OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 W (pat) 71/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 71/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - betreffend das Patent 196 36 448 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller beschlossen: Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Einspruch als unzulässig verworfen wird. G r ü n d e I Auf die am 7. September 1996 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 196 36 448 mit der Bezeichnung "Fahrzeuginsas- sen-Rückhaltesystem" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 6. September 2001 erfolgt. Der erteilte, mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergege- bene Patentanspruch 1 lautet: M1 Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem zum Schutz eines In- sassen durch Verhindern des Abwickelns eines Sicherheits- gurts in einem Notfall unter Verwendung einer Sicherheits- gurt-Aufrolleinrichtung - 3 - M2 mit einer Wickelwelle, auf die der Sicherheitsgurt aufgerollt wird, M3 einem Gehäuse, das beide Enden der Wickelwelle in einer Weise trägt, dass die Wickelwelle sich frei drehen kann, M4 und mit einer Arretierung, die zwischen dem Gehäuse und der Wickelwelle angeordnet ist, M5 wodurch die Wickelwelle sich im Normalfall drehen kann und wodurch bei einem Notfall eine Drehung der Wickelwel- le zum Abwickeln des Sicherheitsgurts blockiert wird, M6 wobei wenigstens ein Objektdetektor, der ein Objekt in der Nähe des Fahrzeugs detektiert, M7 sowie ein Gurtspannungssteuerungsmechanismus zur Steuerung der Drehung der Wickelwelle abhängig von Ab- stand und Relativgeschwindigkeit zu einem erfassten Ob- jekt vorgesehen sind, M8 wobei eine zentrale Prozessoreinheit (42), die die Position des Fahrzeugs relativ zu den Objekten basierend auf einem Detektionssignal des wenigstens einen Objektdetektors (43, 75, 79) bestimmt und den Gurtspannungssteuerungsme- chanismus (7) abhängig von einem Ergebnis der Bestim- mung steuert, vorgesehen ist, M9 wobei der Gurtspannungssteuerungsmechanismus (7) ei- nen Elektromotor (40) aufweist - 4 - M10 und derart gestaltet ist, dass er vor Eintreten des Notfalls mittels der den Elektromotor (40) steuernden Prozessorein- heit (42) abhängig von Abstand und Relativgeschwindigkeit zu einem erfassten Objekt in der Nähe des Fahrzeugs in ei- ne vorbestimmte Anzahl von Modi mit vorgegebenen, unter- schiedlichen Gurtspannungswerten überführbar ist, M11 einschließlich eines Komfort-Modus in dem der Sicherheits- gurt mittels des Gurtspannungssteuerungsmechanismus (7) und des Elektromotors (40) ungefähr spannungslos gehal- ten wird, M12 und wobei der Komfort-Modus nach einem vorbestimmten Zeitraum eingestellt wird, nachdem eine der Bedingungen für den Komfort-Modus erfüllt ist. Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 29. November 2001, eingegangen beim Patentamt am 30. November 2001, Einspruch eingelegt. Zur Begründung ihres auf mangelnde erfinderische Tätigkeit gestützten Ein- spruchs hat die Einsprechende die Druckschriften DE 43 14 176 A1 und DE 43 32 205 A1 in das Verfahren eingeführt sowie auf die bereits im Prüfungs- verfahren in Betracht gezogenen Druckschriften DE 44 11 184 A1 und DE 44 26 090 A1 hingewiesen. Die Patentabteilung 22 hat das angegriffene Patent durch Beschluss vom 15. Sep- tember 2004 in vollem Umfang aufrechterhalten, da der Einspruch nicht ausrei- chend substantiiert und damit unzulässig gewesen sei. - 5 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 18. November 2004. Die Einsprechende beantragt, - den Beschluss aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen - hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Patentinhaberin beantragt, - die Beschwerde zurückzuweisen, - hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Patent mit den mit Schrift- satz vom 24. September 2002 überreichten Ansprüchen 1 bis 6 aufrecht erhalten bleibt, - der Einsprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf- zuerlegen. Auf den Zwischenbescheid vom 18. Februar 2008 hin, in dem den Beteiligten die vorläufige Auffassung des Senats mitgeteilt wurde, wonach der Einspruch als nicht ausreichend substantiiert und somit unzulässig angesehen wird und bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens der Senat keinen Grund sieht, von der übli- chen Praxis, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, abzuweichen, nimmt die Einsprechende mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück; die Patentinhaberin bittet mit Schriftsatz vom 7. März 2008 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn im Sinne des Zwischenbescheids entschieden wird. - 6 - II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Patentabteilung hat zu Recht festgestellt, dass der Einspruch nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen ge- nügenden Weise begründet worden ist (§ 59 Abs. 1, Satz 4 PatG), so dass er als unzulässig zu verwerfen war. 1. Zur substantiierten Begründung eines Einspruchs sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, im Einzelnen anzugeben. Diese Angaben müssen, soweit sie nicht schon in dem Einspruchsschriftsatz enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden (§ 59 Abs. 1, Satz 2, 4, 5 PatG). Somit könnten auch weitere, nach Ablauf der Einspruchsfrist eventuell vor- gebrachte Tatsachen nicht mehr berücksichtigt werden. Dieses Erfordernis ist in ständiger Rechtssprechung dahingehend zu verstehen, dass eine so vollständige Darlegung der Tatsachen zu erfolgen hat, dass das Pa- tentamt bzw. das Bundespatentgericht und der Patentinhaber daraus abschließen- de Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes zie- hen können. Sie sollen allein anhand der mitgeteilten Umstände, ohne eigene Er- mittlungen, in die Lage versetzt sein zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund gegeben ist (vgl. Schulte PatG 7. Auflage, § 59 Rdn. 79). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass ein Fachmann des Gebiets sie ohne unzumutbaren Auf- wand richtig verstehen kann (vgl. Schulte PatG 7. Auflage § 59 Rdn. 80). Es ist ein technischer Zusammenhang mit der angegriffenen Patenschrift herzustellen und es muss eine Auseinandersetzung mit der gesamten patentierten Lehre und nicht nur mit Teilen der Lehre stattfinden (vgl. Schulte PatG 7. Auflage, § 59 Rdn. 82; BGH GRUR 1988, 364-366 - "Epoxitations-Verfahren"; GRUR 1989, 906-907 - "Schwerkraft-Rollenbahn"). - 7 - 2. Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht ist die Einsprechende nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat es vielmehr dem Patentamt und der Patent- inhaberin überlassen, einen Zusammenhang zwischen dem angegriffenen Fahr- zeuginsassen-Rückhaltesystem und dem genannten Stand der Technik herzustel- len und sich nicht mit der gesamten patentierten Lehre auseinandergesetzt. Es ist somit keine vollständige Darlegung der Tatsachen erfolgt, aus denen man ab- schließende Folgerungen über den Widerrufsgrund der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ziehen könnte. Wie die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat, hat die Einsprechende im Ein- spruchsschriftsatz, der auf den Widerrufsgrund der fehlenden erfinderischen Tätig- keit gestützt ist, lediglich eine Inhaltsangabe der vier genannten Entgegenhaltun- gen angegeben, wobei jegliche konkrete Anknüpfung an die Lehre des Streitpa- tents fehlt. Insofern kann es dahinstehen, welche Merkmale im Einspruchsschrift- satz überhaupt angesprochen wurden, u. a. fehlt jedenfalls eine Auseinanderset- zung mit dem strittigen Merkmal M12 betreffend die Bedingungen für das Einstel- len des Komfort-Modus. Die Aufstellung einer Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 des Streitpatents ohne konkreten Vergleich mit den in den Entgegenhaltungen enthaltenen, entsprechenden Merkmalen stellt keine ausreichende Substanti- ierung dar. Aus welchen der vier Druckschriften und aus welchen Gründen sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise für den Fach- mann ergeben könnte, ist nicht ausgeführt. 3. Der Einsprechenden abweichend vom Grundsatz der eigenen Kostentragung die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wie von der Patentinhaberin beantragt, ist nicht veranlasst. Eine derartige Entscheidung erfordert stets beson- dere Umstände, die hier nicht vorliegen. Insbesondere hatte die Einsprechende nach dem für sie negativen Beschluss der Patenabteilung 22 das Recht, Be- schwerde einzulegen. Diese kann nicht von vornherein als so aussichtslos ange- sehen werden (vgl. PatG § 80 Abs. 1, Busse/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl. § 80 - 8 - Rdn. 21), dass ihre Einlegung gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen hätte. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Bernhart Dr. Müller Pü