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Beschluss

27 W (pat) 36/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 16. Juni 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 50 780.3 27 W (pat) 36/08 Verkündet am … den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2008 durch - 2 - beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" zurückgewie- sen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 17. August 2006 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 41 und 42 angemeldete Wortmarke PV Finance Conference ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts - Beamtin des höheren Dienstes - vom 12. Februar 2007 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen "Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Foto- grafien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ausbildung; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Fotografieren; Er- stellen von Fotoreportagen; Berufsberatung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleis- tungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleis- tungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Softwarelösungen" - 3 - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Den Begriff "PV Finance Conference" werde der Verkehr dahingehend verstehen, dass es sich um Waren/Dienstleistungen handele, die einen Bezug zum Thema der Finanzierung von Photovoltaikanlagen haben. Alle versagten Waren und Dienstleistungen könn- ten mit einer Konferenz rund um die Finanzierung von Photovoltaikanlagen zu tun haben. Die Wortzusammensetzung sei sprachüblich gebildet; bei "PV" handele es sich um eine Abkürzung für "Photovoltaik". Die hier angesprochenen Fachkreise und interessierte sowie informierte Laien müssten über gewisse Englischkenntnis- se verfügen, um die Fachbegriffe zu verstehen. Vergleichbare Begriffe wie "Rene- wable Energy Finance Forum, Photovoltaik Finanzierung, Biomasse-Finanzie- rungskonferenz und PV Finanzierung" würden bereits verwendet, wie sich aus dem Beschluss beigefügten Internetauszügen ergebe. Dem vorangegangenen Be- anstandungsbescheid, auf den sich der Beschluss zur Begründung der teilweisen Versagung u. a. stützt, waren weitere Internetbelege beigefügt, die eine Verwen- dung von "PV" als Abkürzung von "Photovoltaik" belegen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die angemeldete Marke für nicht freihaltungsbedürftig und unterscheidungskräftig hält. Die Wortfolge enthalte keine sachbezogene Angabe. Die Verwendung der Buch- staben "PV" in Verbindung mit den Substantiven "Finance" und "Conference" sei ungewöhnlich. Die Bedeutung der Buchstaben "P" und "V" sei unklar. "PV" sei die Abkürzung für zahlreiche Begriffe. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskrei- se in den Buchstaben eine Abkürzung für das Adjektiv "photovoltaic" sähen, wäre das Markenwort schillernd. Denn eine photovoltaische Finanzierung gebe es ebenso wenig wie eine photovoltaische Finanzkonferenz. Die angesprochenen Verkehrskreise müssten das Markenwort mit Inhalt füllen und in Gedanken den ei- gentlichen Gegenstand der Finanzierung hinzufügen (z. B. die betreffende Anlage bzw. die konkrete Technologie, deren Finanzierung im Raum stehe). Denkbar sei auch, dass es um eine bestimmte Geldanlageform gehe. Der Begriff sei also schil- lernd und daher geeignet, die Aufmerksamkeit zu wecken. - 4 - Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nur zu einem geringen Teil - bezüg- lich der Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" - Erfolg. Hinsichtlich aller sonstigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen bleibt sie dagegen ohne Erfolg, weil der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unter- scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. 1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewoh- nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Be- griffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Wei- teres und ohne Unklarheiten als solcher wirkt, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versa- gen. Bei derartigen beschreibenden Angaben fehlen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforde- rungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu vernei- nen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, die- - 5 - sen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou). 2. Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung "PV Finance Conference" hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen - nicht die erforderliche Un- terscheidungskraft zu. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemel- deten Wortfolge um einen Hinweis auf eine Konferenz, die sich mit dem Thema der Finanzierung von Photovoltaikanlagen beschäftigt. Alle versagten Waren und Dienstleistungen können mit einer Konferenz rund um die Finanzierung von Pho- tovoltaikanlagen zu tun haben. Die von den Waren und Dienstleistungen ange- sprochenen Fachkreise und die an dieser Technologie interessierten Verbraucher werden die englischsprachige Wortfolge ohne Weiteres in dem von der Marken- stelle aufgezeigten Sinn verstehen. Zu Recht hat die Markenstelle darauf hinge- wiesen, dass die Verwendung englischsprachiger Begriffe auf dem technischen Sektor üblich, weit verbreitet und den Fachkreisen verständlich ist. Durch einen dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetausdruck hat die Markenstelle u. a. belegt, dass am 23. Oktober 2001 in M… eine Veranstaltung unter dem Namen "Photovoltaic Finance Forum" stattgefunden hat. Die hier angesprochenen Fachkreise werden die Buchstabenkombination "PV" als Abkürzung für "Photovoltaik" erkennen. Dafür sprechen insbesondere die von der Markenstelle im Amtsverfahren ermittelten Internetausdrucke. Die Abkürzung "PV" für Photovoltaik wurde ausweislich der dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetausdrucke beispielsweise im Zusammenhang mit dem E… Wirtschafts- kongress 2006, einem Treffen der PV-Solarindustrie in D… im Septem- ber 2006 oder einer Pressemitteilung über die Qualität von PV-Produkten verwen- - 6 - det. Eine entsprechende Verwendung ist auch durch die dem Beschluss beigefüg- ten Internetausdrucke belegt, in denen von einer PV-Finanzierung (www.neu- lengm.de/pvfin) bzw. der finanziellen Förderung einer PV-Anlage (www.elektro- prinzbach.de/pv/finanzierung) die Rede ist. Dass die Buchstabenfolge "PV" für sich betrachtet eine Abkürzung auch für ande- re Begriffe ist, ändert nichts an dem aufgezeigten Verständnis der hier angespro- chenen Fachkreise. Aufgrund der nachgestellten Substantive "Finance Conferen- ce" und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden die Fachkreise "PV" weitgehend als Abkürzung für "Photovoltaik" verstehen. Die Bedeutung eines Begriffs ergibt sich nach sprachwissenschaftlichen Grundsätzen nämlich immer erst und nur aus dem Zusammenhang, in welchem er gebraucht wird. Abzustellen ist daher allein auf die angemeldete Gesamtbezeichnung und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Annahme, "PV" könne etwa auch im Sinne von "Parteivorsitzender", "Parteivorstand" oder "Personalverwaltung" verstanden wer- den, erscheint im Hinblick auf die hier zu beurteilende Wortverbindung "PV Finan- ce Conference" und vor allem in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen zu weit hergeholt. Sämtliche versagten Waren und Dienstleistungen können über Konferenzen zum Thema der Finanzierung von Photovoltaikanlagen berichten bzw. anlässlich einer derartigen Veranstaltung erfolgen bzw. angeboten werden. Der von der Marken- stelle aufgezeigte thematische Bezug steht einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge daher entgegen. 3. Eine andere Beurteilung ist für die Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Ak- tivitäten" angebracht. Insoweit steht der Eintragung der Wortfolge "PV Finance Conference" weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ge- mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung "PV Finance Conference" ist nicht geeignet, Merkmale der Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" unmittelbar zu - 7 - beschreiben. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder wer- bemäßigen Sinngehalts fehlt der Wortkombination insoweit auch nicht jegliche Un- terscheidungskraft. In diesem Umfang konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher keinen Bestand haben. Dr. Albrecht Dr. van Raden Kruppa br/Pü