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Beschluss

32 W (pat) 74/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 74/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 75 122.0 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 7. Mai 2008 BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortfolge Europäische Tourenwagen Masters ist am 14. Dezember 2005 zur Eintragung als Marke für folgende Waren und Dienstleistungen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden: „Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfer- nungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheits- pflege, Haarwässer, Zahnputzmittel Klasse 4: Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubab- sorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbinde- mittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreib- stoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke Klasse 7: Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertra- gung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); - 3 - nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Sig- nal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Auf- zeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplat- ten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geld- betätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenma- schinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelier- waren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinder- artikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushalts- zwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibma- - 4 - schinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appa- rate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklet- tern; Druckstöcke Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen- schirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peit- schen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckun- gen Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbän- der; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wäs- ser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtge- tränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präpa- rate für die Zubereitung von Getränken Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal- tung; Büroarbeiten - 5 - Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen Klasse 38: Telekommunikation Klasse 41: Erziehung; Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Anmelder ist ein Verein, der nach eigenen Angaben seit vielen Jahren eine auto- mobilsportliche Veranstaltung unter dem Namen „DEUTSCHE TOURENWAGEN MASTERS“ ausrichtet. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der einige Belegstellen aus dem Internet (zu den Begriffen „Masters“ und „German Masters“) beigefügt waren, mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 22. Mai 2006 wegen feh- lender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die um Schutz nachsuchende Marke sei sprachüblich und regelgerecht gebildet und in ihrer Bedeutung (euro- päisches Turnier im Tourenwagenfahren) für die angesprochenen Verkehrskreise leicht verständlich. Die beanspruchten Waren könnten teils bei solchen Turnieren unmittelbar zum Einsatz kommen, teils als Merchandisingartikel mit dem Wett- kampf in Zusammenhang stehen; die beanspruchten Dienstleistungen könnten in Verbindung mit der Veranstaltung und Ausrichtung eines europäischen Touren- wagenturniers stehen. Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs zu „FUSSBALL WM 2006“ (GRUR 2006, 850) hingewiesen, der wegen des ein- deutigen Bezugs dieser Bezeichnung zu der betreffenden Veranstaltung die Lö- schung für sämtliche Waren und Dienstleistungen, auch soweit kein unmittelbarer Zusammenhang mit der so bezeichneten Sportveranstaltung vorhanden sei, be- stätigt habe. - 6 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er bei sach- und interessengerechter Auslegung die Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle erstrebt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im patentamtlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, wegen des Erfordernisses einer einzelfallbezogenen Prü- fung der Unterscheidungskraft könne auf die Entscheidung des Bundesgerichts- hofs zu „FUSSBALL WM 2006“ nicht ohne weiteres abgestellt werden. Die Struk- tur der vorliegend beanspruchten Marke und die angesprochenen Verkehrskreise seien unterschiedlich. Während es in jener Entscheidung um den Volkssport Fuß- ball gegangen sei, betreffe die angemeldete Marke eine „zukünftige Rennwagen- serie“, wobei als Zuschauer und Interessenten rennsportbegeisterte, überwiegend männliche Durchschnittsverbraucher in Betracht kämen. Diese sähen in der an- gemeldeten Bezeichnung einen betrieblichen Herkunftshinweis auf den Anmelder als Veranstalter der Rennserie. Zudem habe der Bundesgerichtshof in seiner Ent- scheidung zu „WM 2006“ bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft danach differenziert, ob die jeweiligen Waren und Dienstleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem so bezeichneten Sportereignis stünden oder nicht. Die Ausführungen der Markenstelle zu den beanspruchten Dienstleistungen seien un- klar; eine „beschreibende Wirkung“ lasse sich insoweit nicht feststellen. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Be- zug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Der Bezeichnung „Europäische Tourenwagen Masters“ fehlt für sämtliche be- anspruchten Waren und Dienstleistungen von Hause aus, d. h. vor und unabhän- - 7 - gig von jeder Benutzung, das für eine Eintragung als Marke erforderliche (Min- dest-)Maß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft ist wie die anderen Eintragungsverbote des § 8 Abs. 2 MarkenG im Hinblick auf das Allgemeininteres- se zu beurteilen, das ihm zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 809 [Nr. 77] - Philips; GRUR 2003, 514, 518 [Nr. 71] - Linde, Winward und Rado; GRUR 2003, 604, 607 [Nr. 50] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 25] - SAT.2). Dabei ist im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG das Allgemeininteresse eng verwoben mit der Eignung zur individuellen betrieblichen Herkunftsangabe als Hauptfunktion einer Marke (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 27] - SAT.2; GRUR Int. 2005, 1012 [Nr. 27 ff.] - BioID). Es geht dahin, dass Zeichen, denen wegen ihres beschreiben- den Charakters oder aus sonstigen Gründen die Eignung zur betrieblichen Her- kunftsindividualisierung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt, zu jedermanns freier Verfügung bleiben müssen (vgl. hierzu Hacker, GRUR 2001, 630, 633). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung und das Verständnis der mit den Waren und Dienstleistungen angesprochenen inländi- schen Verkehrskreise, wobei auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Nr. 50] - Henkel; GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 24] - SAT.2; GRUR Int. 2005, 135 [Nr. 19] - Maglite). Die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 [Nr. 59] - Libertel; GRUR 2004, 674 [Nr. 123] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer angemeldeten Be- zeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungs- kraft zu versagen, wenn deren Wortbestandteile lediglich einen beschreibenden - 8 - Begriffsinhalt aufweisen, der für die betreffenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es kei- nen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel, d. h. als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem be- stimmten Unternehmen, versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Auch Angaben, die sich auf Um- stände beziehen, welche die Waren und Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch diese ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Erzeugnissen und Dienst- leistungsangeboten hergestellt wird und deshalb die Annahme naheliegt, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel in Bezug auf die Herkunft sieht (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Unter- scheidungskraft kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremd- sprache bestehen, welche - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterschei- dungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 19] - FUSSBALL WM 2006). Um eine solche nicht unterscheidungskräftige Angabe kann es sich auch bei der sprachüblichen Bezeichnung eines Ereignisses handeln. Diese Beurteilung gilt für das Ereignis selbst (z. B. wie im vorliegenden Fall für einen motorsportlichen Wettbewerb) ebenso wie für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit dem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden können, oder wenn - unabhängig von einem produktspezifischen Bezug zu der Durchführung eines derartigen sportlichen Wettbewerbs - die angemeldete Bezeichnung immer nur als glatt beschreibende Sachangabe für diese Veranstaltung aufgefasst wird (BGH GRUR 2006, 850, 857 [Nr. 45] - FUSSBALL WM 2006). Der durch den Sinngehalt der angemeldeten Marke vermittelte Hinweis auf das Sportereignis kann in sol- - 9 - chen Fällen derart im Vordergrund stehen, dass der Verkehr überhaupt nicht auf den Gedanken kommt, die betreffende Bezeichnung könne oder solle die Herkunft einer so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Un- ternehmen identifizieren (BGH - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen muss die erforderliche Unterscheidungskraft der ange- meldeten Marke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen ver- neint werden. Die Bezeichnung „Europäische Tourenwagen Masters“ entspricht in der Struktur ihrer Begriffsbildung durchaus der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“. Das Wort „Tourenwagen“ benennt - ebenso wie „FUSSBALL“ - in unmissverständlicher Weise die Sportart (hier: Automobilrennsport, insbesondere Rallyes), die Wörter „Europäische … Masters“ zeigen - in entsprechender Weise wie die Abkürzung „WM“ für Weltmeisterschaft - an, dass es um eine europäische Meisterschaft geht. Die Kombination von englischsprachigen und deutschen Wörtern stellt - gerade auf dem Gebiet des Sports - keine Seltenheit dar. Der Verkehr hat allein deshalb keinen Anlass, in der angemeldeten Bezeichnung eine Marke (d. h. einen betrieb- lichen Herkunftshinweis für so gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen, welcher Art auch immer) zu sehen. Diese Beurteilung gilt umso mehr, als ver- gleichbare Bezeichnungsgepflogenheiten auf dem Gebiet des Automobilrenn- sports bereits belegbar sind. Der Anmelder hat im patentamtlichen Verfahren selbst vorgetragen, dass er seit vielen Jahren Ausrichter einer Rennserie unter dem Namen „DEUTSCHE TOURENWAGEN MASTERS“ ist. Im Übrigen wird auf die bereits von der Markenstelle ermittelten Belegstellen (zu anderen Sportarten) Bezug genommen, die zeigen, dass der Begriff „Masters“ (für Meisterschaften) in Deutschland verbreitet ist und dem Publikum keine Verständnisschwierigkeiten bereitet. - 10 - Der Senat vermag der Argumentation des Anmelders auch insoweit nicht zu fol- gen, als geltend gemacht wird, die Grundsätze der „FUSSBALL WM 2006“-Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs könnten vorliegend keine Anwendung finden, weil sich die jeweiligen Verkehrskreise unterschieden. Es mag zwar sein, dass der Automobilrennsport nicht ganz so populär ist wie Fußball. Aber auch Automobil- wettbewerbe - nicht nur in der Formel 1 - ziehen im Allgemeinen große Zuschauer- mengen an und können durchaus den Charakter eines „Events“ aufweisen. Regel- mäßig wird über Tourenwagenmeisterschaften und sonstige Rallyes in den Me- dien, vor allem auch im Fernsehen, berichtet. Die betreffende Sportart wird zwar - was in der Natur der Sache liegt - nur von vergleichsweise wenigen Aktiven aus- geübt, findet aber auf der Zuschauerseite große Resonanz. Der mit den bean- spruchten Waren und Dienstleistungen, auch soweit diese keinen Bezug zum Au- tomobilrennsport aufweisen, angesprochene Durchschnittsverbraucher wird daher den Bedeutungsgehalt der angemeldeten Wortfolge nicht verkennen; er wird in dieser nur die Bezeichnung des Sportereignisses selbst sehen, nicht aber den Hinweis auf die betriebliche Herkunft so gekennzeichneter Erzeugnisse und Dienstleistungsangebote. Dass die Bezeichnung „Europäische Tourenwagen Masters“ - anders als „FUSSBALL WM 2006“ - keine Jahreszahl enthält, mithin nicht eine einzelne (kon- krete) Veranstaltung benennt, sondern, wie der Anmelder selbst vorträgt, eine im Zeitpunkt der Anmeldung erst geplante Serie von Automobilwettbewerben (in un- terschiedlichen Jahren), stellt gleichfalls keinen Grund für eine abweichende Beur- teilung der Unterscheidungskraft dar. Der Verkehr wird die Bezeichnung eben mit dieser Serie, vorzugsweise mit der zuletzt stattgefundenen oder der als nächsten bevorstehenden Rallye, in Verbindung bringen. Sofern bisher eine Veranstaltung unter dieser Bezeichnung noch nicht stattgefunden haben sollte, kann zwar nicht ohne weiteres von ihrer „allgemeinen Bekanntheit“ (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Leitsatz 1 - FUSSBALL WM 2006) ausgegangen werden - wenngleich die Paralle- lität zu der als solchen bekannten „DEUTSCHE TOURENWAGEN MASTERS“ offensichtlich ist -, wohl aber von der „begrifflichen Eindeutigkeit“ (BGH, a. a. O., - 11 - FUSSBALL WM 2006) dieser Angabe, der deshalb - wie ausgeführt - die Eignung fehlt, als betriebliches Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen jeg- licher Art zu dienen. 2. Unabhängig von der insgesamt fehlenden Unterscheidungskraft stellt „Europä- ische Tourenwagen Masters“ für solche Waren und Dienstleistungen, die einen engen Bezug zum Automobilsport aufweisen, eine schutzunfähige Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung u. a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienst- leistungen dienen können. Derartige, die betreffenden Erzeugnisse und Angebote beschreibende Angaben unterliegen, vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse von Mitbewerbern, dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Monopolrechten eines einzelnen Unternehmens bzw. - wie hier - eines Vereins (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Registrierung ist allein die Eig- nung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung. Diese Eignung kann sich bereits - wie im vorliegenden Fall - aus dem unmittelbar verständlichen Sinn- gehalt einer Bezeichnung ergeben (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 194). Nicht maßgeblich ist demgegenüber, ob bereits eine tatsächliche be- schreibende Verwendung der konkret angemeldeten Bezeichnung (die hier mögli- cherweise noch nicht vorliegt) erfolgt ist. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthal- tene Formulierung „dienen können“ verlangt auch die Berücksichtigung eines im Hinblick auf eine künftige beschreibende Verwendung anzunehmenden Allgemein- interesses an der Freihaltung der betreffenden Angabe. Unabhängig von den Ab- sichten und Planungen des Anmelders selbst kann eine beschreibende Verwen- dung der angemeldeten Bezeichnung in der Zukunft vernünftigerweise erwartet werden (vgl. zu diesem Kriterium EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 35] - Chiem- - 12 - see; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 56] - Postkantoor). Ein deutlicher Anhaltspunkt hierfür ist, dass Rallyes unter sehr ähnlichen Bezeichnungen (z. B. „Deut- sche Tourenwagen Masters“ bzw. „German Tourenwagen Masters“) bereits aus- gerichtet werden. Bei Anwendung der vorstehend aufgezeigten Kriterien kommt eine Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen „Ausbildung; Unterhaltung; sport- liche Aktivitäten“ sowie für die Waren „technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (ein- schließlich Motorentreibstoffe); Maschinen und Werkzeugmaschinen; Vermes- sungs-, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Feuerlöschgeräte; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande; aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente; Druckereierzeugnisse; Fotogra- fien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Leder und Lederimi- tationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Sportarti- kel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ nicht in Betracht. Bezüg- lich der Dienstleistungen beschreibt „Europäische Tourenwagen Masters“ unmit- telbar die Art der Veranstaltung, nämlich, dass es sich um eine (rennsportliche) Meisterschaft auf europäischer Ebene für Tourenwagen (= Wagen für Rallyes, meist in beschränkter Serie hergestellt; vgl. Duden, Deutsches Universalwörter- buch, 4. Aufl., S. 1590) handelt. Die genannten Waren können bei einem derarti- gen Wettkampf bzw. bei dessen Vorbereitung (z. B. im Rahmen der Fahrerschu- lung) zum Einsatz kommen (wie technische Geräte und Materialien), dort Verwen- dung finden (wie Bekleidung), Informationen über einen solchen vermitteln (wie Druckerzeugnisse; Fotografien), als Trophäen oder Andenken in Betracht kommen (aus Edelmetallen hergestellte Waren, Juwelier- und Schmuckwaren) oder in ei- nem sonstigen Bezug zu diesem stehen (wie Spiele, Spielzeug). - 13 - 3. Entgegen der vom Anmelder im patentamtlichen Verfahren geäußerten Auf- fassung bleibt die Registrierung der Wortmarke „DTM“ für teilweise ähnliche Wa- ren und Dienstleistungen, wie die vorliegend beanspruchten, ohne Auswirkungen auf die Beurteilung der (konkreten) Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeich- nung. Zum einen ist eine Buchstabenfolge (bei der zudem fraglich ist, ob sie vom Verkehr ohne weiteres als Abkürzung für „DEUTSCHE TOURENWAGEN MASTERS“ verstanden wird) mit einer - hier verfahrensgegenständlichen - Mehr- wortmarke nicht vergleichbar, zum anderen entfalten Voreintragungen generell keine rechtliche Bindungswirkung (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2004, 428 [Nr. 63] - Henkel; GRUR 2004, 674 [Nr. 43, 44] - Postkantoor; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW). Prof. Dr. Hacker Dr. Kober-Dehm Viereck br/Cl