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Beschluss

30 W (pat) 171/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 171/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - betreffend das Löschungsverfahren der Marke 300 40 675 hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 33 RVG zulässig. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Der Gegenstandswert in markenrechtlichen Löschungsverfahren ist nach ständi- ger Rechtsprechung an dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens zu bemessen, wobei in erster Linie auf die Benutzung und die Verteidi- gung der angegriffenen Marke abzustellen ist (vgl. BPatGE 41, 100 - COTTO; BPatG 27 W (pat) 182/04 – PINOCCHIO, Zusammenfassung veröffentlicht bei PAVIS-PROMA; vgl. auch Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl § 71 Rdn. 26f.). Da- nach ist bei unbenutzten Marken unter Berücksichtigung der Kritik des Bundesge- richtshofs an der Festsetzung zu niedriger Gegenstandswerte durch das Bundes- - 3 - patentgericht (BGH Mitt 2006, 282 - Gegenvorstellung) ein Regelwert von nun- mehr 50.000 €, bei benutzten Marken ein höherer Wert gerechtfertigt (BPatG GRUR 2007, 176 - Festsetzung des Gegenstandswerts; BPatG 33 W (pat) 196/04 – Zusammenfassung veröffentlicht bei PAVIS-PROMA; BPatG 26 W (pat) 128/03 - Zusammenfassung veröffentlicht bei PAVIS-PROMA). Die Beschwerdeführerin und Inhaberin der mit rechtskräftigem Beschluss des Se- nats vom 14. Januar 2008 gelöschten Marke hat angeregt, den Gegenstandswert auf 50.000 € festzusetzen. Der Beschwerdegegner sieht angesichts der Marken- benutzung und erheblichen rechtlichen Verteidigungsmaßnahmen der Inhaberin der Marke das Löschungsinteresse bei mindestens 100.000 €. Zwar ist die gelöschte Marke nach den vorgelegten Unterlagen (Anlagenkonvolut BF 4) für ein Diät- und Ernährungsprogramm benutzt worden (vgl. dazu auch Be- schluss des Senats vom 14. Januar 2008). Angesichts der insoweit nicht genau feststellbaren Umsätze und Verteidigungsmaßnahmen ist indessen eine Erhöhung dieses Wertes nur um 20% gerechtfertigt. Dr. Vogel von Falckenstein Winter Hartlieb Ko