Beschluss
30 W (pat) 109/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 109/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 303 61 246.0 _______________________ … hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel on Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. v b - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet jetzt noch für die Waren und Dienstleistungen Elektro- und Stellmotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge), ins- besondere Schrittmotoren, Synchron- und Getriebemotoren, Li- nearaktoren, Spindelmotoren, Stell- und Regelantriebe; Wissen- schaftliche Apparate und Instrumente als Laborgeräte, Vermes- sungs-, optische, magnetische, induktive, kapazitive, Ultraschall-, Mess-, Signal-, Steuer-, Regel-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; optische, elektronische, opto-elektronische, foto- elektrische, akusto-elektrische, magnetische, induktive, kapazitive Geräte und Systeme, insbesondere für die Automatisierungstech- nik, insbesondere zur Qualitätssicherung, Lagerhaltung, Waren- fluss, Verkauf, Transport, Labor, industrielle Anlagen, Automobil, Verkehr und öffentlichen Gebäuden; elektronische Schnittstellen- module; Codeleser, insbesondere Barcodeleser, Leser für zweidi- mensionale Codes und Farbcodeleser; elektronische, optische und opto-elektronische Geräte zur Bildverarbeitung, insbesondere für die Automatisierungstechnik und die Sicherheitstechnik; opti- sche, elektronische, opto-elektronische, akusto-elektrische, ma- gnetische, induktive, kapazitive Geräte und Systeme zur Siche- rung und Überwachung von Raumbereichen, Gefahrenstellen und Gefahrenbereichen; Lichtvorhänge; auf elektronischer Basis oder im Bereich von infraroter, sichtbarer oder ultravioletter Laserstrah- lung oder im Bereich des Ultraschalls arbeitende Schranken und Taster, mit einem Fahrstrahl arbeitende, bestimmte Flächen- und/ oder Raumbereiche abtastende Abtastgeräte (Scanner, insbeson- dere Laserscanner), Spektrometer; auf elektronischer und/oder - 3 - opto-elektronischer und/oder akusto-elektrischer und/oder hy- drostatischer und/oder magnetischer und/oder induktiver und/oder kapazitiver Basis arbeitende Emissionsmess-, Prozessanalyse-, Prozesssteuerungs-, Identifikations- und Datenübertragungsgerä- te; Flammen-Ionisations-Detektoren; Gasgeschwindigkeits-Mess- geräte; Gasdurchflussmessgeräte; Ultraschallgaszähler; Analy- sengeräte, nicht für medizinische Zwecke; Gasanalysatoren; Flüs- sigkeitsanalysatoren und -messsysteme; Apparate, Instrumente und Geräte zur Füllstandsmessung, zur Torsionsmessung, zur Lecksuche, zur Leitfähigkeitsmessung; Spektrometer, Fotometer; elektronische Datenverarbeitungsgeräte; Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere für die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik; Montage, Installation, Kalibrierung, Abnah- me, Instandhaltung, Wartung, Service und Reparatur der vorge- nannten Geräte und Sensoren, Schulung und Beratung von Drit- ten im Gebrauch der vorgenannten Geräte und Sensoren; Ent- wicklung der vorgenannten Geräte und Sensoren; Projektierung von technischen Systemen auf der Basis der vorgenannten Geräte und Sensoren; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte ist die Wortmarke Sensor Intelligence. Die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen vom 4. August 2004 und 22. April 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltungsbe- dürfnisses zurückgewiesen, da die beanspruchte Wortfolge einen Fachbegriff dar- stelle und in ihrer deutschen Bedeutung „Sensor(en) Intelligenz“ rein beschreibend - 4 - lediglich darauf hinweise, dass sich die Waren und Dienstleistungen auf solche Sensorenintelligenz bezögen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie damit begründete, dass die Marke für die jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sich weitgehend an den englischsprachigen Fachverkehr richteten, nicht als be- schreibend angesehen werden könne, da eine solche Wortfolge lexikalisch nicht nachweisbar und im betroffenen Warenbereich nicht gebräuchlich sowie sprachre- gelwidrig gebildet sei. Weder für die Waren noch die Dienstleistungen enthalte sie eine klare und unmittelbare Aussage über die Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstige Merkmale, zumal Intelligenz eine Eigenschaft von Lebewesen sei. Auch die im Zusammenhang mit Computern verwendete Bezeichnung „künstliche Intelligenz“ beziehe sich auf die Software, die intelligente Algorithmen enthalte, so dass der Computer eine Vielzahl von Funktionen beherrsche, was für Maschinen ungewöhnlich sei; auch insoweit liege hier lediglich eine Anspielung, aber kein glatt beschreibender Sinngehalt vor. Dementsprechend seien ähnlich gebildete Marken mit dem Bestandteil „INTELLIGENCE“ von verschiedenen Beschwerde- kammern des Harmonisierungsamtes in Alicante für schutzfähig erachtet worden, auch weil die jeweils ermittelten Internetfundstellen zu den Markenwörtern keinen klaren Sinngehalt für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ergeben hätten. Die im vorliegenden Fall angeführten Fundstellen seien nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf einer von der Anmelderin initiierten markenmäßigen Verwendung beruhten oder erst nach dem Anmeldezeitpunkt verfügbar gewesen seien. Ange- sichts des verschwommenen Aussagegehalts der angemeldeten Marke könne ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, zumal der Verkehr durch die bereits eingetragene Parallelmarke „SICK Sensor Intel- ligence“ hinsichtlich der betrieblichen Hinweisfunktion sensibilisiert sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Wortfolge steht zumindest das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn die Bezeichnung „Sensor Intelligence“ ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine freihaltebedürftige Sachangabe. Darüber hinaus entbehrt sie auch jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung sol- che Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u. a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonsti- ger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist im Hin- blick auf die beanspruchten Waren davon auszugehen, dass die Marke vor allem Fachleuten gegenübertritt, die sich mit dem Anlagenbau beschäftigen, in welchem auch Sensoren eingesetzt werden. Um eine solche beschreibende Angabe handelt es sich hier. Wie die Markenstelle unter Hinweis auf zahlreiche Fundstellen festgestellt hat, wird die angemeldete Wortfolge im Sinne von „Sensorenintelligenz“ rein beschreibend verwendet. Inso- fern kann der Senat der Auffassung der Anmelderin nicht folgen, die Wortfolge sei nicht gebräuchlich. Auch den hierzulande betroffenen Verkehrskreisen ist sie be- kannt und auch verständlich, nachdem im Bereich der Elektronik/Elektrotechnik Englisch Fachsprache und die Einzelbegriffe mit der deutschen Übersetzung nahezu identisch sind. So ist der Anmelderin ein Artikel aus dem „sps-Magazin Zeitschrift für Automatisierungstechnik“ mit der Schlagzeile: „Vision: Sensor Intelli- gence Trends bei intelligenten Vision Sensoren am Beispiel der Sick-Produkte“ (vgl. www.sps-magazin.de/artikel/artikel.asp?DpsW1QkjzBiU8TAepIldXNix) über- sandt worden. Im Fließtext ist dann mehrfach von „intelligenten Sensoren“ die Re- de. Ausdrücklich heißt es dann: „„Sensor Intelligence“ ist die Fähigkeit, Muster dy- namisch zu verfolgen und unerwünschte Muster herauszufiltern“. Dass der Fach- aufsatz, wie an dessen Ende notiert, auf Unterlagen der Anmelderin zurückgeht und dort die Wortfolge in Anführungszeichen gesetzt ist, ändert nichts an der Tat- - 6 - sache, dass die sprachüblich gebildete Wortfolge wie auf den der Anmelderin be- reits benannten englischsprachigen Seiten rein beschreibend im Fließtext er- scheint, um einen ganz bestimmten technischen Sachverhalt zu erläutern. Zudem hat die Anmelderin auf ihrer eigenen Homepage darauf hingewiesen, dass sie „in- telligente, optoelektronische Schutzeinrichtungen wie Laserscanner, Lichtgitter und Lichtvorhänge sowie „sichere Steuerungslösungen“ anbietet, denn „…die Inte- gration intelligenter Sicherheitssysteme in Automatisierungsumgebungen wird im- mer wichtiger…“(vgl. www. sick.de/de/products/categories/safety/). Während diese Angaben unter der beschreibenden Überschrift „Industrial Safety Systems. Made by SICK“ erscheinen, ist unter der identisch gestalteten Überschrift „Sensor Intelli- gence. Made by SICK“ angegeben: „Mit führender Sensortechnologie von SICK sorgen Sie für schnellere Abläufe, verlässliche Sicherheit für Mensch und Maschi- ne und präzise Detektion von Gütern und Produkten zur lückenlosen Kontrolle und vollständigen Transparenz… Stellen Sie uns auf die Probe. Wir überzeugen Sie gern. Mit Sensor Intelligence.“(vgl. www.sick.de/de/de). Darüber hinaus findet man auf den Internetseiten der Anmelderin (vgl. www.sick.de/de/about/magazi- ne/archiv/interviews/inter3/de) ein Interview mit Dr. B…, Vorstandspre cher der Anmelderin, in welchem auf die Frage: „welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der Slogan „Sensor Intelligence“?“ seine Antwort wiedergegeben ist: „Der Slogan zeigt unseren Kunden eindeutig an, was sie von uns erwarten dür- fen intelligente Sensoren. Wir sind Sensorikspezialisten, die in ihren „Innovatio- nen“ neue Technologien einsetzen, neue Lösungsmöglichkeiten entstehen lassen, durch die Sensortechnologien immer intelligenter werden, …“. Mit diesen rein be- schreibenden Verwendungen ohne jegliche Hervorhebung, die deutlich über eine reine Anspielung hinausgehen, gibt die Anmelderin unmissverständlich zu erken- nen, dass sie einen technischen Fachbegriff im Zusammenhang mit der Sensor- technik einsetzt. Ein Schutz hierfür würde letztlich einen Begriff monopolisieren, der auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet eine gängige Fach- wortkombination darstellt. - 7 - Wie sich aus dem vorgenannten Fundstellen auch ohne Weiteres ergibt, kann die Wortfolge für alle beanspruchten Waren – Elektro- und Stellmotoren, Antriebe, Apparate und Instrumente, Geräte, Systeme, Module, Codeleser, Lichtvorhänge, Abtastgeräte, Detektoren, Analysatoren, Spektrometer, Photometer, Computerpro- gramme - als Merkmals- oder Bestimmungsangabe in ihrer Verwendung für die Sensorentechnik dienen, genauso wie die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37, 41 und 42 aufgrund des ausdrücklichen Hinweises am Ende jeder Klassenangabe auf die Geräte und Sensoren bezogen sind, so dass die Wortfolge auch insoweit lediglich beschreibend ist. An der ungehinderten Verwendbarkeit dieser Wortfolge durch die Mitbewerber be- steht auch angesichts der zahlreichen von der Markenstelle zitierten Verwendun- gen ein aktuelles Bedürfnis. Die Behauptung der Anmelderin, die Feststellungen der Markenstelle seien schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, da die gefundenen Verwendungen im Inter- net letztendlich nur auf ihrer eigenen markenmäßigen Verwendung beruhe, findet in den Unterlagen keine hinreichende Stütze. Zum einen ist im eigenen Internet- auftritt die Wortfolge, jedenfalls in den oben zitierten Fällen, nicht markenmäßig hervorgehoben. Zum andern enthält auch der bereits benannte Fachartikel keinen Hinweis auf eine Betriebskennzeichnung. Die fast einheitliche Verwendung der Wortfolge als Gattungsbezeichnung lässt für die Abnehmer/Interessenten nur den Schluss zu, dass hier ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Technik unter ei- ner exakten Fachbezeichnung von verschiedenen Herstellern benannt wird. Angesichts der festgestellten vielfältigen Verwendung der beanspruchten Wortfol- ge als Fachbegriff durch verschiedene Anbieter muss daher markenregisterrecht- lich von einem aktuellen Freihaltungsbedürfnis ausgegangen werden. Soweit die Anmelderin darauf abhebt, dass manche Internetfundstellen erst nach dem Anmeldezeitpunkt abrufbar gewesen seien, kann dies die Entscheidung nicht beeinflussen. Denn es kommt insoweit auch auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht allein auf die Einreichung im Deutschen Patent- und Markenamt an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 12 m. w. N.). - 8 - Auch mit dem Hinweis auf Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM über angeblich ähnlich gebildete Marken, denen der Schutz nicht versagt worden sei, kann die Anmelderin nicht durchdringen. Abgesehen von der grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von Voreintragungen - erst recht von europäischen Marken, die nach ständiger europäischer Rechtsprechung einem eigenen autonomen System unterliegen (vgl. EuGH GRUR Int 2008, 135, 140 (Rz. 56 ff., 65 f. - Kunststofffla- sche(Develey)), ist im vorliegenden Fall die konkrete Wortfolge als beschreibende Angabe nachweisbar, so dass es nicht darauf ankommt, ob möglicherweise eine andere Wortverbindung mit dem einen oder anderem Bestandteil der angemelde- ten Marke markenrechtlichen Schutz erlangt hat. Darüber hinaus liegt wegen des im Vordergrund stehenden Sachgehalts der Wort- folge auch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vor, denn die Voraussetzungen hierfür sind angesichts der beteiligten Fachkreise, für die Englisch Fachsprache ist, und der leicht verständli- chen Wörter des englischen Grundwortschatzes ohne Weiteres gegeben. Insoweit greift auch die Behauptung der Anmelderin, die betroffenen Verkehrskreise seien auf die Herkunftsfunktion der Wortfolge durch ihre Parallelmarke, in welcher die Wortfolge mit dem Firmennamen ergänzt sei, bereits vorbereitet, nicht durch. Viel- mehr bleibt eine solche Feststellung einem Verkehrsdurchsetzungsverfahren vor- behalten, das ansonsten überflüssig wäre, wenn der Verkehr durch Voreintragung solcher Parallelmarken immer auch Sachangaben als Betriebshinweis verstehen würde. - 9 - Nach alledem war der angemeldeten Marke die Eintragung zu versagen und die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Vogel von Falckenstein Hartlieb Paetzold Ko