Beschluss
29 W (pat) 86/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 86/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 60 160.1 _______________________ … en Richterin rabrucker sowie der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber eschlossen: hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. April 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzend G b - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. ie Wort-/Bildmarke 305 60 160.1D oll für die Dienstleistungen der Klasse 35: t für Dritte; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; s Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen über das Internet; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsab- wicklung, auch im Rahmen von E-Commerce; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Marketing auch in digita- len Netzen; Nachforschung in Computerdateien für Dritte; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen; Preisvergleichsdienste; Systematisierung von Da- ten in Computerdatenbanken; Verkaufsförderung für Dritte; Vermie- tung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermittlung von Adressen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung im Interne - 3 - Klasse 38: riffszeit auf globale Computernetzwerke; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen; Über- Klasse 42: lle Betreuung von In- ternetauftritten; Vermietung von Speicherplatz im Internet; Zurverfü- en im Internet; rkehr werde in dem Gesamtzeichen aher nur eine Aussage über Inhalt und Bestimmung der beanspruchten Dienst- Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellung von Inter- net-Chatrooms; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstel- lung von Portalen im Internet; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Compu- ter; Vermietung von Zug mittlung von Nachrichten; Aktualisieren von Internetseiten; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; redaktione gungstellung von Speicherplätz in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. April 2006 für alle beanspruchten Dienstleistun- gen zurückgewiesen. Die angemeldete Wort-/Bildmarke bestehe aus dem Wortbe- standteil „CARAGENT“, bei dem die Worte „car“ und „agent“ farblich voneinander abgesetzt seien. Hinzu komme ein Piktogramm in roter Farbe, das einen Perso- nenwagen zeige. Daraus ergebe sich lediglich die naheliegende Bedeutung, dass es sich um einen „Vertreter, Händler von Autos bzw. in irgendeiner Weise einen Beauftragten in Sachen Auto“ handle. Die Zusammenschreibung beider Worte stelle keine Besonderheit, sondern lediglich einen Werbehinweis in gut einprägsa- mer Form dar. Die piktogrammartige Darstellung nehme nur bildlich den Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen auf. Der Ve d leistungen erkennen. - 4 - Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 12. Juni 2006 trägt der Anmel- der vor, dass dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft feh- le. Das Deutsche Patent- und Markenamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass Dienstleistungen eines Handelsvertreters erbracht werden sollten. Der Anmelder wolle jedoch vielmehr eine Internetplattform betreiben, auf der Dritte Informationen einstellen und Kontakte knüpfen könnten. Gegenstand dieser Plattform seien nicht nur Autos, sondern schwerpunktmäßig PKW, LKW, Nutzfahrzeuge, Motorräder und Wohnmobile. Rechtlich vergleichbar sei insoweit die Eintragung für „IMMOBILIEN SCOUT 24“, unter der im Internet Immobilien aufgefunden werden könnten. Hinzu komme, dass der Begriff „caragent“ lexikalisch nicht nachweisbar sei und es sich um eine Wortbildung durch den Anmelder handle. Auch das Pikto- ramm unterscheide sich von sonstigen bildlichen Darstellung in seiner Farbigkeit fz. Der Anm den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2006 aufzuheben. erde ist unbegründet. Dem ngemeldeten Wort-/Bildzeichen fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen die g und detaillierten Wiedergabe eines eckigen K elder beantragt daher (Bl. 5 d. A.), II. Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschw a Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewoh- nende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und - 5 - Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und an- dererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER BE- QUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke dann, wenn das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres ver- ständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnun- gen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel er- fasst (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Dies gilt auch für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb den be- schreibenden Aussagegehalt auch ohne Weiteres hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Für Wort-/Bildzeichen gelten die all- gemeinen Grundsätze für die Prüfung zusammengesetzter Zeichen, d. h. wenn auch nur ein Bestandteil, sei es der graphische, sei es der Wortbestandteil schutz- fähig ist, ist das ganze Zeichen eintragbar. Einfache geometrische Formen, bloße Verzierungen oder beschreibende Bildzeichen begründen dagegen keine Unter- cheidungskraft (BGH a. a. O. - anti Kalk). Nach diesen Grundsätzen fehlt dems angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. 2. Das angesprochene Publikum erfasst die aus zwei englischsprachigen Worten zusammengesetzte Anmeldung ohne Weiteres im Sinne von „Beauftragter, Ver- mittler, Vertreter von Autos“. Das Wort „car“ gehört zum englischen Grundwort- schatz und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Begriff „Agent“ ist für den deut- - 6 - schen Sprachgebrauch u. a. mit der Bedeutung von „jmd., der meist auf Provi- sionsbasis Geschäfte vermittelt u. abschließt; [Handels]vertreter“ lexikalisch belegt (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). In Zusam- mensetzungen mit deutsch- oder englischsprachigen Sachbegriffen findet er viel- fältig Verwendung zur Beschreibung einer Person, die auf einem bestimmten the- matischen Gebiet eine Vermittlerrolle übernimmt, wie z. B. „Versicherungsagent, Finanzagent, Konzertagent, Filmagent, Literaturagent, Verkaufsagent, Ticket- agent, Arbeitsagent, Software-Agent“ etc. (vgl. http://wortschatz-uni-leipzig.de Stichwort: *agent). Das Zeichen in seiner begrifflichen Gesamtheit ist für die ange- sprochenen Verbraucher daher ohne Weiteres ein Sachhinweis auf einen Vermitt- ler in der Automobilbranche (vgl. auch 29 W (pat) 159/04 - CarGuide). Der Annah- me eines beschreibenden Aussagegehalts steht dabei nicht entgegen, dass der Aussagegehalt des Zeichens je nach Kontext unterschiedlich sein kann (BGH - Bücher für eine schönere Welt, GRUR 2000, 882). Auch ist nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften von einem beschrei- benden Begriffsinhalt dann auszugehen, wenn ein Zeichenwort in einer seiner möglichen Bedeutungen einen Sachhinweis beinhaltet. Auf einen lexikalischen achweis einer bestehenden Verwendung kommt es dabei nicht an (EuGH GRURN 2004, 680 - Rn. 38 - BIOMILD). 3. Die beschreibende Bedeutung erschließt sich den beteiligten Verkehrskreisen unmittelbar in Verbindung mit den von der Zurückweisung erfassten Dienstleistun- gen. Für sämtliche Dienstleistungen steht der Sachhinweis auf deren Zweckbe- stimmung im Vordergrund. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt es zwar nicht darauf an, wie der Anmelder eine Marke benutzen möchte, er hat aller- dings in der Beschwerdebegründung selbst dargestellt, dass genau die Dienstleis- tungen erbracht werden sollen, die der Verkehr sachlich unter der angemeldeten Bezeichnung erwarten wird. Sowohl für die Dienstleistungen „Annahme, Bearbei- tung und Abwicklung von Bestellungen über das Internet; Bestellannahme, Liefer- auftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von E-Commerce; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Erteilung von Aus- - 7 - künften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Marketing auch in digitalen Netzen; Nachforschung in Computerdateien für Dritte; Pflege von Daten in Com- puterdatenbanken; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen; Preisver- gleichsdienste; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verkaufs- förderung für Dritte; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermittlung von Adressen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung im Internet für Dritte; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken“ die auf die Vermittlung von Autos ausgerich- tet sein können, als auch für das „Bereitstellen von Informationen im Internet; Be- reitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Fo- ren; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Liefern von Nachrich- ten; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Weiterleiten von Nach- richten aller Art an Internet-Adressen; Übermittlung von Nachrichten; Aktualisieren von Internetseiten; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten“ die sich thematisch mit der Autovermittlung befassen können, erschöpft sich der Wortbestandteil „CARAGENT“ in dem beschreibenden Hinweis, dass es sich jeweils um eine Dienstleistung handelt, die rund um das Fahrzeug erfolgt. Auf den Vortrag des Anmelders, dass er seine Dienstleistungen auch für Motorräder und Nutzfahrzeu- ge erbringt, kommt es dann nicht an. Auch bei den Dienstleistungen „Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermietung von Speicherplatz im Internet; Zurver- fügungstellung von Speicherplätzen im Internet“ besteht ein so enger beschreiben- der Bezug zwischen der technischen Bereitstellung des Datenzugangs und den bereitgestellten Informationen, dass der Verkehr nur den reinen Sachhinweis, icht jedoch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistung aus ei-n nem Unternehmen erkennen wird. - 8 - 4. Aus der piktogrammartigen Graphik wird der angesprochene Verkehrskreis nichts anderes entnehmen können. Es handelt sich eindeutig um ein Fahrzeug, weshalb die wörtliche Benennung als „car“ den Eindruck, dass es in der Sache um die Vermittlung von Fahrzeugen in unterschiedlichen Kontexten gehen wird, nur verstärkt, dem Zeichen aber keinen abweichenden Sinngehalt verleiht, der über ie Kombination von Wort und Bild hinausgeht. Außerdem ist der Verkehr gerade öffentlichen Raum, . B. auf Flughäfen und Bahnhöfen gewöhnt. in seiner Gesamtheit ist d icht schutzfäh Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Hub Ko d bei Piktogrammen an deren beschreibende Verwendung im z Das Zeichen aher n ig. er