Beschluss
27 W (pat) 24/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 24/08 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 01 707.5 _______________________ … en Richter Dr. Albrecht, den Richter Dr. van Raden und den Richter Kruppa hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. April 2008 durch den Vorsitzend - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 10. November 2006 aufgehoben. G r ü n d e I. Die am 10. Januar 2006 für die Dienstleistungen "Merchandising; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung oder Unter- richt); Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Information über Veranstaltungen (Unterhaltung); Party-Planung (Unterhaltung); Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Theater- aufführungen; Unterhaltung; Veranstaltung von Unterhaltungs- shows (Künstleragenturen); Veranstaltung von Wettbewerben (Er- ziehung und Unterhaltung); Vermietung von Theaterdekoration; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen" angemeldete Wortmarke Charlotte von Mahlsdorf ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 10. November 2006 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen worden. - 3 - Das Zeichen "Charlotte von Mahlsdorf" stelle einen Personennamen dar, unter dessen pseudonymer Verwendung der im Jahre 1928 in Berlin-Mahlsdorf ge- borene und dort im Jahr 2002 auch beerdigte Lothar Berfelde als "Pionier der Schwulen- und Lesbenbewegung in der DDR, Frau im Mann, Gast vieler Talkshows, Gegenstand unzähliger Artikel, Bestsellerautorin, Museumsgründer" bekannt geworden sei. Die Angabe "Charlotte von Mahlsdorf" eigne sich in besonderer Weise dazu, die inhaltliche Ausrichtung bzw. den Gegenstand solcher Dienstleistungen zu charakterisieren, die einen Bezug zu Leben und Werk der genannten Person aufwiesen. So lasse sich mit der Bezeichnung "Char- lotte von Mahlsdorf" schlagwortartig zum Ausdruck bringen, dass verkaufsför- dernde Maßnahmen bzw. die Vermarktung von Produkten auf Artikel gerichtet seien, die im Zusammenhang mit Charlotte von Mahlsdorf stünden. Für den Handel mit Medienlizenzen eigne sich die Bezeichnung als Hinweis darauf, dass es um Rechte an Werken von oder über Charlotte von Mahlsdorf gehe. Ver- anstaltungs- und Unterhaltungsdienstleistungen, deren Charakter oder Thema vom Bezug zur Person der Charlotte von Mahlsdorf bzw. ihrer Werke bestimmt seien, könnten durch die Angabe "Charlotte von Mahlsdorf" nach Inhalt und Gegenstand beschrieben werden. Hier gelte der Satz: Der Name ist Programm. Es könne demnach für jegliche potentielle Anbieter derart geprägter Dienst- leistungen, ob Einzelpersonen, Vereine, Firmen oder öffentlich-rechtliche Kör- perschaften, von besonderer Bedeutung sein, ihr Angebot ohne Einschränkung durch Dritte unter Herausstellung des Namens "Charlotte von Mahlsdorf" prä- sentieren zu können und damit einer sich für damit verbundene Inhalte interessierenden Kundschaft eine sachliche Orientierung bei der Auswahl ent- sprechender Angebote zu vermitteln. Eine Monopolisierung dieses Namens als Marke könne daher nicht zugelassen werden. Dem Beschluss beigefügt sind zahlreiche Internetausdrucke, die sich mit der Persönlichkeit der "Charlotte von Mahlsdorf" befassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt, - 4 - den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2006 aufzuheben und die angemeldete Marke ein- zutragen. Personennamen könnten wie andere Wortmarken Eingang ins Markenregister finden. Einen Schutzausschließungsgrund für Personennamen gebe es nicht. Das von der Markenstelle geschaffene Eintragungshindernis der "Bekanntheit" sei anderen Markenformen gänzlich unbekannt. Zur Begründung seines Eintragungs- begehrens stützt sich der Anmelder auf die Eintragung von Marken wie "Mozart, Beethoven, Picasso, Clinton, Gorbatschow". Im Amtsverfahren hat er die Auf- fassung vertreten, für die Eintragbarkeit spreche, dass es bereits an einer hinreichenden Bekanntheit des Namens "Charlotte von Mahlsdorf" fehle. Den deutschen Verbrauchern, die nicht zum unmittelbaren Umfeld von "Charlotte von Mahlsdorf" gehörten bzw. über die Gründungsphase des Gründerzeitmuseums detaillierte Kenntnis besäßen, werde der Name schlechterdings unbekannt sein. Folge sei, dass der überwiegende Teil der beteiligten Verkehrskreise den Namen als reine Phantasiebezeichnung auffassen werde. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung als Marke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Bei der angemeldeten Bezeichnung "Charlotte von Mahlsdorf" handelt es sich um einen Personennamen (Vor- und Zuname). Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG sind Personennamen abstrakt markenfähig. Sie unterliegen bei der Prüfung auf abso- lute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG denselben Kri- terien wie alle anderen Kategorien von Marken (EuGH GRUR 2004, 946, 947, Nr. 25 - Nichols). - 5 - a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Un- ternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungsangebote zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nr. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Prüfung, ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), im Verfahren vor der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz. Da Eigennamen von Hause aus einen individualisierenden Charakter aufweisen, kommt ihnen grundsätzlich die Eignung zu, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu vermitteln (BPatG 32 W (pat) 388/02 - Rainer Werner Fassbinder). Ob es sich um einen deutschen oder fremdspra- chigen Namen handelt, ob dieser verbreitet oder selten, bekannt oder unbekannt ist, ob er mit einer bestimmten (lebenden oder toten) Person in Verbindung gebracht oder als fiktive Bezeichnung verstanden wird, ist zunächst nicht maßgeblich. Der Personenname "Charlotte von Mahlsdorf", der sich aus dem weiblichen Vornamen "Charlotte", der Präposition "von" und dem im Osten von Berlin gelegenen Stadtteil "Mahlsdorf" zusammensetzt, verfügt über die notwendige Unterscheidungskraft. Ein Ausnahmefall, dass ein Name zugleich produktbe- schreibend ist (wie "Diesel" für Motoren und Kraftstoffe) oder als Bezeichnung einer bekannten historischen Person Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit ist und deshalb nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Produkten zugerechnet wird (vgl. BPatG GRUR 2006, 591 - GEORG-SIEMON-OHM), liegt - 6 - hier ersichtlich nicht vor. Der im Osten von Berlin gelegene Stadtteil "Mahlsdorf" wird erheblichen Teilen des inländischen Verkehrs zwar bekannt sein. Dies gilt jedoch nicht in Verbindung mit dem vorangestellten weiblichen Vornamen "Charlotte" und der Präposition "von". Von den mit den verfahrensgegen- ständlichen Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen wird nur ein geringer Teil eine Assoziation zu der im Jahr 2002 verstorbenen Person herstellen können. Der mutmaßlich weit überwiegende Teil der inländischen Bevölkerung wird "Charlotte von Mahlsdorf" als Namen einer fiktiven, jedenfalls aber un- bekannten Person verstehen. Fiktive Personennamen sind, ebenso wie sonstige Phantasietitel, auch für Dienstleistungen im Medien- und Unterhaltungsbereich markenschutzfähig, unabhängig davon, ob dem Publikum unter dieser Be- zeichnung angebotene Dienstleistungen bekannt sind oder nicht (BPatG 32 W (pat) 33/06 - Percy Stuart). b) Einer Eintragung der angemeldeten Marke für die verfahrensgegen- ständlichen Dienstleistungen steht auch nicht die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, auf die sich die Markenstelle in ihrem Beschluss gestützt hat. Nach dieser Vorschrift sind nur unmittelbar waren- und dienstleistungsbe- schreibende Angaben von der Registrierung ausgeschlossen. Personennamen sind aber nur in seltenen Fällen zugleich produktbeschreibend (neben "Diesel" etwa "Otto" oder "Wankel" für Motoren, "Stresemann" für einen Gesell- schaftsanzug, "Mozart" für eine kugelförmige Praline.). c) Etwaige Titelschutzrechte an der Bezeichnung "Charlotte von Mahlsdorf" sind für die Frage der markenrechtlichen absoluten Schutzfähigkeit nicht von Bedeutung. Falls der Anmelder selbst Inhaber entsprechender Rechte sein sollte (was er im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht hat), ließe sich daraus nichts für das Vorhandensein von Unterscheidungskraft und gegen das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses ableiten, weil für die markenrechtliche Regi- strierbarkeit andere (nämlich strengere) Grundsätze gelten. Sofern andererseits Titelschutzrechte Dritter bestehen sollten, würde dies einer Registrierung der - 7 - angemeldeten Bezeichnung zugunsten des Anmelders zunächst nicht entge- genstehen; das Bestehen etwaiger älterer Rechte ist nicht im (absoluten) Anmeldungsverfahren zu prüfen, sondern ggf. auf Antrag der Betroffenen in späteren Verfahren (Widerspruchsverfahren, Löschungsklage). Dr. Albrecht Dr. van Raden Kruppa br/Me