 34: Tabak, Rauchartikel; Streichhölzer; - 5 - Klasse 35: Werbung, Marketing, Verkaufsförderung; Geschäftsführung; Unter- nehmensverwaltung, nämlich wirtschaftliche Beratung und organisa- torische Beratung; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwe- sen; Klasse 38: Telekommunikation; elektronische Nachrichtenübermittlung, Sam- meln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Presse- meldungen; Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen so- wie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltungen und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Durchfüh- rung von Gewinnspielen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Klasse 42: Entwicklung von Datenbanken zum Bereitstellen von Informationen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien sowie von Home- pages und Webseiten im Internet und in anderen audiovisuellen Me- dien; technische Beratung, gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in ande- ren audiovisuellen Medien; technische Beratung beim Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitung; technische Beratung im Zu- sammenhang mit Telekommunikation, Internet, Extranets, Intranets; Konzeption, Implementierung und Konfiguration von individuellen Intra-, Extra- und Internetlösungen, soweit in Klasse 42 enthalten; Klasse 43: Verpflegung und Beherbergung von Gästen; - 6 - Klasse 45: Persönliche, soziale und Sicherheitsdienstleistungen; in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 21. September 2004 teilweise zu- rückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen „optische Apparate; Brillen, Brillenfassungen und -gestelle; Fernglä- ser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Filmapparate; Fotoapparate; geldbetätigte Apparate; Verkaufsautomaten; Mechaniken; elektrische Unterhaltungsgeräte; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten; Magnetaufzeichnungsträ- ger; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computer- Software; Compact Discs (Ton, Bild); Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Hardware; Hardware-Speicher; Memory- card-Chips; elektrische Kabel, Drähte, Leiter hierzu; Verbindungsar- maturen hierzu; Schalter und Verteilertafeln oder -geräte, insbeson- dere (RGB)-; für Computer-Input-Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur Kontrolle von Software für Video- und/oder Computer- spiele; Rechenmaschinen; Registrierkassen; Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Spiele, Spielzeug; Wer- bung, Marketing, Verkaufsförderung; Geschäftsführung; Unterneh- mensverwaltung, nämlich wirtschaftliche Beratung und organisatori- sche Beratung; Telekommunikation; elektronische Nachrichtenüber- mittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Lie- fern von Pressemeldungen; Ausstrahlung von Fernseh- und Rund- funksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovi- suellen Medien; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Ver- anstaltungen und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstal- tungen; Durchführung von Gewinnspielen; Gestaltung und Produk- - 7 - tion von Fernseh- und Rundfunksendungen; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Entwicklung von Datenbanken zum Bereitstel- len von Informationen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien sowie von Homepages und Webseiten im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; technische Beratung, gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; technische Beratung beim Einsatz von Programmen für die Daten- verarbeitung; technische Beratung im Zusammenhang mit Tele- kommunikation, Internet, Extranets, Intranets; Konzeption, Imple- mentierung und Konfiguration von individuellen Intra-, Extra- und In- ternetlösungen, soweit in Klasse 42 enthalten; Verpflegung und Be- herbergung von Gästen; Persönliche, soziale und Sicherheits- dienstleistungen“. Begründet wurde die Entscheidung mit einem Freihaltebedürfnis im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. Das sprachüblich gebildete Zeichen werde ohne Weiteres als „TV/Fernsehen/TV-Programm für Verabredun- gen/Treffen für Singles/zur Partnersuche“ verstanden. Die zurückgewiesenen Wa- ren seien geeignet, derartige Fernsehprogramme zu empfangen und interaktiv - auch in Gestalt elektronischer Spiele - auf diese zu reagieren. Die Waren der Klassen 9 und 28 könnten für eine derartige Interaktion mit entsprechenden TV- Programmen eingesetzt werden, wohingegen die Waren der Klasse 16 begleiten- de Anleitungen, Berechtigungsausweise und Teile davon sein könnten. Bezüglich der zurückgewiesenen Dienstleistungen liege eine beschreibende Angabe über deren Gegenstand, Art und Zweck vor. In Klasse 35 könne die wirtschaftliche und organisatorische Betreuung eines solchen Programms umfasst sein, in Klasse 38 und 42 handle es sich um Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit einem Fernsehprogramm stünden, an dem sich in interaktiver Form Zuschauer oder Kan- didaten beteiligen könnten. - 8 - Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass auch an den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen kein Freihaltebedürfnis bestehe. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt un- terstellte Bedeutung des angemeldeten Zeichens sei keineswegs zwingend. Die angemeldete Wortfolge sei lexikalisch nicht nachgewiesen. Der englische Begriff „Dating“ bedeute zunächst lediglich „Datierung“. Es bedürfe einer gedanklichen Transferleistung, um aus den zahlreichen Bedeutungen des zugrundeliegenden Wortes „date“ die Bedeutung von „sich verabreden“ auszuwählen und diese in ei- nen vernünftigen Zusammenhang mit „TV“ zu stellen, um dann zum Gesamtsinn- gehalt „Fernsehen zur Partnersuche“ zu kommen. Das Zeichen bleibe interpreta- tionsbedürftig. Im Hinblick auf einzelne zurückgewiesene Waren wie z. B. Brillen, Verkaufsautomaten bleibe der Sachzusammenhang unklar. Die Anmelderin beantragt daher, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 im Umfang der Zu- rückweisung aufzuheben. Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Ver- wendung der Wortfolge „Dating TV“ sowie ihrer Bestandteile wurde der Anmelde- rin übersandt. II. Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg, da der Zeichenfolge „Dating TV“ lediglich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Brillen, Brillenfassungen und -gestelle; Ferngläser; Fotoapparate; geldbetätigte Apparate; Verkaufsautomaten; Mechaniken; Münz- - 9 - spiel- und Unterhaltungsautomaten; Hardware-Speicher; elektri- sche Kabel, Drähte, Leiter hierzu; Verbindungsarmaturen hierzu; Schalter und Verteilertafeln oder -geräte, insbesondere (RGB)-; für Computer-Input-Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur Kontrolle von Software für Video- und/oder Computerspiele; Re- chenmaschinen; Registrierkassen; Geschäftsführung; Unterneh- mensverwaltung, nämlich wirtschaftliche Beratung und organisato- rische Beratung; Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten; Persönliche, soziale und Sicherheitsdienstleistungen“ kein Schutzhindernis gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. 1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke inne- wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie- ren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2005, 1042 ff. – Rn. 23 – THOMSON LIFE/ LIFE; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityser- vice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst werden kann, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derarti- gen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der - 10 - Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies gilt auch für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne Weiteres hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Nach diesen Grundsätzen weist die angemeldete Marke lediglich für die oben genannten Waren und Dienstleistungen hinreichende Unterschei- dungskraft auf. 2. Die Wortfolge „Dating TV“ besteht aus dem englischen Begriff „Dating“ und dem Akronym „TV“ für „Television“, d. h. Fernsehen. „Dating“ ist lexikalisch nach- gewiesen als „das Sichverabreden mit möglichst vielen wechselnden Partnern“ (Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Auflage 2007 [CD-ROM]). Es ist in dieser Be- deutung ebenfalls nachgewiesen in der Datenbank „Leipziger Wortschatz“ (http://wortschatz.uni-leipzig.de/abfrage) wie folgt: „So erfahren Anleger neben Nikkei, Dax, Dow Jones und Bund-Future noch von seinen Verwicklungen beim ‚speed dating’, einer innovativen Form der Partnersuche. (Quelle: welt.de vom 10.06.2005“; „Los geht alles mit ‚dating someone’, der unverbindlichsten Form, die für überwiegend harmlose Aktivitäten steht und gegenseitige Ansprüche jeglicher Art ausschließt: Man kann eine Person oder aber eben beliebig viele ‚daten’. (Quelle: spiegel.de vom 11.07.2006)“. Angesichts dieser Recherchelage geht der Senat davon aus, dass das Publikum die angemeldete Wortfolge in der nahelie- genden Bedeutung von „Partnersuche im/über das Fernsehen“ verstehen wird. 3. Für die im einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen gilt daher Folgendes: 3. 1. In Verbindung mit den Waren, die ihrem thematischen Inhalt nach beschrie- ben werden können, erschöpft sich das Zeichen in einer reinen Inhaltsangabe, so - 11 - bei den Waren „Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Daten- träger aller Art; Computer-Software; Compact Discs (Ton, Bild); Memorycard- Chips; Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse“. Mit dem ange- meldeten Zeichen versehene vorgenannte Waren vermitteln dem Verbraucher nur den Sachhinweis auf den Inhalt, nicht aber auf den betriebsbezogenen Hinweis auf den Hersteller. 3. 2. Für die Waren, die den Empfang von Fernsehprogrammen bzw. eine Teil- nahme am interaktiven Fernsehen ermöglichen, nämlich „optische Apparate; Ge- räte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Filmappa- rate; elektrische Unterhaltungsgeräte; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Hardware“ ist es nur Hinweis auf die Zweckbestimmung der jeweiligen Waren, die geeignet sind, den interessierten Verkehrskreisen die aktive oder pas- sive Teilnahme an einer entsprechenden „Partnersuche“ zu vermitteln. Die interak- tive Teilnahme an themenorientierten Shows in Internet und Fernsehen gehört zwischenzeitlich zu den üblichen Formaten (s. a. BPatG 32 W (pat) 279/02 - Game TV). 3. 3. Für die Dienstleistungen „Werbung, Marketing, Verkaufsförderung“ ist das angemeldete Zeichen lediglich eine Sachangabe wofür geworben werden soll und wird daher vom Publikum nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden. 3. 4. Bei den Dienstleistungen „Telekommunikation; elektronische Nachrichten- übermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien; Unterhaltung, nämlich Veranstaltungen und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Durchführung von Gewinnspielen; Gestaltung und Produktion von Fernsehsen- dungen; kulturelle Aktivitäten“, wird lediglich die inhaltlich-thematische Programm- gestaltung durch die angemeldete Zeichenfolge beschrieben. Es besteht einer- seits ein enger Bezug zwischen der technischen Dienstleistung und der Content- vermittlung, andererseits auch ein entsprechendes Verkehrsverständnis, das zwi- schen Technik und Inhalt nicht mehr trennt. - 12 - 3. 5. Für die Dienstleistungen „Entwicklung von Datenbanken zum Bereitstellen von Informationen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien sowie von Homepages und Webseiten im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; technische Beratung, gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; technische Bera- tung beim Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitung; technische Bera- tung im Zusammenhang mit Telekommunikation, Internet, Extranets, Intranets; Konzeption, Implementierung und Konfiguration von individuellen Intra-, Extra- und Internetlösungen, soweit in Klasse 42 enthalten“ besteht ein enger Bezug zu Telekommunikation, so dass auch für diese Dating TV nicht als betrieblicher Her- kunftshinweis aufgefasst wird. Dem Verkehr ist bekannt, dass es für unterschiedli- che Arten von Sendungen unterschiedliche Programmformate mit verschiedenen Anforderungen gibt, die sowohl über das Internet als auch über Rundfunk und Fernsehen übertragen werden können, und jeweils eigenständig entwickelt wer- den müssen. 3. 6. Für die einschlägigen Waren und Dienstleistungen wurde durch das Bun- despatentgericht auch ähnlichen Zeichen die Eintragung verwehrt (29 W (pat) 27/05 - TV-Wartezimmer; 29 W (pat) 162/98 - POWER-RADIO-TV; 30 W (pat) 69/02 - Single TV; 32 W (pat) 86/05 - Traumpartner TV; 32 W (pat) 278/02- Talent TV). 4. Unterscheidungskraft besteht dagegen für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen. Sie weisen keinen Zusammenhang zu contentbezogenen Dienstleistungen der Telekommunikation auf. Für „Brillen, Brillenfassungen und -gestelle; Ferngläser; Fotoapparate“ ist dies of- fensichtlich. Die Waren „geldbetätigte Apparate; Verkaufsautomaten; Mechaniken; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten; elektrische Kabel, Drähte, Leiter hierzu; Verbindungsarmaturen hierzu; Schalter und Verteilertafeln oder -geräte, insbeson- dere (RGB)-; für Computer-Input-Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur - 13 - Kontrolle von Software für Video- und/oder Computerspiele; Rechenmaschinen; Registrierkassen“ sind Geräte, die weder dem Fernsehen dienen, noch zur „Part- nersuche“ geeignet erscheinen. Ähnliches gilt für die Dienstleistungen „Unterneh- mensverwaltung, nämlich wirtschaftliche Beratung und organisatorische Beratung; Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten; Persönliche, soziale und Sicher- heitsdienstleistungen“, für die eine thematische Bezeichnung zwar durchaus in Be- tracht kommen kann, die sich aber weder im Bereich der Erziehung, Ausbildung, noch in demjenigen der Unternehmensverwaltung mit einer Partnersuche über Fernsehen beschäftigen. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreiben- den oder werbemäßigen Sinngehalts kann der angemeldeten Marke daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Insoweit besteht auch kein Freihaltebedürfnis. Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Dr. Kortbein Ko