Beschluss
7 W (pat) 331/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 331/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 08 389 _______________________ … - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Hilber beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen die am 4. November 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 102 08 389 mit der Bezeichnung "Walzgerüst, Walzwerk und Walzverfahren" ist am 3. Februar 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen verse- hen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik ist u. a. die Werbeschrift W6/2227 der SMS Schloemann-Siemag AG "CVC 6-high aluminium cold mill at Fujian Suimin", Reprint from MPT, Vol. 19 (1996) No. 6 (D4) genannt worden. Eine im Ein- spruchsschriftsatz fehlende Seite 7 ist am 4. Mai 2005 nachgereicht worden. Die Patentinhaberin hat sich auf den Einspruch in der Sache nicht geäußert. In einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 22. Janu- ar 2008 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass der Einspruch voraussichtlich - 3 - als zulässig anzusehen sei und dass im Hinblick auf die vorgenannte Entgegenhaltung D4 die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 9 und 12 als nicht neu anzusehen sein dürften und dass mit dem Widerruf des Patents gerech- net werden müsse. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2008 mitgeteilt, dass sie an der für den 14. Mai 2008 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. Der Verhandlungs- termin vom 14. Mai 2008 ist daraufhin von Amts wegen aufgehoben worden. Die Einsprechende hat beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2008 beantragt, den Einspruch zurückzuweisen. Der Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents lautet: Walzgerüst mit einem Paar oberer und unterer Arbeitswalzen zum Walzen eines Walzguts, einem Paar oberer und unterer Zwischenwalzen zum Abstützen der jeweiligen Arbeitswalzen, einem Paar oberer und unterer Stützwalzen zum Abstützen der jeweiligen Zwischenwalzen, einer Walzenbiegevorrichtung zum Aufbringen einer Biegekraft auf jede der Arbeitswalzen und der Zwischenwalzen und einer Arbeitswalzenantriebsvorrichtung zum Antreiben der Ar- beitswalzen, - 4 - dadurch gekennzeichnet, dass unter der Annahme, dass die maximale Breite des Walzguts Wmax (mm) ist, der Durchmesser Dw der Arbeitswalze im Bereich 300 + 50·(Wmax - 1200)/300 ≤ Dw ≤ 375 + 50·(Wmax - 1200)/300 liegt und der Durchmesser Di der Zwischenwalze im Bereich Dw ≤ Di ≤ 450 + 75·(Wmax - 1200)/300 liegt. Für den Wortlaut der übrigen Patentansprüche wird auf die Patentschrift verwie- sen. II. 1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vor- schriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen. Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Über- gangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Okto- ber 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04). 2. Der Einspruch ist unstreitig zulässig. Zwar ist die Seite 7 des Einspruchs- schriftsatzes erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen. Die übrigen Seiten enthalten jedoch, wie in der Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats - 5 - vom 21. Januar 2008 bereits unterstellt wurde, eine ausreichende Substantiierung der Einspruchsbegründung. Der Einspruch ist begründet, der Gegenstand des Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar. Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder des Eisenhüttenwe- sens mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Walzwerktechnik anzusehen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D4 nicht neu. Im Reprint from MPT (D4) sind Walzendurchmesser für ein Kaltwalzgerüst mit Ar- beits-, Zwischen- und Stützwalzen sowie mit Biegevorrichtungen für die Arbeits- und die Zwischenwalzen aufgeführt (Table 1), die in den im Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents angegebenen Bereichen liegen. Unter Annahme einer maximalen Breite des Walzguts von 1700 mm (D4 Table 1 unten) spezifiziert näm- lich der Patentanspruch 1, dass der Durchmesser der Arbeitswalze zwischen 383 mm und 458 mm und dass der Durchmesser der Zwischenwalze zwischen dem Durchmesser der Arbeitswalze und 575 mm liegt. In D4 (Table 1) sind für die genannte maximale Walzgutbreite als Durchmesser der Arbeitswalze (work roll) 400 mm bis 440 mm und als Durchmesser der Zwischenwalze (intermediate roll) 490 mm bis 520 mm genannt. Das aus der D4 bekannte Walzgerüst mit diesen Durchmessern entspricht daher in vollem Umfang der Lehre des Patentan- spruchs 1 des angefochtenen Patents. Da somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist und da nur ein Antrag der Patentinhaberin vorliegt, den Einspruch zurückzuweisen, ist das - 6 - Patent zu widerrufen. Im Übrigen hat der Senat auch in den Patentansprüchen 2 bis 12 nichts Patentfähiges gesehen. Tödte Eberhard Dr. Pösentrup Hilber br/Cl