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Beschluss

7 W (pat) 310/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 12. März 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 12 060 7 W (pat) 310/05 Verkündet am … - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2008 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Pösentrup als Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Schlenk beschlossen: Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den in der münd- lichen Verhandlung am 12. März 2008 überreichten Patentansprü- chen 1 bis 7 mit Beschreibung (4 Seiten), und 2 Zeichnungen (Fi- guren 1 und 2) gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Gegen die am 16. September 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 101 12 060 mit der Bezeichnung „Aggregatekasten, insbesondere für ein Fahr- zeug“ ist am 15. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik sind folgende Druckschriften genannt worden: - 3 - D1 FR 24 59 156 D3 DE 43 19 528 A1 D4 DE 21 12 317 D5 AT 346 566. Außerdem ist die offenkundige Vorbenutzung eines Milchwagens mit an dem Wa- gen angebrachtem Aggregatekasten, der eine mittels eines Schwenk-Hebemecha- nismusses bewegbare Wand aufweist, geltend gemacht worden. Hierzu sind Ab- bildungen (Anlagen D2a bis D2d) vorgelegt worden. Schließlich ist noch die Abbil- dung einer Griffelschachtel (D6) übergeben worden. Seitens des Senats ist zum Stand der Technik noch die Druckschrift DE 694 21 361 T2 in das Verfahren eingeführt worden. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche 1 bis 7 mit 4 Seiten Beschreibung überreicht und das Patent nur noch mit diesen Unterla- gen verteidigt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents in der vertei- digten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den in der mündli- chen Verhandlung am 12. März 2008 überreichten Patentansprü- chen 1 bis 7 mit Beschreibung und zwei Zeichnungen gemäß Pa- tentschrift. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende hat schriftsätz- lich beantragt (Bl. 7 d. GA), das Patent zu widerrufen. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Aggregatekasten (1), insbesondere für ein Fahrzeug, wie Tank- lastkraftwagen, wobei der Aggregatekasten (1) im Freien, insbe- sondere außen am Fahrzeug, angebracht ist und insbesondere Bedienungselemente, Mess- und Anzeigegeräte, Leitungsan- schlüsse und/oder sonstige Hilfsaggregate aufnimmt und wobei er wenigstens eine verstellbare Wand aufweist, die in ihrer Grund- stellung, insbesondere beim Verfahren des Fahrzeugs, den Ag- gregatekasten (1) verschließt und die bei Zugangsbedarf zum In- neren (10) des Aggregatekastens (1), insbesondere bei stehen- dem Fahrzeug, in eine Öffnungsstellung überführbar ist, dadurch gekennzeichnet, - dass die verstellbare Wand durch eine einteilige oder aus mehreren übereinander angeordneten Plattenteilen beste- hende, im Wesentlichen vertikal ausgerichtete Platte (2) gebil- det ist, die am Aggregatekasten (1) geführt in Vertikalrichtung verfahrbar ist, - dass zwei Schienen (13, 13') an den beiden Seiten einer Aggre- gatekastenöffnung (12) angebracht sind, in denen die Platte (2) an ihren beiden seitlichen Kanten (23, 23') oder an dort vorge- sehenen Führungselementen geführt ist, - dass die Platte (2) durch einen Kraftantrieb (3) verfahrbar ist, - dass der Kraftantrieb (3) durch wenigstens eine pneumatische oder hydraulische oder motorische Linear-Antriebseinheit (30) oder Kolben-Zylinder-Antriebseinheit oder Spindel-Antriebsein- heit oder Riemen- oder Ketten- oder Seil-Antriebseinheit gebil- det ist, - dass die Antriebseinheit (30) an oder entlang der einen seitli- chen Kante der Aggregatekastenöffnung (12) im Aggregate- kasten (1) angeordnet und über einen in Längsrichtung der An- - 5 - triebseinheit (30) an dieser verfahrbaren Mitnehmer (32) mit der Platte (2) oder ggf. deren unterem Plattenteil verbunden ist, - dass ein Synchrongetriebe vorgesehen ist, das die Antriebskraft der Antriebseinheit (30) auf die beiden vertikalen Kanten (23, 23') oder auf die dort angeordneten Antriebselemente der Plat- te (2) überträgt und verteilt, und - dass das Synchrongetriebe durch zwei Zahnstangen (33) an den beiden vertikalen Kanten (23, 23') der Platte (2) und durch zwei mit den Zahnstangen (33) kämmende, auf einer gemein- samen Welle (35) verdrehfest angeordneten Zahnräder (34) gebildet ist. Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, einen Aggregatekasten gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu schaffen, der Nachteile bekannter Ag- gregatekästen vermeidet und bei dem insbesondere erreicht wird, dass bei in ihrer Schließstellung befindlicher verstellbarer Wand die Öffnung des Aggregatekastens feuchtigkeits- und schmutzdicht verschlossen ist, bei dem nur wenig Raum für die Mittel zur Verstellung der verstellbaren Wand im Inneren des Aggregatekastens benötigt wird und bei dem ein schnelles Öffnen und Schließen auch bei einer großen und entsprechend schweren verstellbaren Wand gewährleistet ist (Ab- schnitt 0005). Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegen- stand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 6 - II 1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vor- schriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen. Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Über- gangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der „perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Okto- ber 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04). Der zulässige Einspruch ist nur teilweise begründet. Der Gegenstand des Patents in der verteidigten Fassung stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. Patentgeset- zes dar. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Techniker oder Ingenieur des Maschi- nenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Nutzfahrzeugen anzusehen. Die geltenden Unterlagen sind zulässig. Der Patentanspruch 1 geht zurück auf die erteilten Patentansprüche 1 und 6 bis 9. Die Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 5 sowie 10 und 11. Die Beschreibung unter- scheidet sich von der Beschreibung des erteilten Patents durch Änderungen zur Anpassung an die geltenden Patentansprüche. Der Gegenstand der geltend gemachten Vorbenutzung „Milchwagen“ entspricht nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten dem Stand der Technik, der in der Beschreibung des Patents (Abschnitt 0003) als bekannt beschrieben ist. Diese - 7 - Auffassung teilt auch der Senat. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war insoweit daher nicht erforderlich. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unbestritten neu. Gegenstand der FR 24 59 156 ist ein Kraftfahrzeug mit einer Flüssiggasversor- gung in einem am Fahrzeug befestigten Behälter, der einen gebogenen schwenk- baren Deckel (27) aufweist. Hiervon unterscheidet sich der Aggregatekasten nach Patentanspruch 1 durch die vertikale Verstellbarkeit der beweglichen Wand und durch den Kraftantrieb zur Verschiebung der Wand. Der Aggregatekasten des Milchwagens (D2a bis D2d und Abschn. 0003 der Pa- tentschrift) weist einen Wandteil auf, der zum Öffnen des Aggregatkastens mit ei- ner Schwenk-Hebebewegung von der Öffnung fortbewegt wird. Schienen zur ver- tikalen Führung des beweglichen Wandteils, ein an einer Seite des Wandteils an- greifender Linearantrieb und ein Synchrongetriebe sind bei diesem bekannten Ag- gregatekasten nicht vorhanden. In der DE 694 21 361 T2 ist ein Doppelschienen-Fensterheber für ein Kraftfahr- zeug beschrieben, der mit je einem Antriebselement an den beiden Seitenkanten des Fensters angreift. Die Antriebselemente sind mittels Seilen und Trommeln in Vertikalrichtung verstellbar. Die Trommeln weisen Zahnkränze (18, 19) auf, über die ein gemeinsamer Zahnriemen (17) läuft. Eine der Trommeln ist über einen Drehzahlverringerer (9) mit einem Antrieb verbunden. Die Trommeln auf den bei- den Seiten des Fensters werden durch den über die Zahnkränze laufenden Zahn- riemen synchronisiert (S. 3 letzter Abs. und Fig. 5). Der übrige aufgezeigte Stand der Technik, nämlich eine Spülmaschine mit Hubtür (DE 43 19 528 A1, (D3)), ein Elektro-Senkrecht-Gartentor (DE 21 12 317, (D4)) ein mit Gegengewicht arbeitendes Hubtor (AT 346 566, (D5)) und ein Griffelkas- - 8 - ten (D6) liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ab und stehen dessen Neuheit offensichtlich nicht entgegen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Nach Über- zeugung des Senats ist es für den Fachmann insbesondere nicht naheliegend, zum Verfahren der beweglichen Wand eines Aggregatekastens eine Antriebsein- heit vorzusehen, die an oder entlang einer seitlichen Kante der Aggregateka- stenöffnung angeordnet ist und über einen in Längsrichtung der Antriebseinheit an dieser verfahrbaren Mitnehmer an der beweglichen Wand (Platte 2) angreift, und ein Synchrongetriebe vorzusehen, das durch zwei Zahnstangen an den beiden seitlichen Kanten der beweglichen Wand (Platte 2) und durch zwei mit den Zahnstangen kämmende und auf einer gemeinsamen Welle verdrehfest angeord- neten Zahnräder gebildet ist. Durch diese Ausgestaltung des Antriebs für die bewegliche Wand soll verhindert werden, dass sich die bewegliche Wand beim Verstellen in ihren Führungen ver- kantet oder verklemmt. Durch das Synchrongetriebe wird sichergestellt, dass sich die beiden seitlichen Kanten der beweglichen Wand in gleicher Art und Weise be- wegen und so eine zu einem Verkanten der Wand führende Schrägstellung ver- hindert wird. Bei dem aus der DE 694 21 361 T2 bekannten Doppelschienen-Fensterheber (S. 3 letzter Abs. und Fig. 5) wird eine gleichmäßige, verkantungsfreie Verstellung des Fensters dadurch gewährleistet, dass an jeder Seitenkante des Fensters ein Antriebselement angeordnet ist und die beiden Antriebselemente durch die Kop- pelung der Seiltrommeln über den Zahnriemen 17 synchron verstellt werden. Demgegenüber greift bei dem Aggregatekasten gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents nur ein angetriebener Mitnehmer an dem verstellbaren Wandteil an, während die Synchronisation der Bewegung der beiden Seitenkanten der Wand über eine getrennt vom Antrieb angeordnete Einrichtung bewirkt wird. Dafür findet - 9 - der Fachmann in der DE 694 21 361 T2 weder Vorbild noch Anregung und auch die übrigen Entgegenhaltungen enthalten keine Hinweise in dieser Richtung. Der Aggregatekasten gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ergibt sich somit für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, durch die der Gegen- stand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet wird. Das Patent ist daher mit dem Patentanspruch 1 und den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 7 beschränkt aufrecht zu erhalten. Dr. Pösentrup Eberhard Frühauf Schlenk Cl