Beschluss
33 W (pat) 89/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 89/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 09 718.4 _______________________ … - 2 - hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der itzung vom 10. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender, des Ric S hters Kätker und des Richters Dr. Kortbein - 3 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 30. Juni 2006 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung im Hinblick auf das eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis „Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche Zwecke und Werbezwecke auf dem Gebiet Küche und Bad“ an das Deut- sche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Februar 2006 das Wortzei- chen FOCUS KÜCHE & BAD für Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche Zwecke und Werbezwecke, Veran- angeme t w staltung von Ausstellungen und Workshops für wirtschaftliche Zwecke und Werbe- zwecke lde orden. - 4 - Die Ma s vom 30. Juni 2006 r. 1 MarkenG wegen Fehlens der Untersc u llt ihrer Ansicht nach urzbe- zeichnung fü Messen, Ausstellungen und Work- hops zum Themenkreis „Küche und Bad“ dar. Damit werde der Gegenstand der 1. den Beschluss vom 30. Juni 2006 aufzuheben, rkenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschlus gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 N heid ngskraft zurückgewiesen. Die gegenständliche Marke ste eine sprachüblich gebildete und ohne weiteres verständliche K r die inhaltliche Ausrichtung von s angemeldeten Dienstleistungen beschrieben. Bei „Fokus“ bzw. „Focus“ handele es sich um ein gebräuchliches Ausdrucksmittel, das der Konzentration des Interesses auf einen bestimmten, im Brennpunkt stehenden Gegenstand diene. Zudem wer- de der Wohnbereich von Küche und Bad sehr häufig mit der feststehenden Be- griffsverbindung „Küche und Bad“ bzw. „Küche & Bad“ bezeichnet. Damit würden die Verkehrskreise der Wortkombination „FOCUS KÜCHE & BAD“ nur die Aussa- ge entnehmen, dass im Mittelpunkt der veranstalteten Messen oder Ausstellungen Exponate und Leistungsangebote für Küche und Bad stünden. Auch wenn mit dem Bestandteil „FOCUS“ die Konzentration auf einen singulären Punkt zum Aus- druck gebracht werde, während sich die angemeldeten Dienstleistungen an breite Verkehrskreise wenden würden, so ergebe sich aus diesem Umstand entgegen der Ansicht der Anmelderin kein schutzbegründender Widerspruch. Zum einen werde der Begriff „Fokus“ umgangssprachlich im Sinne von Schwerpunkt bzw. Mit- telpunkt des Interesses oder einer Sache verwendet. Hierbei könne es sich auch um einen komplexen Gegenstand handeln. Zum anderen schließe ein großer Kundenkreis die Konzentration der Dienstleistungen auf einen bestimmten thema- tischen Schwerpunkt nicht aus. Schließlich seien auch die von der Anmelderin gel- tend gemachten Voreintragungen mangels Bindungswirkung und Vergleichbarkeit nicht geeignet, die Eintragbarkeit zu begründen, zumal es auch entsprechende Zurückweisungen gebe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, - 5 - 2. hilfsweise die Eintragbarkeit des Zeichens auf Grund Ver- kehrsdurchsetzung festzustellen, 3. ansonsten hilfsweise die Sache zur Durchführung des Ver- kehrsdurchsetzungsverfahrens an das Deutsche Patent- und it den beiden Hilfsanträgen ist die Beschränkung des Dienstleistungsverzeich- nisses auf „Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche Zwecke und Werbe- zwecke auf dem Gebiet Küche und Bad“ verbunden. Zur Begründung ihrer Be- tshinweisende Charakter überwiege. Das Fehlen des Wortes „im“ hre zu einem anderen Gesamteindruck. Die vorliegende Kombination des Be- eschwerdeführerin in Verbin- ung gebracht werde. Nach einem Hinweis des Senats zu den Anforderungen an Markenamt zurückzuverweisen. M schwerde trägt die Anmelderin vor, dass die Wortverbindung „FOCUS KÜCHE & BAD“ zwar auch einen beschreibenden Sinngehalt vermittele, jedoch so kurz sei, dass der herkunf fü griffs „FOCUS“ mit einer Sachaussage werde als Titel und damit im Sinne einer Marke verwendet. Damit sehe der Verkehr das Gesamtzeichen in erster Linie als Namen einer bestimmten Messe an, der gleichzeitig eine Aussage zum Thema der Messe enthalte. Zudem gebe es bereits eine Vielzahl vergleichbarer Vorein- tragungen mit dem Bestandteil „FOCUS“. An jeglicher Unterscheidungskraft man- gele es dem angemeldeten Zeichen damit nicht. Ergänzend hat die Beschwerde- führerin zur Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung auf Google-Trefferlisten zu der Wortkombination „FOCUS KÜCHE & BAD“ verwiesen, nach denen das Zeichen auch im Ausland ausnahmslos mit der B d die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung hat sie des Weiteren mitgeteilt, dass sich die von ihr im Jahr 2001 eingeführte Fachmesse „FOCUS KÜCHE & BAD“ in den vergangenen Jahren zur führenden Innovationsschau für die Küchen- und Badszene entwickelt habe. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers sowie zwei Erklärungen von Fachverbänden zur Bekanntheit der Messe „FOCUS KÜCHE & BAD“ vorgelegt. - 6 - Die Beschwerdeführerin ist vom Senat unter Übersendung der ermittelten Belege vorab darüber unterrichtet worden, dass Bedenken im Hinblick auf die von Hause aus erforderliche Unterscheidungskraft des Zeichens bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 1. Das g ngs- kräftige Anga ernis gemäß § 8 Abs. 2 r. 1 MarkenG. bestimmten Unternehmen stammend u kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer te Hen- kel; GRUR 2 ondere fehlt einer M chreibt, zwangsläufig aren oder Dienstleis- tungen l. E a) Der Mar lexikalisch nachweisbaren deutsch W edizin ein Krankhei eibung, 21. Auflage, er „http://de.wikipedia.org/wiki/Fokus“). Im bertragenen Sinn wird - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - „Fokus“ net finden, in denen durch die Voranstellung eines Substantivs vor der Wortfolge II. an emeldete Zeichen stellt eine von Hause aus nicht unterscheidu be dar und unterliegt damit dem Schutzhind N Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem z Un rnehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - 004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbes arke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen bes die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese W (vg uGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). kenbestandteil „FOCUS“ entspricht dem en ort „Fokus“, mit dem in der Physik ein Brennpunkt und in der M tsherd bezeichnet wird (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschr Seite 286; „Wikipedia“ unt ü im Verkehr als Synonym für einen Schwerpunkt oder die Konzentration auf ein be- stimmtes Thema verwendet. So lassen sich vielfältige Wortkombinationen im Inter- - 7 - „im Fokus“ deutlich gemacht wird, dass ein bestimmter Gegenstand vertieft behan- delt wird (vgl. „Google-Trefferliste“ unter „http://www.google.de/search?hl=de&q=- n in diesem “), ) oder Daneben gib Aufbau des angemeldeten Zeichens die Präposition „im“ nicht enthalten und stattdessen it dem Begriff „Fokus“ beginnen. Auch sie vermitteln die Vorstellung der vertief- ibliotheken: „Fokus Kunde“ (vgl. „bibweb“ unter „http://www.bibweb.de/ibt/modules/ol-kunde- %22im+Fokus%22&btnG=Google-Suche&m…“). Exemplarisch könne Zusammenhang genannt werden: - „Deutsch im Fokus“ (vgl. „Deutsche Welle“ unter „http://www.dw-world.de/dw/0,2142,9213,00.html - „Arzneimittel im Fokus“ (vgl. „Kassenärztliche Bundesver- einigung“ unter „http://www.kbv.de/amfo/5314.html“ - „Chemie im Fokus“ (vgl. „Chemie im Fokus“ unter „http://www.chemie-im-fokus.de/start.htm“). t es jedoch auch verkürzte Wortfolgen, die entsprechend dem m ten Behandlung eines bestimmten Themas: - „…, hat die Bundeszentrale für politische Bildung den Schwerpunkt Fokus Afrika: Africome initiiert.“ (vgl. „Bundes- zentrale für politische Bildung“ unter „http://www.bpb.de/the- men/LN4KFP,0,Fokus_Afrika:_Africome.html“), - „Fokus Ergotherapie … die Schule für Wissen und Hand- lungskompetenz“ (vgl. „Fokus Ergotherapie“ unter „http://www.fokus-ergotherapie.de/“) oder - „bibweb - Lernforum für B de/ibt/description.xhtml“). Entsprechende Verbindungen lassen sich auch zu dem Zeichenelement „FOCUS“ finden, selbst wenn es im Internet häufig mit dem seit 1993 erscheinenden - 8 - Nachrichtenmagazin „Focus“ in Verbindung gebracht wird (vgl. „Google-Treffer- liste“ unter „http://www.google.de/search?q=FOCUS&hl=de&lr=lang_de&newwin- dow=1&start=…“ und „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Focus“): lpunkt.“ (vgl. „FO- CUS PATIENT“ unter „http://www.focuspa- uses weisen ehrere Gemeinsamkeiten auf, da sie u. a. der Wasserentnahme dienen und so- it ihr bezeichnet sie einen „Branchentreff für die nationale und inter- nationale Küchen- und Badszene“ (vgl. „Focus Küche & Bad - Enger“ unter - „Focus Pädiatrie“ (vgl. „PHONAK“ unter „http://www.pho- nak.de/ccde/professional/pediatrics/focus/htm“), - „Europa (er)leben - Focus Europa“ (vgl. „Friedrich-Ebert-Stif- tung“ unter „http://www.fes.de/aktuell/focus/“) oder - „Philosophie von FOCUS PATIENT … Bei uns stehen der Patient und der gesunde Mensch im Mitte tient.at/397_DE.44873d910ee210530e7f88b730a851289a36 a0“). Der Zeichenbestandteil „KÜCHE & BAD“ lässt sich ebenfalls vielfältig im Internet im Sinne von „Küche und Bad“ nachweisen. Beide Bereiche eines Ha m mit vergleichbare Ausstattungselemente wie Armaturen, Becken oder Fliesen aufweisen. Dementsprechend werden Bäder und Küchen häufig auch von ein und demselben Unternehmen geplant oder gebaut (vgl. insgesamt „Google-Treffer- liste“ unter „http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q=%22K%C3%- BCche+%26+B…“). Wie diese Fundstelle deutlich macht, wird zudem abweichend von der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur bei Firmennamen das Et- Zeichen im Sinne von „und“ verwendet. Der Gesamtbegriff „FOCUS KÜCHE & BAD“ ist im Internet derzeit nur in Ver- bindung mit der Beschwerdeführerin nachweisbar (vgl. „Google-Trefferliste“ unter „http://www.google.de/search?hl=de&q=%22FOCUS+K%C3%9CCHE+%26+BAD %...“). M - 9 - „http://www.f-kb.de/de/“). Es handelt sich hierbei um eine Fachmesse, auf der „re- nommierte Hersteller und Anbieter der Küchen- und Badszene ihre neuesten Ent- wicklungen und Designlösungen“ zeigen (vgl. „Focus Küche & Bad Info“ unter „http://www.f-kb.info/de/“). Das gegenständliche Zeichen bringt folglich zum Ausdruck, dass im Brennpunkt des Interesses alles rund um Küche und Bad steht. Um diese Sachaussage er- ennen zu können, bedarf es abweichend von der Auffassung der Beschwerde- Bädern. Allerdings schafft die Beschwerdeführerin den Rahmen nd die organisatorischen Voraussetzungen, dass alles rund um Küche und Bad k führerin keiner ausgeschriebenen Wortfolge etwa im Sinne von „Im FOCUS ste- hen KÜCHE und BAD“. Wie unter a) ausgeführt, ist es im Verkehr üblich, nur die maßgeblichen Substantive miteinander zu kombinieren. b) In Verbindung mit den von der Beschwerdeführerin veranstalteten Messen und Ausstellungen vermittelt das Gesamtzeichen die Vorstellung, dass dort Kü- chen und Bäder einschließlich aller hierfür erforderlichen Teile präsentiert werden. Im Hinblick auf Workshops weist es auf den Gegenstand der sich mit Küchen und Bädern beschäftigenden Seminare, Vorträge oder Diskussionen hin. Zwar unterbreiten die auf der Fachmesse ausstellenden Unternehmen Angebote zu Küchen und u präsentiert werden kann. Ihre Dienstleistungen stehen mit dem Gegenstand der Messen und Ausstellungen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Dies wird auch durch die auf den Zweck und die Ausrichtung der Veranstaltungstätigkeiten hinweisende Bezeichnung „FOCUS KÜCHE & BAD“ deutlich gemacht. Auf Grund der Nähe zum Gegenstand der organisierten Messen und Ausstellungen stellt das beanspruchte Zeichen folglich eine den Inhalt der Dienstleistungen beschreibende Angabe dar (vgl. hierzu auch BPatG 29 W (pat) 392/00 - „HOMETECH“ und 32 W (pat) 224/99 - „World of Events“; ebenso HABM R0686/00-4 - „wellness world“). - 10 - Die Unterscheidungskraft des Gesamtbegriffs „FOCUS KÜCHE & BAD“ wird auch nicht durch den Umstand begründet, dass er - wie die Beschwerdeführerin zutref- fend ausführt - in den ermittelten Belegen häufig als Titel eingesetzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob die gegenständliche Wortfolge als Überschrift oder im ufenden Text eingesetzt wird. Maßgeblich ist auf den von ihr vermittelten Sinn- ) Auch die geltend gemachten Voreintragungen lassen dem beanspruchten Zei- ndere Waren und Dienstleis- ngen geschützt sein, die zu der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und r Gleichbehandlung oder einer einheitlichen Verwaltungspraxis oreintragungen allgemein keine Bindungswirkung zu (vgl. BPatG MarkenR 2007, la gehalt abzustellen. Ansonsten wären beispielsweise (beschreibende) Schlagzeilen in Zeitungen per se vom Markenschutz umfasst. c chen nicht die notwendige Unterscheidungskraft zukommen. Im nationalen Mar- kenregister finden sich zwar über … Marken mit dem Bestandteil „FOCUS“. Al lerdings gibt es auch über … Zurückweisungen bzw. Zurücknahmen von Anmel dungen entsprechender Zeichen. Insofern sind bereits in der Vergangenheit FO- CUS-Zeichen nicht generell als schutzfähig angesehen worden. Zudem kann zumindest ein Teil der eingetragenen Marken für a tu Workshops keinen sachlichen Bezug aufweisen. Schließlich ist nicht erkennbar, ob die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse mit denen im vorliegenden Fall vergleichbar sind. Seitens der Beschwerdeführerin ist hierzu nichts weiter vorge- tragen worden. Im Übrigen kommt selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrau- ensschutzes, de V 88 - Papaya und BPatG MarkenR 2007, 178 -CASHFLOW; andererseits BPatG GRUR 2008, 164 - SCHWABENPOST). Bei den Entscheidungen über die Schutz- fähigkeit von Marken handelt es sich um gebundene, nicht jedoch um Ermessens- entscheidungen. Die Rechtmäßigkeit solcher Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage des anzuwendenden Markengesetzes unter Beachtung der Mar- kenrechtsrichtlinie, nicht aber auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungs- praxis zu beurteilen. Dies hat der Europäische Gerichtshof bereits in mehreren - 11 - Urteilen zur Anwendung der Gemeinschaftsmarkenverordnung auf Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken festgestellt (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 231, Nr. 47 - BioID und GRUR 2006, 233, 235, Nr. 48 - Standbeutel und zuletzt MarkenR 2008, 160, Nrn. 43 und 44 - HAIRTRANSFER). d) Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus dem Schutzhindernis gemäß § 8 sichti- ender Einwand, sondern eine Rechtsfolgenbehauptung, die von ihr auf entspre- nden Nachweis nicht ausreichen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 344). Maßgeblich für die Bejahung der Verkehrsdurchsetzung ist nicht nur Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und insbesondere einem Freihaltungsbedürfnis unterliegt, kann demzufolge dahingestellt bleiben. 2. Auch der erste Hilfsantrag der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg. Es ist seitens der Beschwerdeführerin bisher nicht nachgewiesen worden, dass das ge- genständliche Zeichen für die Dienstleistung „Veranstaltung von Messen für wirt- schaftliche Zwecke und Werbezwecke auf dem Gebiet Küche und Bad“ sich im Verkehr durchgesetzt und damit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden hat. Die seitens der Beschwerdeführerin vorgenommene Beschränkung des Dienstleis- tungsverzeichnisses ist zulässig, da ursprünglich die Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche Zwecke und Werbezwecke unabhängig von ihrem Themenge- biet angemeldet war. Entsprechend den Ausführungen unter 1. führt jedoch auch die ausdrückliche Benennung des Gegenstands der Messen nicht zur Schutzfä- higkeit des gegenständlichen Zeichens, so dass es auf seine Verkehrsdurchset- zung ankommt. Sie ist kein abstrakt, im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips zu berück g chend vorgetragenes und belegtes Tatsachenmaterial gestützt werden muss. In- sofern ist die behauptete Durchsetzung zunächst glaubhaft zu machen und so- dann zu beweisen, soweit die amtlichen Ermittlungen für einen entspreche - 12 - der von der Beschwerdeführerin angesprochene Bekanntheits-, sondern insbeson- dere der Kennzeichnungs- und Zuordnungsgrad. Das beanspruchte Zeichen muss demnach als betrieblicher Herkunftshinweis auf ein oder mehrere Unternehmen aufgefasst und von mindestens 50% der Befragten mit der Anmelderin in Verbin- dung gebracht werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnrn. 351 - 354). Dieser Nachweis ist jedoch mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Be- legen nicht erbracht worden. So wird in den vom Senat ermittelten und in den von er Anmelderin vorgelegten Google-Trefferlisten die Bezeichnung „FOCUS KÜ- n Bekanntheitsgrad“ bzw. „extrem hohen Bekanntheitsgrad“ die Rede ist. benso lässt die in letztgenannter enthaltene Aussage, der Begriff „FOCUS d CHE & BAD“ zwar vielfach als Name einer Messe genannt. Aus ihnen geht jedoch nicht hervor, ob und in welchem Umfang er von den Verkehrsteilnehmern konkret mit der Anmelderin assoziiert wird. Dies gilt auch für die weiterhin eingereichte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Die darin enthaltenen Ausführungen zur Steigerung der Ausstellungsfläche, der Besu- cherzahlen, der erzielten Umsätze und der Werbeaufwendungen lassen den Kennzeichnungs- und Zuordnungsgrad nicht erkennen. Gleiches trifft für die Er- klärung des Geschäftsführers der A… e. V. und die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des Verbandes der D… zu, in denen lediglich von einem „zügig stei gende E KÜCHE & BAD“ werde von den einschlägigen Marktteilnehmern ausschließlich mit der Spezialmesse in Verbindung gebracht, keinen ausdrücklichen Bezug zu der Beschwerdeführerin erkennen. Schließlich ergibt sich aus dem vorgelegten Mes- seführer und den Flyern allenfalls, dass die Messe von ihr veranstaltet wird. Zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung bietet sich in erster Linie eine demos- kopische Meinungsbefragung an (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 348), die jedoch von der Beschwerdeführerin bisher nicht durchgeführt worden ist. - 13 - 3. Dem zweiten Hilfsantrag ist hingegen stattzugeben, da die Anmelderin die Verkehrsdurchsetzung glaubhaft gemacht. Nach ihrem Vortrag und den von ihr vorgelegten Unterlagen erscheint eine solche als möglich (vgl. Ziffer IV., 5.17. der Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen vom 13. Juni 2005). Aus ihnen ergibt sich, in welcher Form, für welche Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist (vgl. BPatG GRUR 2003, 521 - Farbige Arz- neimittelkapsel). In dem Messeführer und den Flyern, die als Verwendungsbeispiele von der An- melderin eingereicht worden sind, erscheint zwar der Zeichenbestandteil „FOCUS“ in Fettdruck, in anderer Schrift und in anderer Farbe, so dass er in dem Gesamt- eichen am stärksten hervortritt. Dennoch bleibt das Wortelement „KÜCHE & AD“ deutlich erkennbar und bildet mit dem vorangestellten Substantiv „FOCUS“ sen graphischer Hervorhebung weiterhin einen Gesamtbegriff. Auch die interlegung der ersten beiden Buchstaben „FO“ mit einem Kreis, dessen Innen- fläche von links nach rechts immer mehr ins Schwarze übergeht, führt zu kei Änderung der Kennzeichnungskraft des angemeldeten Zeichens. Der Bildbestand- teil wirkt lediglich als Verzierung, so dass Verkehr ihn weitgehend vernachlässigen wird. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Beschwerde- führerin und des Verbandes der D… sowie aus der Erklärung des Geschäftsführers der A… e. V. ergibt sich ferner, dass die beanspruchte Bezeichnung von der Anmel derein für die Veranstaltung von Messen im Bereich von Küche und Bad im Inland eingesetzt wird. Schließlich kann den der eidesstattlichen Versicherung des Ge- schäftsführers der Beschwerdeführerin beigefügten Anlagen entnommen werden, dass die Zahl der Besucher in den Jahren 2001 bis 2007 von … auf … an gestiegen ist. Parallel dazu hat sich in dem gleichen Zeitraum die Zahl der Aus- steller etwa verzehn- und die Präsentationsfläche mehr als verdreifacht. Eine z B trotz des H ner - 14 - ähnliche Entwicklung ist bei den Umsätzen zu beobachten, die von … EUR im Jahr 2002 auf … EUR im 2007 angestiegen sind. Auch die zwischen etwa … EUR und … EUR liegenden Werbe aufwendungen in den Jahren 2004 bis 2007 sprechen dafür, dass die Beschwer- deführerin das angemeldete Zeichen seit 2001 in immer stärkerem Umfang als Marke benutzt hat. Insofern scheint es nicht ausgeschlossen, dass sich bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung die Bezeichnung „FOCUS KÜCHE & BAD“ für die Beschwerdeführerin im Verkehr als Marke durchgesetzt hat. Da das Deutsche Patent- und Markenamt über die Frage der Verkehrsdurchset- zung des angemeldeten Zeichens noch nicht entschieden hat, wird die Sache gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG dorthin zurückzuverweisen. Bender Kätker Dr. Kortbein Hu