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Beschluss

11 W (pat) 24/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 24/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent DE 195 34 360 _______________________ … - 2 - - 3 - hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in er Sitzung vom 13. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ph zki und Dipl.-Ing Der Antrag der vormaligen Einsprechenden auf Tatbestandsbe- rd hts vorzutragen vermochte. Die insprechende beantragte nur noch, der Patentinhaberin die Kosten des Verfah- d ys. Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinit . Dr. Fritze beschlossen: richtigung des Beschlusses des Senats vom 24. Januar 2008 wi als unzulässig verworfen. G r ü n d e I Der Senat hat durch Beschluss vom 24. Januar 2008, den Beteiligten zugestellt am 26. Februar 2008, die Beschwerde der Einsprechenden mangels fortbeste- henden Rechtsschutzinteresses und Beschwer als unzulässig verworfen, nach- dem die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auf das angegriffene Patent verzichtet und zu Protokoll erklärt hatte, dass sie sich verpflichtet, aus dem Patent keinerlei Ansprüche gegen die Einsprechende geltend zu machen. In dem Beschluss hat der Senat festgestellt, dass die Einsprechende es abgelehnt hat, die Hauptsache für erledigt zu erklären, aber zu einem Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents nic E rens aufzuerlegen. Der Senat hat jedoch keine Kosten auferlegt und dies in dem Beschluss auch begründet. - 4 - Die Einsprechende beantragt nunmehr iedergabe ihres Vor- trags zur Begründung des Antrags auf Kostenauferlegung h er Beschwerde -, m eiteren Verlauf des Verfahrens habe die Patentinhaberin nicht dazu beigetragen, gewesen und müssten der Patentinhaberin auferlegt wer- en. Der Tatbestandsberichtigungsantrag sei auch zulässig, denn ein Rechtsmit- telverfa hutzbe- dürfnis Wegen sondere die Schriftsätze der Antragstellerin vom 28. Februar 2008 und 22. April 2008 Bezug genommen. Tatbestandsberichtigung hinsichtlich der W sowie - auf Grund nachträglichen Vortrags zum Rechtsschutzinteresse bezüglic d den rubrizierten Beschluss abzuändern, die Zulässigkeit der Be- schwerde festzustellen und das Patent antragsgemäß zu wider- rufen. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, die Wiedergabe ihres Vortrags im Tatbestand des Beschlusses vom 24. Januar 2008 sei unzutreffend. Vielmehr sei ausgeführt worden, dass die Patentinhaberin schon mit Terminsladung vom 5. Oktober 2007 und der ausführlichen Zwischenverfügung vom Berichterstatter über die damalige Beurteilung der Sach- und Rechtslage informiert worden sei. I w den Sachverhalt zu ändern oder seine Beurteilung durch den Senat zu beeinflus- sen. Das Einhalten der prozessualen Sorgfaltspflicht hätte den Verzicht schon vor der mündlichen Verhandlung geboten. Die Kosten der mündlichen Verhandlung wären also vermeidbar d hren stelle nur einen der Gründe dar, wegen derer ein Rechtssc der Antragstellerin bejaht werden könne. der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbe - 5 - II. Der Tatbestandberichtigungsantrag ist unzulässig. Der Antrag begehrt zwar fristgerecht gemäß § 96 Abs. 1 PatG die Berichtigung es mündlichen Parteivorbringens, es fehlt jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis. erichtigung ist in erster Linie ann gegeben, wenn die beanstandete Wiedergabe des Vorbringens der Betei- tsschutzinteresse der Antragstellerin liegt hier aber nicht vor, eil sie keine Rechtsbeschwerde einlegen wollte und dies auch nicht getan hat. Ein sonstiges, möglicherweise in Betracht kommendes Rechtsschutzbedürfnis ts, gekannt und auf ihr Patent schon eher verzichten sollen.“ ich offens nso wie gte Änderung auf den noch verbliebenen Kostenantrag. Über die Kosten ist jedoch bereits rechtskräftig entschieden worden, indem keine Kosten auferlegt wurden (§ d Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Tatbestandsb d ligten im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein kann, da der Bundesgerichtshof nach § 107 Abs. 2 PatG bei seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde an die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächli- chen Feststellungen grundsätzlich gebunden ist (vgl. BPatGE 19, 35, 37; Busse, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 96 Rdn. 3, 9; Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage 2005, § 96 Rdn. 5; Benkard, Patengesetz, 10. Auflage 2006, Rdn. 4). Ein derartiges Rech w ist - auch nach dem Vortrag der Antragstellerin - nicht erkennbar. Denn die von der Antragstellerin gerügte Passage am Ende der Seite 3 des Beschlusses vom 24. Januar 2008 lautet: „Sie vertritt die Ansicht, die mündliche Verhandlung sei nicht erfor- derlich gewesen, denn die Patentinhaberin habe die Sachlage, insbesondere hinsichtlich ihres europäischen Paten und bezieht s ichtlich - ebe die beantra - lediglich 80 - 6 - Abs. 1 und 4 PatG). Da die Kostenentscheidung ohnehin von Amts wegen ergeht, kann der Vortrag der Beteiligten hierzu regelmäßig auch nicht als erheblich ange- sehen werden. Zudem enthält weder die gerügte Passage noch die von der An- tragstellerin geforderte Korrektur eine zum Beweis i. S. d. § 314 ZPO geeignete Feststellung über das europäische Patent. Im übrigen sei am Rande noch darauf hingewiesen, dass der Tatbestandsberichti- gungsantrag auch in der Sache nicht begründet ist. Die von der Antragstellerin beanstandete Wiedergabe ihres Vorbringens genügt nämlich völlig den sich nach § 313 Abs. 2 ZPO richtenden Anforderungen einer knappen Darstellung nur des wesentlichen Inhalts. Sie steht auch nicht im Wider- spruch zu der begehrten Korrekturversion, dessen Wahrheitsgehalt dahingestellt bleiben kann. Jedenfalls hat die Antragstellerin grundsätzlich keinen Anspruch auf ausführlichere oder sogar vollständige Aufnahme ihres Vortrags in den Tatbestand der Entscheidung. III. Soweit die Antragstellerin mit ihrer „Gegenvorstellung“ ausdrücklich kein Rechts- mittel einlegen will, sondern sich anscheinend die Wiederaufnahme des Be- schwerdeverfahrens vorstellt, vermag der Senat - wie schon im Zwischenbescheid vom 7. April 2008 erwähnt - nicht zu erkennen, auf welchem statthaften prozessu- alen Weg dies möglich sein soll. Die Antragstellerin hat sich in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2008 hierzu auch nicht mehr weiter geäußert, so dass die diesbe- züglichen Anträge offenbar nicht mehr weiter verfolgt werden. Dr. W. Maier Dr. Henkel v. Zglinitzki Dr. Fritze Bb