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Beschluss

20 W (pat) 38/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 20 W (pat) 38/04 Entscheidungsdatum: 17. März 2008 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: §§ 59 Abs. 1 S. 1, Mitt. Präs. DPMA 9/94 Firmenbriefkopf Firmenbezeichnungen auf Briefköpfen und Adressenzusätze auf schriftlichen Erklärungen von Firmen und anderen juristischen Personen sind jedenfalls dann lediglich als interne Organisationskennzeichen des Absenders anzusehen, wenn das Organisationskennzeichen des Empfängers, z. B. eine beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegte Allgemeine Vollmacht, eindeutig kenntlich gemacht wird und dadurch die Erklärung eindeutig einer be- stimmten juristischen Person zuzuordnen ist. BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 38/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. März 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 10 484 … - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, den Richter Dr. van Raden sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein beschlossen: 1. Der Beschluss des Patent- und Markenamts vom 1. April 2004 wird aufgehoben. 2. Das Patent 195 10 484 wird widerrufen. G r ü n d e I. Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patent- und Markenamt hat das Patent beschränkt aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiterhin die Patentfähigkeit und beruft sich dabei darauf, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents unter anderem gegenüber dem Stand der Technik nach der Firmenschrift (D1) TIB - Technische Information - Betriebsanleitung: Puls-Radar-Sensor VEGAPULS 64 DV, VEGA Grieshaber KG, Schiltach, Juli '94, 4 Seiten als nicht mehr neu gelte. Die Beschwerdeführerin und Einsprechende I beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent 195 10 484 zu widerrufen. - 3 - Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin ist - wie schriftsätzlich angekündigt - nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Sie hält - ebenfalls schriftsätzlich - die Beschwerde für unzulässig. Der Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen): a) Verwendung eines Füllstandsmessers, der nach dem Radarprinzip arbeitet, b) mit einem ein Mikrowellensignal erzeugenden Mikrowellengenerator, c) mit einer das Mikrowellensignal und ein mindestens an ei- nem Medium (2) reflektiertes Meßsignal führenden, vorzugsweise zylindrischen Oberflächenwellenantenne, die gleichzeitig als Sendeantenne und als Empfangsantenne dient und oberhalb einer vorbestimmten Füllstandshöhe des Mediums (2) teilweise in dieses eintaucht, d) mit einem das Meßsignal über die Oberflächenwellenan- tenne detektierenden Mikrowellendetektor, zur Bestimmung der Füllstandshöhe des Mediums (2) in einem Behälter (4) aus der für das Meßsignal ermittelten Laufzeit, wobei, e) wenn die Oberflächenwellenantenne in das Medium ein- taucht, als Meßsignal die sich entlang der Oberfläche der Oberflächenwellenantenne ausbreitenden und an der Grenzschicht zwischen dem luft- oder gasgefüllten Volumen des Behälters (4) und dem mit dem Medium (2) gefüllten Volumen des Behälters (4) reflektierten Oberflächenwellen bestimmt werden. - 4 - II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als „Einspre- chende I“ Beteiligte, die seinerzeitige E… GmbH + Co., heute firmierend als E… GmbH + Co. KG, hat gegen den am 23. April 2004 zugestellten Beschluss der Patentabteilung 52 vom 1. April 2004 mit Schriftsatz vom 6. Mai 2004, eingegangen per Fax am glei- chen Tag, mithin fristgerecht, die Beschwerde eingelegt. Im Gegensatz zur Vermutung der Beschwerdegegnerin war die Beschwerde auch formgerecht, insbesondere ist sie von der richtigen Beteiligten eingelegt worden. Der Be- schwerdeschriftsatz ist zwar auf einem Briefbogen der „E… (Deutschland) Holding“ verfasst worden und trägt außerdem den Zusatz „E… PatServe“. Gleichzeitig trägt aber die Unterschrift der für die Einsprechende handelnden unterzeichnenden Patentanwältin A… den Zusatz „AV 500/99“. Dieser Zusatz war für den Empfänger des Beschwerde- schriftsatzes, das Deutsche Patent- und Markenamt, als eindeutiger Hinweis auf die dort registrierte Allgemeine Vollmacht der Einsprechenden zu verste- hen. Damit war aus den innerhalb der Einspruchsfrist eingegangenen Unterla- gen eindeutig ersichtlich, wer als Einsprechende auftreten wollte, nämlich die seinerzeitige E… GmbH + Co, die nunmehr als E… GmbH + Co. KG firmierende Beschwerdeführerin. Demgegenüber ist die gelegentliche Verwendung anderer Briefköpfe und Adresszusätze unbeacht- lich. Im Einspruchsverfahren nach § 59 Absatz 1 Satz 2 PatG bedarf es der verfahrensrechtlichen Klarstellung der Person des Einsprechenden, weil nur derjenige am weiteren Verfahren beteiligt ist, der rechtzeitig Einspruch einge- legt hat (BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß). Bei der anhand der Einspruchs- schrift und der sonstigen zu den Akten gelangten Unterlagen vorzunehmen- den Auslegung der verfahrensrechtlichen Erklärung der Bezeichnung des Ein- sprechenden ist maßgeblich, welcher Sinn der Erklärung aus der Sicht des - 5 - Empfängers, nämlich des Deutschen Patent- und Markenamts und der Paten- tinhaberin, beizulegen ist. Danach ist bei einer äußerlich unrichtigen Bezeich- nung grundsätzlich derjenige als Einsprechender anzusehen, der erkennbar durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen ist. Dies gilt auch für denjenigen Verfahrensbeteiligten, der sich selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH GRUR 1990, 348, 349 - Gefäßimplantat; s. auch BPatG, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - 6 W (pat) 705/02). Der Senat geht davon aus, dass jedenfalls bei Firmen, die in einem Firmenverbund stehen, derartige Zu- sätze auf schriftlichen Erklärungen jedenfalls dann lediglich als interne Orga- nisationskennzeichen anzusehen sind, wenn das Organisationskennzeichen des Empfängers - hier: die beim Deutschen Patent- und Markenamt hinter- legte Allgemeine Vollmacht der seinerzeitigen Einsprechenden I - eindeutig kenntlich gemacht wird. 2. Die Beschwerde ist begründet und führt zum Widerruf des Patents, da der Ge- genstand des Patentanspruchs 1 als nicht mehr neu gilt. Die D1 offenbart dem Fachmann, einem Messtechnik-Ingenieur, der auf dem Gebiet der Füllstandsmessung tätig ist und über besondere Kenntnisse der berührungslosen Abstandsmessung verfügt, einen handelsüblichen Füllstandsmesser, der nach dem Radarprinzip arbeitet (vgl. Bezeichnung) - Merkmal a). Wie aus der Beschreibung S. 2, linke Spalte, letzter Absatz und der dazugehörigen Darstellung hervorgeht, ist das üblicherweise aus Sende- und Empfangsantenne bestehende Antennensystem in seiner Funktion als die- lektrische Oberflächenwellenantenne in einem zylindrischen Stielstrahler (auch Stabantenne) angeordnet. Auf Seite 2, linke Spalte, 4. Absatz, ist des Weiteren ausgeführt, dass eine Überflutung der Antenne keinen Einfluss auf die Messgenauigkeit hat, da der Füllstand auch über dem Antennensystem si- cher erfasst werden kann. Der Fachmann entnimmt daraus die Lehre, dass der Stielstrahler konstruktiv so ausgestaltet ist, dass er auch bei teilweisem - 6 - Eintauchen in das Medium eine sichere und genaue Messwerterfassung ge- währleistet - Merkmal c). Dies ist unter den gegebenen Randbedingungen nur dadurch möglich, dass funktionsnotwendigerweise allein die sich entlang der Oberfläche der Oberflächenwellenantenne ausbreitenden, an der Grenz- schicht zwischen dem luft- oder gasgefüllten Volumen des Behälters und dem mit dem Medium gefüllten Volumen des Behälters reflektierten Oberflächenwellen einen Beitrag für eine verlässliche Bestimmung des Messsignals und damit der Füllstandshöhe liefern können - Merkmal e). Die für die Mikrowellensignalerzeugung und Mikrowellendetektion erforderli- chen Schaltungskomponenten des Füllstandsmessers nach den geltenden Merkmalen b) und d) des Patentanspruchs 1 sind in der D1 zwar explizit nicht erwähnt, sie werden aber vom kundigen Fachmann als für die Funktion des Messprinzips unerlässliche Bestandteile vorausgesetzt und daher mitgelesen (vgl. auch BGH GRUR 1995, 330-333 - Elektrische Steckverbindung). Somit sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 aus der Firmen- schrift D1 als bekannt entnehmbar, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist mangels Neuheit nicht patentfähig. 3. Bei dieser Sachlage kann die Frage, inwieweit mit den Änderungen in der gel- tenden Anspruchsfassung gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 eine Schutzbereichserweiterung vorgenommen wurde, dahingestellt bleiben. Dr. Bastian Dr. Hartung Dr. van Raden Gottstein Pr