Beschluss
33 W (pat) 42/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 20. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 303 43 374.4 33 W (pat) 42/06 Verkündet am … rkung des Vorsitzenden ichters Bender und der Richter Dr. Kortbein und Kätker eschlossen: hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008 unter Mitwi R b - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e Am 24. August 2003 ist beim Deut nd Markenamt die Wortmarke r folgende Dienstleistungen angemeldet worden (Dienstleistungsverzeichnis in der Fas lasse 35: Werbung für Rechtsanwälte, Notare und angrenzende : Bereitstellung von Informationen mittels aller Arten der elekommunikation, insbesondere mittels Internet, Telefon und I schen Patent- u Anwaltscout fü sung des Schriftsatzes vom 26. Juli 2004): K Berufsgruppen; Klasse 38 T Telefax; Klasse 42: Vermittlung von Rechtsberatung. Mit Beschlüssen vom 28. Juli 2005 und vom 9. Februar 2006, letzterer im Erinne- rungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Marken- stelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Sie setze sich aus den Bestandteilen "Anwalt" und dem Begriff "Scout" zusammen. Letzterer stamme ursprünglich aus dem Englischen und sei inzwischen in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen, wo er besonders im Internet als üblicher und rein beschreibender Ausdruck für Such- und Vermittlungsdienste verwendet werde. Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke daher lediglich einen beschreiben- - 3 - den Begriffsgehalt dahingehend sehen, dass die so gekennzeichneten Dienstleis- tungen als Suchhilfe für Anwälte dienten, etwa für Rechtsuchende zur Auffindung des richtigen Anwalts oder für Anwälte, z. B. um Entscheidungen im Internet re- cherchieren zu können. Dabei liege keine Mehrdeutigkeit vor, da beide Varianten, je nach Art der angesprochenen Verkehrskreise und Dienstleistungen, möglich seien und nicht in Widerspruch zueinander stünden. Die angemeldete Wortkombi- nation vermittle keinen fantasievollen Gesamteindruck. Zwar sei sie lexikalisch nicht nachweisbar, was bei der unendlichen Vielfalt von möglichen Wortkombina- tionen auch nicht erforderlich sei, jedoch sei sie grammatikalisch korrekt gebildet und reihe sich mühelos in Wortfolgen ein, wie etwa "Immobilienscout, Apothe- enscout, Autoscout, Teescout, Arzneimittelscout". Damit fehle der angemeldeten iergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be- antragt, b er für den k Marke jegliche Unterscheidungskraft. H die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Zur Begründung verweist sie auf ihre Eingabe vom 17. Mai 2008 zum parallel ge- führten Beschwerdeverfahren 33 W (pat) 41/06 in Sachen der Anmeldung 303 43 375.2 (Wortmarke "Advoscout"). Darin führt sie aus, dass die angemeldete Marke angesichts des nach der Rechtsprechung anzuwendenden großzügigen Maßstabs die dementsprechend geringen Anforderungen an die Unterschei- dungskraft erfülle. Die Anmeldemarke werde vom Verkehr keinesfalls stets als beschreibend, sondern im Zweifel als Kennzeichnung eines Unternehmens auf- gefasst werden. Sie vermittele einen phantasievollen Gesamteindruck, der eine Vorstellung von einer Unternehmensbezeichnung, nicht aber über die vom Unter- nehmen erbrachten Dienstleistungen hervorrufe. Denn auf die Dienstleistungen könne nicht ohne analysierendes Nachdenken geschlossen werden. Der Gesamt- begriff weise eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, weshal - 4 - überwiegenden Teil des Verkehrs weniger auf eine Dienstleistung hinweise, wie dies etwa bei der Bezeichnung "Anwaltssuchservice" gegeben wäre. - 5 - Im Übrigen weise die Anmeldemarke auf die Dienstleistung "Werbung für Rechts- anwälte, Notare und angrenzende Berufsgruppen" sowie auf das "Bereitstellen von Informationen mittels aller Arten der Telekommunikation" in keiner Weise hin. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die stattgebende Entscheidung des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom 21. November 2007 zur Wortmarke "Job Scout 24" (29 W (pat) 27/04). Selbst wenn der angemeldete Gesamtbegriff keine besondere Originalität und Prägnanz aufweisen würde, wäre die Unter- scheidungskraft gegeben, da eine solche besondere Originalität nach der Recht- sprechung nicht gefordert werde. Zumindest ein Rest von Unterscheidungskraft könne dem angemeldeten Begriff nicht abgesprochen werden, da er nicht glatt beschreibend sei und nicht stets als Werbung für Rechtsanwälte, Notare und an- grenzende Berufsgruppen und als Angebot für bereit gehaltene Informationen mittels aller Arten der Telekommunikation verstanden werde. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Er- gebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. II Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht nach §§ 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erfor- derliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren - 6 - oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemelde- ten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver- kehrskreise zu beurteilen, wobei auf den normal informierten, angemessen auf- merksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienst- leistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Nr. 24 - SAT.2). Kann ei- ner Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwen- dung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jeg- liche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus den beiden Wörtern "Anwalt" enbestandteil "Anwalt" ist als auch in der Um- Sammelbegriff für Angehörige der rechtsberatenden eiteres verständlich und bedarf damit einer weiteren Erläuterung. Bestandteil "scout" ist weiten Teilen der Bevölkerung bekannt. reise auf den Gebieten der Anwaltswerbung, elektroni- chen Informationsbereitstellung und Rechtsberatungsvermittlung. Denn abgese- che Sprache übernom- uden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, ufl., 2006), können von solchen Verkehrsteilnehmern in jedem Fall wenigstens Mindestkenntnisse der gängigen Internet- bzw. Onlinebegriffe, insbesondere auf dem Gebiet der Suchdienste und und "scout" zusammen. Der Mark gangssprache verbreiteter und -vertretenden Berufe jedermann ohne W k Auch der zweite Dies gilt jedenfalls für die von den vorliegend beanspruchten Dienstleistungen an- gesprochenen Verkehrsk s hen davon, dass das Wort "Scout" inzwischen in die deuts men worden ist (vgl. D 3. Aufl., 1999; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. A - 7 - -funktionen erwartet werden. Ihnen wird daher der ursprünglich aus dem Engli- ge- räuchliche Begriff bekannt sein. Denn dieser hat sich inzwischen auch in schafter" etabliert, wobei er im einen Suchdienst bzw. ine Suchfunktion bezeichnet. Insoweit wird auf das der Anmelderin mitgeteilte he verwiesen (vgl. insbesondere Wikipedia-Auszug zu n, die aus inem vorangestellten Sachbegriff über das Thema der Suche und dem nachge- - erkennbar beschreibend - möglichen und insofern nach Sinn, Aufbau und Funktion der ange- eldeten Marke entsprechen, vgl. kler – Scout mobilienmakler in folgenden Städten: …"; enser- ice für Führungskräfte"; Scout zum besonders geeigneten Headhunter … schen stammende, dort in der Bedeutung "Späher, Pfadfinder, Kundschafter" b Deutschland zu einem modernen Wort für "Kund übertragenen Sinne (vor allem im Internet) auch allgemein e Ergebnis der Senatsrecherc "Scout"). Zwar konnte der exakt angemeldete Begriff nicht in beschreibender Ver- wendung aufgefunden werden, jedoch haben sich im deutsch- und englischspra- chigen Internet zahlreiche Benennungen für Suchdienste auffinden lasse e stellten Wort "Scout" zusammengesetzt sind und Schwerpunkt und Art der so bezeichneten (Such-) Funktion benennen. Dabei tau- chen teilweise auch Dienste auf, die eine Suche nach Erbringern geistiger Dienst- leistungen er m www.immobilienmakler-scout.de: "Immobilienma Im www.executive-scout.de: "Executive Scout Wir sind ein Beratungsunternehmen in drei Executive-Bereichen … Adress v www.executive-scouting.de/Headhunter/headhunter.html: "Headhunter Selection - 8 - Sie suchen dafür einen seriösen und erfahrenen Headhunter, … Wir helfen Ihnen, den für Ihre Aufgabe passenden Headhunter zu finden. …"; www.publikationsprozesse.de/techno_scout.html: …"; t ist ein Service der … GmbH in Hamm. Der Scout ist eine n utomatisch Vorschläge für Berater, die ihrem Suchprofil entsprechen"; ww.24-fair.com/de/Berlin-Meldungen-6116770.htm: "… dafür gibt es das Technologie-Scout Angebot von www.kmu-beraterscout.de: "Der KMU-Beraterscou offene Plattform für Berater und Interessenten. Interessentenanfragen erhalte a w "Berlin - Shaggy als Location-Scout für Löw Co in Kärnten/Der Reggae-Star er- kundete zum Videodreh die erste Station der deutschen Nationalelf auf ihrer EM- Mission …"; www.vip-nightclup.de/…: "JA, ich will VIP-Scout für den VIP-Nightclub werden und das Nachtleben in NRW aufmischen!"; www.bielefeld.ihk.de/…: "… "Dienstleistungs-Scout für Ostwestfalen Der "Dienstleistungs-Scout" soll das Potenzial der kompetenten Dienstleister in der Region aufzeigen und transparent machen. Der Scout beantwortet …"; www.ihk-wiesbaden.de…: "… Im Rahmen der Initiative "BeraterScout" bietet der ncrm interessierten kleinen und mittelständischen Unternehmen an, …". - 9 - Einige der weiteren Belege stammen bereits aus der Zeit um die Jahrtausend- wende, in der sich das Internet und damit offenbar zugleich die Bedeutung von "Scout" im Sinne eines Online-Suchdienstes als alltäglich durchgesetzt haben, vgl. www.uni-karlsruhe.de/…: "Preisjäger, Price-Scout"; www.geocities.com…: CAGLIOSTROS BOOKSCOUT … "Betrachtet mich als ei- nen Bücher-Scout …" (beide o. g. Fundstellen mit Ausdruckdatum vom 12. bzw. 13. November 2001); wieweit Anwaltswerbung standesrechtlich problematisch ist, wird angesichts der insoweit klar formulierten Dienstleistung keinen Einfluss auf das (beschreibende) Verständnis des Verkehrs haben. Süddeutsche Zeitung vom 2. März 2000: "Internet-Karriere als "N@t-Scout". Die Bezeichnung "Anwaltscout" wird damit vom Verkehr naheliegend als be- schreibender Hinweis darauf aufgefasst, dass die in der Klasse 38 beanspruchte Dienstleistung "Bereitstellung von Informationen mittels aller Arten der Telekom- munikation, insbesondere mittels Internet, Telefon und Telefax" im Rahmen eines Online-, Telefon- oder Telefaxanwaltssuchdienstes angeboten und betrieben wird. Auch die in der Klasse 42 beanspruchte Dienstleistung "Vermittlung von Rechts- beratung" wird mit der angemeldeten Bezeichnung dahingehend beschrieben, dass die Vermittlungsdienstleistungen der Suche nach einem geeigneten Anwalt dienen bzw. unter Einsatz eines solchen Anwaltssuchdienstes erbracht werden. Für die weiter unter der Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen "Werbung für Rechtsanwälte, Notare und angrenzende Berufsgruppen" kann die Marke vom Verkehr als Hinweis auf die Art der Suche und werblichen Präsentation von An- wälten verstanden werden, etwa dass es sich um einen Internetsuchdienst für Anwälte handelt, der bereits durch die Aufnahme ins Auswahlverzeichnis An- waltswerbung enthält, wobei etwa die angeklickten Treffer zusätzlich zu Werbung für den jeweiligen Anwalt führen (können). Möglich ist auch ein Anwaltsverzeichnis mit Bannerwerbung o. Ä.. Ob und in - 10 - Damit ist die Marke - wie belegt - sprachüblich gebildet und weist für alle bean- spruchten Dienstleistungen einen rein beschreibenden Charakter auf. Irgendeinen wenigstens minimal fantasievollen Eindruck oder gar eine Originalität oder Präg- anz, die von diesem beschreibenden Charakter wegführen könnte, ist hier - im er Marke "Advoscout" - nicht erkenn- ar. Vielmehr wird die angemeldete Marke vom Verkehr als Hinweis auf und sogar ls direkte Benennung (irgend-) eines Anwaltssuchdienstes aufgefasst und nicht eis auf die Herkunft de gen aus einem ganz best etrieb. Dies gilt im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin auch für alle beanspruch- ten Dienstleistungen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der der von der Anmelderin angeführten Entscheidung des 29. Senats des Bun- despatentgerichts zugrunde gelegen hat. Denn die Marke "Job Scout 24" er- schloss sich für die dort beanspruchten Waren "Gateways, Modems und Daten- träger" gerade nicht als ohne Weiteres beschreibende Angabe, da diese Waren, so der 29. Senat, zwar als technische Hilfsmittel bei der Inanspruchnahme eines Online-Dienstes zum Einsatz kommen könnten, jedoch in ihrer Funktion unabhän- gig vom Inhalt der übertragenen Daten seien. Der Verkehr habe daher keine Ver- anlassung, die angemeldete Marke in Verbindung mit diesen Waren als Sachhin- weis auf deren Verwendungszweck oder sonstige Merkmale aufzufassen. Ent- sprechendes gilt für die im dortigen Verzeichnis beanspruchten Dienstleistungen "Büroarbeiten; Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immobilien; Vermögensverwaltung; Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung von Häusern, Wohnungen und Gärten; Transport- und Lagerwesen; Zustellung von Paketen". Hier hingegen werden Werbe-, Informations- und Vermittlungs- dienstleistungen im Bereich der rechtsberatenden Berufe beansprucht, so dass ein enger beschreibender Zusammenhang zwischen der Marke "Anwaltscout" und den Dienstleistungen festzustellen ist. n Gegensatz zum Parallelfall der Anmeldung d b a als Hinw r Dienstleistun immten B - 11 - Der angemeldeten Marke fehlt daher die Eignung zur betrieblichen Herkunftsun- terscheidung, so dass die Markenstelle das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu Recht festgestellt hat. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Bender Dr. Kortbein Kätker Cl