Beschluss
33 W (pat) 128/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 128/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 13 944.3 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und der Richter Kätker und Knoll BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 17. Oktober 2005 und vom 27. September 2006 aufge- hoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung GIROPAY ist am 18. März 2002 für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden: Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen; insbe- sondere für die Anwendungsbereiche gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung; Dokumenten- und workflow-Management; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien- wesen; Finanzdienstleistungen, Bankgeschäfte, Kontoführung, Ausgabe von Kredit-, Debit-, Geld- und anderen Karten im Zu- - 3 - sammenhang mit den vorstehend genannten Dienstleistungen der Klasse 36; Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikation von Daten im Zusam- menhang mit Finanzdienstleistungen, insbesondere für die An- wendungsbereiche gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivatehandel, Zahlungsverkehr und Vermögensver- waltung; Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computer- software; Konzeption, Erstellung und Wartung von Datenverar- beitungsgeräten und Datenverarbeitungsprogrammen; Installieren von Computerprogrammen, einschließlich Implementieren von EDV-Programmen in Netzwerken; Konvertieren von Computer- programmen und Daten; Aktualisierung von Computer-Software, Bereitstellen von Computerprogrammen in Datennetzen; Vermie- tung von Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbeitungspro- grammen; Lizensieren von Datenverarbeitungsprogrammen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, EDV-Beratung. Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Sie sei aus den Begriffen „GIRO“ (Umlauf - besonders von Geld oder Wechseln) und „PAY“ (Englisch: to pay = bezahlen) zusammengesetzt. Der aus der italienischen Sprache stam- mende Begriff „Giro“ werde im Bankwesen in der Bedeutung eines Geldtransfers zwischen Banken verwendet und sei in vielen zusammengesetzten Wörtern im - 4 - Bereich des Bankverkehrs als Präfix anzutreffen. Das Wort „PAY“ sei eine Be- zeichnung, die aus der englischen Sprache komme und mittlerweile in den deut- schen Sprachgebrauch eingegangen sei (PAYback, Paycard, Pay-TV). Für die beanspruchten Dienstleistungen weise die sprachüblich gebildete Bezeichnung „GIROPAY“ mit der Bedeutung „bargeldlose (Be)Zahlung“ auf Zahlun- gen/Geldgeschäfte hin, die bargeldlos von einem (GIRO-)Konto zu einem anderen unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel abgewickelt würden. Der Verkehr werde „Giropay“ als klaren werbenden Hinweis auf den (bargeldlosen) Girozahlungsverkehr verstehen. Im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 9 deute die Bezeichnung auf deren Zweckbestimmung hin, im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 36 auf deren Art bzw. Gegenstand, im Zusam- menhang mit den übrigen Dienstleistungen wiederum auf deren Zweckbestim- mung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Die angemeldete Bezeichnung sei weder allgemein noch in der für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen maßgeblichen Fachsprache lexikalisch nachweisbar oder sprachüblich geworden oder sonst in beschreibender Weise benutzt worden. Vielmehr handele es sich um eine Wortneuschöpfung, wobei Wörter aus unterschiedlichen Sprachen sprachübergreifend und sprachunüblich miteinander verknüpft worden seien. Schon aus diesem Grund könne der Marke die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Außerdem weise sie in ihrer konkreten Form keinen unmittelbar verständlichen werbemäßigen Aussagegehalt auf, zumal „GIRO“ schon in der Bankfachsprache unterschiedliche Bedeutungen haben könne. Auch sei nicht eindeutig, dass der weitere Bestandteil „PAY“ dem entsprechenden Begriff der englischen Sprache zugeordnet werde. Zudem habe der Begriff auch in der englischen Sprache mehrere Bedeutungen. Demzufolge seien die Interpretationsmöglichkeiten bei der angemeldeten Bezeichnung selbst - 5 - auf dem Fachgebiet des Finanzwesens derart vielfältig, dass die Bezeichnung keinen klaren Hinweis geben könne. Die angemeldete Marke stelle außerdem keine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Beurteilung der Markenstelle steht nach Auffassung des Senats das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Eintragung der angemel- deten Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen. Der Senat hält dar- über hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht für gegeben. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr, d. h. dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verstän- digen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen, als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Be- zeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Wa- ren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreiben- den Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, 854 (Nr. 19) „FUSS- BALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“) oder die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden - 6 - Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungs- mittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; „FUSSBALL WM 2006“ a. a. O. (Nr. 19). Diese Voraussetzungen für die Bejahung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft liegen bei der angemeldeten Wortmarke „GIROPAY“ entge- gen der Auffassung der Markenstelle nicht vor. Diese hat zwar den Sinngehalt der Markenbestandteile „GIRO“ und „PAY“ im Wesentlichen zutreffend beurteilt. Der aus der italienischen Sprache stammende Begriff „GIRO“ (= Kreis, Umlauf, auch von Geld oder Wechseln) wird als Fremdwort i. S. v. „Überweisung im bargeldlo- sen Zahlungsverkehr“ (vgl. Duden, Das Große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. unter dem entsprechenden Stichwort) und auch i. S. d. Fachbegriffs „Indossament“ (= Vermerk, durch den ein Wechsel oder sonstiges Orderpapier auf einen anderen übertragen wird) verwendet, wobei „GIRO“ insbesondere in den allgemein ge- bräuchlichen und verständlichen Wortkombinationen „Girokonto“ (Bankkonto zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs) und „Giroverkehr“ (= bargeldloser Zahlungsverkehr) enthalten ist. Auch in der englischen Sprache bedeutet „giro“ „Überweisung“. Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort „PAY“ hat als Substantiv u. a. die Bedeutung von „Lohn, Gehalt, Bezahlung“ und als Verb „to pay“ die Bedeutung von „bezahlen“. Auch wenn den Einzelbestandteilen der angemeldeten Marke „GIRO“ und „PAY“ wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalts im Zusam- menhang mit den beanspruchten Produkten, insbesondere mit den Dienstleistun- gen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzdienstleistungen, Bankgeschäfte, Kon- toführung“ die Unterscheidungskraft fehlt, gilt dies nicht automatisch für die bei der Schutzfähigkeitsbeurteilung allein maßgebliche konkrete Wortkombination. Zwar ist die Kombination produktbeschreibender Bestandteile im Allgemeinen ebenfalls produktbeschreibend und deshalb regelmäßig nicht unterscheidungskräftig (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl., § 8 Rdn. 103 mit weiteren Rechtsprechungs- nachweisen). Dies gilt aber nicht, wenn die Wortkombination ungewöhnlich ist - 7 - oder sprachlich in besonderer Weise ausgestaltet ist (siehe dazu auch Strö- bele/Hacker a. a. O.). So stellt sich die vorliegende Fallgestaltung dar. Bei der Bezeichnung „GIROPAY“ ist ein aus der italienischen Sprache stammen- des Fremdwort bzw. Fremdwortelement - nämlich „GIRO“ - mit dem allgemein be- kannten englischen Wort „PAY“ kombiniert. Auch wenn die Gesamtbezeichnung „GIROPAY“ ebenfalls als Zusammensetzung englischer Begriffe verstanden wer- den kann, wird der für die Frage der Unterscheidungskraft maßgebliche inländi- sche Verkehr (siehe dazu auch Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl., § 8 Rdn. 61) die Gesamtbezeichnung im Hinblick auf die geläufigen Wörter „Girokonto“ und „Giroverkehr“ gleichwohl ganz überwiegend als Kombination des Fremdwortbe- standteils „Giro“ mit dem englischen Wort „pay“ erfassen. Diese Art der Kombina- tion von Wörtern aus unterschiedlichen Sprachen ist bereits strukturell ungewöhn- lich. Darüber hinaus ist auch der Sinngehalt der angemeldeten Wortkombination interpretationsbedürftig, was ebenfalls dagegen spricht, dass der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung einen im Vordergrund stehenden produktbeschrei- benden Sinngehalt erkennt (siehe dazu Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl., § 8 Rdn. 56 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, wonach die Interpreta- tionsbedürftigkeit einer Bezeichnung indiziell für deren Unterscheidungskraft spricht). Bei dem sich aufdrängenden wörtlichen Verständnis bedeutet „GIROPAY“ „Überweisungszahlung“. Es bleibt unklar, was damit gemeint ist bzw. welcher tat- sächliche Vorgang sich hinter diesem Begriff verbergen soll. Eine Zahlung kann bar oder bargeldlos erfolgen. Bargeldlos kann die Zahlung nach den bislang bekannten Verfahren u. a. mit Kreditkarte, mit Geldkarte, mit EC-Karte - entweder als Lastschriftbuchung oder als „Sofortzahlung“ unter Ein- gabe der PIN (= Persönliche Identifikationsnummer) - oder per Überweisung vor- genommen werden. Der Bezahlvorgang erfolgt bei einer Überweisung im Regelfall dadurch, dass der Zahlende seiner Bank den Auftrag erteilt, von seinem Konto einen Geldbetrag dem Konto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben (§ 676 a Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn Zahlender und Zahlungsempfänger über Konten bei - 8 - derselben Bank verfügen) oder von seinem Konto einen Geldbetrag an die Bank des Zahlungsempfängers unter Weiterleitung von dessen Kontodaten zu übermit- teln (§ 676 a Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn Zahlender und Zahlungsempfänger ihre Konten bei verschiedenen Banken führen), wobei die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers den Gesamtüberweisungsvorgang abschließt. Regel- mäßig werden der Zahlende wohl Schuldner und der Zahlungsempfänger Gläubi- ger einer Geldforderung sein. Die Zahlung gilt bei der Überweisung erst dann im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB als bewirkt, wenn der geschuldete Geldbetrag auf dem Konto des Gläubigers und Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird oder zumindest bei der Bank des Zahlungsempfängers eingeht. Eine Überweisung ist aber auch in der Form möglich, dass der Zahlende bzw. Überweisende einer Bank einen Geldbetrag in bar zur Verfügung stellt mit dem Auftrag, den Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben bzw. an die Bank des Zahlungs- empfängers unter Weiterleitung von dessen Kontodaten zu übermitteln (§ 676 Abs. 1 Satz 3 BGB). Auch wenn es gesetzlich nicht geregelt ist, kommt schließlich in Betracht, dass die Empfängerbank den überwiesenen Geldbetrag keinem Konto gutschreibt, sondern bar auszahlt, etwa dann, wenn der Zahlungsempfänger über kein Bankkonto verfügt. Zunächst ist es unüblich, eine konventionelle Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes Bankkonto als „Überweisungszahlung“ zu bezeichnen. Die Über- weisung selbst stellt die Zahlung dar, so dass nach dem Begriff „GIRO“ (= Überweisung) der Zusatz „PAY“ (= Zahlung) überflüssig ist, da er den voraus- gehenden Begriff wiederholt (Pleonasmus bzw. Tautologie bzw. Hendiadyoin). Unter „GIROPAY“ i. S. v. „Überweisungszahlung“ könnte auch die Bareinzahlung i. S. d. § 676 Abs. 1 Satz 3 BGB des Überweisenden oder auch die Barauszah- lung an den Zahlungsempfänger nach erfolgter Überweisung in dem dargestellten Sinne verstanden werden. Letztlich bleibt auch im Zusammenhang mit den für eine Produktbeschreibung naheliegensten beanspruchten Dienstleistungen, näm- lich denen der Klasse 36, offen, was mit „Überweisungszahlung“ gemeint sein könnte, wobei der maßgebliche inländische Verkehr „GIROPAY“ als ungewöhnli- - 9 - che Verknüpfung von Wörtern aus unterschiedlichen Sprachen erfasst, was ein beschreibendes Verständnis zusätzlich erschwert. Dies gilt erst recht im Zusam- menhang mit den weiter beanspruchten Produkten der Klassen 9, 38 und 42. Soweit die Markenstelle meint, die Bezeichnung „GIROPAY“ weise mit der Be- deutung „Bargeldlose (Be)Zahlung“ auf Zahlungen/Geldgeschäfte hin, die bar- geldlos von einem (GIRO-)Konto zu einem anderen unter Verwendung elektroni- scher Kommunikationsmittel abgewickelt würden, bewegt sie sich nach Auffas- sung des Senats eher im Bereich der Spekulation oder zumindest Interpretation. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, woraus es sich ergeben soll, dass die fragli- chen Geldgeschäfte unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ab- gewickelt werden. Dafür bietet die angemeldete Bezeichnung keinen ausreichen- den Anhalt. Es mag sein, dass Teile des Verkehrs die angemeldete Bezeichnung dahingehend interpretieren oder wenigstens entsprechende Vermutungen anstel- len, dass „GIROPAY“ eine neuartige Zahlungsmöglichkeit unter Verwendung ei- nes Girokontos bietet. Dies schließt aber nicht aus, dass dieselben Teile des Ver- kehrs in der angemeldeten Bezeichnung gleichwohl einen betrieblichen Her- kunftshinweis im Sinne einer sprechenden Marke erkennen. Auch eine aktuelle Internetrecherche führt letztlich zu keiner anderen Beurteilung. Die Recherche mit … vom 15. April 2008 ergab unter dem Stichwort „giropay“ zwar die enorm hohe Anzahl von circa 494.000 Treffern. Bei der danach durch- geführten stichprobenartigen Durchsicht ergab sich kein hinreichender Hinweis auf eine eindeutig produktbeschreibende Bedeutung. Zwar ist die Bezeichnung auch in der Internet-Enzyklopädie Wikipedia aufgeführt und als „ein Online-Bezahlver- fahren der deutschen Kreditwirtschaft, das auf der Überweisung des Online-Ban- kings basiert und speziell für die Anforderungen des E-Commerce optimiert wurde“ beschrieben, wobei Folgendes zum Zahlungsvorgang ausgeführt wird: „Die Bezahlung erfolgt direkt vom Girokonto des Kunden. Zu die- sem Zweck wählt er in einem entsprechenden Online-Shop … die - 10 - Zahlungsart „giropay“ aus und muss dort zusätzlich die Bank be- nennen (durch Eingabe der Bankleitzahl), bei der er ein Girokonto führt. … Im nächsten Schritt wird … der Kunde wird zur Login- Seite seines Online-Bankings weitergeleitet, wo er sich mit seinen bekannten Daten … einloggt. Nach erfolgreichem Login präsen- tiert sich dem Kunden eine mit allen Daten vollständig ausgefüllte Online-Überweisung, die nicht mehr veränderbar ist. Durch Ein- gabe einer Transaktionsnummer (TAN) autorisiert der Kunde die Zahlung. … Nach der erfolgreichen giropay-Überweisung erhält der Verkäufer direkt eine Zahlungsgarantie von der Bank des Käufers über den Warenwert.“ Auch wenn diese Wikipedia-Darstellung im Sinne der Definition eines Fachbegriffs verstanden werden kann, entgeht dem verständigen Leser nicht, dass das kon- krete Bezahlverfahren von einem Bankenkonsortium eingeführt wurde und mit Hilfe einer gemeinsam gegründeten Gesellschaft, nämlich der „g… GmbH“, betrieben wird, was wiederum für ein Verständnis der angemeldeten Bezeichnung im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises spricht. Unter anderem ist in … nämlich unter dem Stichwort „giropay“ vorab Folgendes aufgeführt: „Teile der deutschen Kreditwirtschaft haben mit giropay im Feb- ruar 2006 eine weitere technische Verrechnungsform im elektroni- schen Zahlungsverkehr spezifiziert. Käufern soll giropay ein einfa- ches und sicheres Bezahlen im Internet ermöglichen, Verkäufer sollen durch den Erhalt einer sofortigen Zahlungsgarantie von der Bank des Käufers ihr Zahlungsausfallrisiko ausschalten können. Die g… GmbH wurde von der P…, der S… …, sowie der F… und der G… … gegründet.“ Entsprechende Hinweise auf das verantwortliche Bankenkonsortium bzw. die „… GmbH“ konnten regelmäßig auch den anderen stichprobenartig aufgerufe- - 11 - nen Internetfundstellen entnommen werden, so dass zumindest derzeit bei der Bezeichnung „GIROPAY“ noch nicht von einem fest definierten Standard-Bezahl- verfahren ausgegangen werden kann, die sich zu einem Fach- oder gar Gattungs- begriff entwickelt hätte. Ausgehend von diesen Feststellungen zur Unterscheidungskraft ist die angemel- dete Bezeichnung auch nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unmittelbar zu beschreiben, so dass auch insoweit kein Eintragungshindernis besteht. Soweit das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in einem Beschluss vom 26. Oktober 2006 die Bezeichnung „Giropay“ als schutzunfähige beschreibende Angabe nach Artikel 7 Abs. 1 b und c i. V. m. Abs. 2 GMV beurteilt, weil die Wort- kombination nach englischem Sprachverständnis im Sinne von „cashless pay- ment“ (= bargeldlose Zahlung) bzw. „direct transfer of money“ (= direkte Geld- überweisung) erfasst werde (siehe dazu HABM PAVIS PROMA, Bender, R 0308/05-4 - GIROPAY), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Harmoni- sierungsamt hatte bei seiner Entscheidung dem Wortbestandteil „GIRO“ die Be- deutung beigemessen im Sinne von „a system of transferring money within the financial institutions of a country, such as banks and post offices, by which bills, etc. may be paid by filling in a giro form authorizing the debit of a specified sum from one’s own account to the credit of the payee’s account” (= ein System zum Transfer von Geld zwischen Finanzinstituten eines Landes, wie Banken oder Postämter, wodurch Rechnungen u. Ä. durch Ausfüllen eines Giro-Formulars be- zahlt werden können, das die Belastung des Geldbetrages am eigenen Konto zu Gunsten des Kontos des Begünstigten autorisiert). Auch nach diesem Verständnis bedeutet die Bezeichnung „GIROPAY“ letztlich „Überweisungszahlung“ bzw. „Zahlung im Überweisungssystem der Geldinstitute“. Es kann offen bleiben, ob die Bezeichnung „GIROPAY“ im englischen Sprachraum, der für die Beurteilung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung ebenfalls relevant ist, als Fachbegriff für eine bargeldlose Zahlung verstanden wird (im Sinne des oben dargestellten Online-Be- - 12 - zahlverfahrens der g… GmbH bzw des dahinter stehenden Bankkonsortiums). Gleichwohl sind Zweifel an dieser Interpretation angebracht. Der englische Fach- begriff für „Überweisung“ ist „transfer“. Bei einem Verständnis der angemeldeten Bezeichnung im englischen Sprachraum im Sinne von „Überweisungszahlung“ bestehen die gleichen Bedenken wie beim entsprechenden deutschen Verständ- nis. Auf die vorstehenden Ausführungen hierzu kann verwiesen werden. Soweit die Bezeichnung „GIROPAY“ als „Zahlung im Überweisungssystem der Geldinsti- tute“ verstanden wird, bleibt unklar, was damit gemeint ist. Auch eine Überweisung (Englisch: transfer) ist eine Zahlung in diesem System. Jedenfalls kann aus dem Wortverständnis nicht hergeleitet werden, wie die Zahlung konkret abgewickelt wird. Insofern dürfte der Begriff „GIROPAY“ auch nach englischem Sprachver- ständnis unklar, verschwommen und interpretationsbedürftig sein. Erfahrungsge- mäß hat der Verkehr keine Neigung, Bezeichnungen begrifflich zu analysieren, was auch nach englischem Verständnis dagegen spricht, „GIROPAY“ als unmit- telbar produktbeschreibende Angabe zu werten (siehe dazu Ströbele/Hacker Mar- kenG 8. Aufl., § 8 Rdn 196 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachwei- sen). Auch die Durchsicht englischsprachiger …-Fundstellen zum Stichwort „Giropay“ führte nicht zu dem Ergebnis, dass sich diese Bezeichnung zu einem fest definierten Bezahlverfahren entwickelt hätte, welche die Qualität eines Fach- oder Gattungsbegriffs hätte. Vielmehr weisen die stichprobenartig geprüften Fund- stellen regelmäßig auf das konkrete Bezahlverfahren eines deutschen Banken- konsortiums unter Mitwirkung der g… GmbH hin. Aus diesem Grund kann der- zeit nicht festgestellt werden, dass die englischsprachige Bezeichnung „Giropay“ beim Im- und Export von Waren (hier der Klasse 9) benötigt wird. Auch für eine - 13 - entsprechende bevorstehende Entwicklung gibt es nach Auffassung des Senats derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Bender Kätker Knoll Cl