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Beschluss

27 W (pat) 53/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 27 W (pat) 53/08 Entscheidungsdatum: 1. April 2008 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: MarkenG § 8 Abs. 1 Nr. 1, MarkenG § 8 Abs. 1 Nr. 2 Spaghetti King Das Wort „König“ hat sich nicht als personifizierter Sachhinweis auf eine herausge- hobene Qualität von Waren oder Dienstleistungen eingebürgert. BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 1. April 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 04 147.9 27 W (pat) 53/08 Verkündet am … den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter Schwarz und Kruppa hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2008 durch - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2005 und vom 11. Mai 2006 werden aufgehoben. G r ü n d e I. Als Wortmarke angemeldet am 26. Januar 2005 wurde die Bezeichnung Spaghetti King Der zum Zeitpunkt der Anmeldung anwaltlich noch nicht vertretene Anmelder hat in dem Antragsvordruck unter Ziffer 8 (Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen) keine Dienstleistung genannt. Es heißt dort lediglich, die Anmeldung erfolge als Name für eine Restaurantkette. Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Bescheid vom 20. Juni 2005 wegen fehlender Unterscheidungs- kraft und einem Freihaltungsbedürfnis beanstandet. Im Hinblick darauf hat sie im Beanstandungsbescheid eine Klärung des Dienstleistungsverzeichnisses zurück- gestellt. In der Folge hat die Markenstelle die Anmeldung mit den im Tenor genannten Beschlüssen, von denen der letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Kunden würden die angemeldete Begriffsbildung als Hinweis auf das Angebot selbst und als Qualitätshinweis werten. Sie würden der Kennzeichnung daher lediglich eine - 3 - sachbezogene Information über die darunter angebotenen Dienstleistungen ent- nehmen. Insgesamt betrachtet stelle sich die Wortkombination "Spaghetti King" im Zusammenhang mit den zugehörigen Dienstleistungen zwanglos als werbe- mäßiger Hinweis auf die Spitzenstellung des Anbieters in einem Gastrono- miebereich mit einem besonderen Angebotsschwerpunkt dar. In Anbetracht dieser im Vordergrund stehenden Sachaussage lasse das Wortzeichen nicht den Ge- danken an einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis aufkommen. In dem Erstbeschluss heißt es ohne nähere Erläuterungen, die Kennzeichnung sei für Dienstleistungen der Klasse 43 angemeldet worden. Im Erinnerungsbeschluss ist von den Dienstleistungen einer Restaurantkette die Rede. Der Anmelder hat gegen den Erinnerungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Er hält die Marke entgegen der Auffassung der Markenstelle für unterscheidungskräftig. Die Marke "Spaghetti King" habe nicht lediglich eine glatt beschreibende Funktion im Sinne einer werbemäßigen Sachaussage. Insbesondere das Wort "King" sei mehrdeutig, da es neben der umgangssprachlichen Bedeutung als "jemand, der in einer Gruppe das größte Ansehen genießt", im englischsprachigen Raum ein weit verbreiteter Familienname sei. Zur Begründung seines Eintragungsbegehrens ver- weist der Anmelder auch auf die in Deutschland eingetragene Marke "Burger King". In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder erklärt, die Marke werde für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Restaurants" beansprucht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet, weil einer Re- gistrierung der angemeldeten Marke für die allein beanspruchte Dienstleistung - 4 - "Verpflegung von Gästen in Restaurants" keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Bezüglich der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Restaurants" verfügt die Bezeichnung "Spaghetti King" über das erforderliche Mindestmaß an Unterschei- dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235 (Nr. 45) - Standbeutel; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. Nachw.). Dies ist hier bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zeichens (BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE COPERATION) nicht der Fall. Der Verkehr wird keine Schwierigkeiten haben, die Marke mit "Spaghetti König" zu übersetzen. Der glatt beschreibende Bestandteil "Spaghetti" ist mit dem Element "King" zu einem Gesamtbegriff verschmolzen, der wie die Bezeichnungen "Burger King" oder "Döner King" auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb hinweist. Anders als die Begriffe "Star" oder "Champion" hat sich der Begriff "King" nicht als personifizierter Sachhinweis auf eine besonders herausgehobene Qualität von - 5 - Waren oder Dienstleistungen eingebürgert (ebenso BPatG 27 W (pat) 157/01 - Boarder King; 29 W (pat) 162/94 - PaperKing). Da der Marke in ihrer Gesamtheit kein eindeutig beschreibender Aussagegehalt entnommen werden kann, stellt sie auch keine freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Dr. Albrecht Schwarz Richter Schwarz ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Kruppa br/Me