Beschluss
32 W (pat) 156/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 156/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 11 558.1 _______________________ … hters Viereck nd der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 11. Juni 2008 eschlossen: hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Ric u b - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. ie Bezeichnung christmarkt ngen der Klassen 35, 39, 41 und 43 zur Eintragung in das Register angemeldet. ist, teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen: enstleistungen zur Verpflegung und Beherber- gung von Gästen“. D ist als Marke für Waren der Klassen 28, 29, 30, 32 und 33 sowie für Dienstleis- tu Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 23. August 2007 und vom 7. November 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen „Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und ge- kochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Senf; Essig; Gewürze; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Wer- bung; Veranstaltung und Vermittlung von Unterhaltungsangebo- ten, insbesondere von Feiern, Festen und Ausflügen sowie sportli- chen und kulturellen Aktivitäten; Betrieb von Freizeitparks und Kul- tureinrichtungen; Di - 3 - Der angemeldeten Bezeichnung fehle im Umfang der Zurückweisung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden das sprachüblich gebildete Markenwort als Synonym für „Weihnachtsmarkt“. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleis- tungen stelle die angemeldete Bezeichnung damit lediglich einen Sachhinweis auf irgendeinen Weihnachtsmarkt und die dort angebotenen Waren und Dienstleis- tungen dar. Die Markenstelle hat dem Anmelder zur Verwendung des Begriffs „christmarkt“ für Weihnachtsmärkte oder vorweihnachtliche Märkte Belegstellen aus dem Internet übermittelt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maß- stab anzulegen und dementsprechend die angemeldete Bezeichnung als hinrei- chend unterscheidungskräftig anzusehen sei. Für die Eintragbarkeit der angemel- deten Bezeichnung spreche ihre Mehrdeutigkeit. Der Begriff „christmarkt“ habe ein sehr breites Bedeutungsspektrum. So könne der Wortbestandteil „christ“ als Hin- weis auf Kerzen- und Schmuckherstellung oder als Hinweis auf den Vertrieb religi- öser Artikel oder von Künstlerbedarf verstanden werden. Auch dem Bestandteil „markt“ kämen unterschiedliche Bedeutungen zu. Die Annahme der Markenstelle, dass die angemeldete Bezeichnung ein Synonym für „Weihnachtsmarkt“ sei und daher lediglich darauf hinweise, dass die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen auf einem solchen Markt angeboten würden, sei keinesfalls zwingend. Außerdem handle es sich bei dem Markenwort nicht um einen Begriff der deutschen Sprache. Vielmehr sei die Wortmarke aufgrund der Kleinschreibung sprachregelwidrig gebildet und rege den Verkehr zum Nachdenken über den mög- lichen Inhalt an. Schließlich seien sprachunüblich gebildete „lexikalische Erfin- dungen“ wie die angemeldete Bezeichnung auch nicht freihaltebedürftig, da sie mangels beschreibender Bedeutung nicht als Produktmerkmalsbezeichnung ge- eignet seien. - 4 - Der Anmelder beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, so- weit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete Marke ist jedenfalls im beschwerdegegenständlichen Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausge- schlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise zurück- gewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (kon- krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke er- fassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst- leistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.] - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Un- klarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware - 5 - oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechen- den Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dabei darf die Prüfung, ob das er- forderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerecht- fertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nach diesen Grundsät- zen kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht zuerkannt wer- den. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und durch Fundstellen aus dem In- ternet untermauert hat, wird der Begriff „Christmarkt“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Weihnachtsmarkt“ zur Bezeichnung von in der Advents- und Weihnachts- zeit veranstalteten Märkten verwendet. Es kann somit keine Rede davon sein, dass es sich bei „christmarkt“ um eine neue, sprachregelwidrige ungewöhnliche Begriffsbildung handelt. Die angemeldete Marke stellt vielmehr nachweislich eine gängige Gattungsbezeichnung für Märkte in der (Vor-)Weihnachtszeit dar. Die Kleinschreibung der angemeldeten Bezeichnung führt entgegen der Auffassung des Anmelders insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar sind nach den Orthographieregeln der deutschen Sprache Substantive groß zu schreiben. In der Werbung werden diese Regeln jedoch nicht immer eingehalten, sondern die Klein- schreibung bewusst auch als Gestaltungsmittel eingesetzt. Außerdem wird bei der - 6 - Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zur Vereinfachung zunehmend von der Kleinschreibung Gebrauch gemacht. Aufgrund dieser Gepflogenheiten liegt die Annahme fern, dass der Verkehr bei dem angemeldeten Zeichen gerade aufgrund der Kleinschreibung auf einen individualisierenden Herkunftshinweis schließt. Weihnachts- bzw. Christmärkte werden in einer Vielzahl von Städten und Ge- meinden veranstaltet und bestehen üblicherweise aus Verkaufsständen, die neben Weihnachtsartikeln, Christbaumschmuck und anderen - zum Teil auch als Weih- nachtsgeschenke geeigneten - Waren ein sich ständig ausweitendes gastronomi- sches Angebot nicht nur weihnachtlicher Spezialitäten, sondern auch sonstiger kalter und warmer Speisen sowie alkoholischer und nicht alkoholischer Getränke bereit halten. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht ungewöhnlich, wenn auf einem Weihnachtsmarkt Speiseeis angeboten wird, zumal auch insoweit in- zwischen „weihnachtliche Geschmacksrichtungen“ (mit Zimt- oder Lebkuchenge- schmack) erhältlich sind. Dementsprechend wird der Verkehr, wenn ihm die Bezeichnung „christmarkt“ im Zusammenhang mit den Waren „Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und ge- kochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Senf; Essig; Gewürze; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ begegnet, diese nicht einem bestimmten individuellen Anbieter zuordnen, sondern vielmehr davon ausgehen, dass diese Waren auf irgendeinem, nicht näher indivi- - 7 - dualsierbaren Weihnachtsmarkt angeboten werden bzw. für den Verzehr im Rah- men der üblichen Weihnachtsmarktgastronomie bestimmt sind (vgl. hierzu bereits BPatG GRUR 2007, 61, 62 zu der ebenfalls als Synonym für „Weihnachtsmarkt“ verwendeten Bezeichnung „Christkindlesmarkt“). Im Hinblick auf die „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ wird der Verkehr bei einer Kennzeichnung mit dem Begriff „christmarkt“ davon ausgehen, dass diese Dienstleistungen in besonderer Weise an die Bedürfnisse und Erwartungen der Kunden und Besucher eines Weihnachtsmarktes angepasst sind. So wird der Verkehr bei der Verpflegung an ein für derartige Märkte typi- sches Angebot von Speisen und Getränken denken. Im Hinblick darauf, dass für den Besuch von Weihnachtsmärkten gerade in touristisch beliebten Orten häufig Gesamtpakete angeboten werden, die neben dem Besuch des Marktes die An- reise und die Unterbringung beinhalten, liegt auch hinsichtlich der Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ die Annahme fern, dass der Verkehr in der Bezeich- nung „christmarkt“ über deren sachbeschreibende Bedeutung hinaus einen indivi- duellen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. Aber auch soweit die angemeldete Bezeichnung für die Dienstleistungen „Veranstaltung und Vermittlung von Unterhaltungsangeboten, ins- besondere von Feiern, Festen und Ausflügen sowie sportlichen und kulturellen Aktivitäten; Betrieb von Freizeitparks und Kulturein- richtungen“ bestimmt ist, kann ihr die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zuerkannt wer- den. Insoweit hat die Markenstelle zutreffend ausgeführt, dass ein Weihnachts- markt nicht nur dem Verkauf von Waren dient, sondern dass auf derartigen Märk- - 8 - ten regelmäßig auch Unterhaltungsdienstleistungen, beispielsweise in Form von musikalischen Darbietungen erbracht werden. Ebenso hat die Markenstelle zu Recht darauf hingewiesen und durch eine Fundstelle im Internet belegt, dass auch in Freizeitparks Weihnachtsmärkte veranstaltet werden. Damit stellt die angemel- dete Bezeichnung auch insoweit nur einen Hinweis auf die Art des Angebots in den entsprechenden Einrichtungen dar. Ebenso steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die Dienstleistung „Werbung“ das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs- kraft entgegen. Weihnachtsmärkte sind keine bloßen Verkaufsstätten. Vielmehr haben die Besucher eines Weihnachtsmarktes auch bestimmte Vorstellungen in Bezug auf die Atmosphäre und erwarten, dass eine weihnachtliche Stimmung ver- breitet wird. Dementsprechend ist es denkbar, dass Werbedienstleistungen in die- sem Bereich besondere Anforderungen erfüllen müssen. Insoweit weist der Begriff „christmarkt“ daher lediglich darauf hin, dass diese Dienstleistung speziell auf die Bewerbung von Weihnachtsmärkten und das dortige Waren- und Dienstleistungs- angebot ausgerichtet ist. Eine Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen kommt nach alledem nicht in Betracht. Hacker Richter Viereck ist wegen Urlaubs verhindert zu un- terschreiben. Hacker Kober-Dehm Hu