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Beschluss

8 W (pat) 337/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 17. Juni 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 43 22 263 8 W (pat) 337/04 Verkündet am … - 2 - hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch beschlossen: Das Patent 43 22 263 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 und 2, überschrieben mit „Hauptan- trag“, überreicht in der mündli- chen Verhandlung, Patenansprüche 3 bis 19 sowie Beschreibung, Absatz 0001 bis 0065, und 7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift. - 3 - G r ü n d e I. Auf die am 5. Juli 1993 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung P 43 22 263.3-23 mit der damaligen Bezeichnung „Verfahren zur Vorbereitung eines Arbeitsfahrzeuges mit Arbeitsorganen für den Straßenbetrieb und für ein Arbeitsfahrzeug vorgesehenes Arbeitsgerät“ (die Priorität einer inländischen Vor- anmeldung (P 42 25 346.2) vom 31. Juli 1992 war in Anspruch genommen wor- den) ist mit Beschluss vom 28. Juli 2003 das Patent 43 22 263 erteilt und die Er- teilung am 5. Februar 2004 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die Firma M… GmbH & Co. KG in S… am 30. April 2004 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf den folgenden druck- schriftlichen Stand der Technik verwiesen: D1: DE 28 34 197 A1 D2: CLAAS Prospekt: JAGUAR 690 SL/ 682 SL/ 682 S, Druckvermerk: 9/91 (GDS dt. 283/190.033.3) D3: DE 18 10 878 A1. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 (eingegangen am 06.05.08) hat die Einspre- chende noch die folgende Druckschrift ins Verfahren eingeführt: D4: DE 27 15 375 A1. - 4 - Die Einsprechende hat die Neuheit der erteilten tragenden Ansprüche 1 und 2 ge- genüber dem aufgezeigten Stand der Technik, insbesondere nach D1 und D2 ver- neint und hat darüber hinaus bemängelt, dass der Patentgegenstand undeutlich und unvollständig offenbart sei. Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie hat das Patent mit neu vorgelegten tragenden Ansprüchen 1 und 2 verteidigt. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Verfahren zur Vorbereitung eines auf einer Bodenfläche fahren- den Arbeitsfahrzeuges mit einem Arbeitsgerät mit mehreren in Ar- beitsstellung quer zur Fahrtrichtung und parallel zur Bodenfläche orientierten, zusammen eine lückenlose Arbeitsbreite bildenden Arbeitsorganen, vorzugsweise eines Mähfahrzeuges mit Mähor- ganen, von denen wenigstens ein Arbeitsorgan in Arbeitsstellung die im Straßenverkehr zulässige Breite des Arbeitsfahrzeuges überragt, für den Straßenbetrieb, für den das in Arbeitsstellung die Breite des Arbeitsfahrzeugs überragende Arbeitsorgan in eine in Fahrtrichtung weisende Transportstellung um eine lotrechte Achse geschwenkt wird, dadurch gekennzeichnet, dass ein dem Arbeitsfahrzeug (1) in Fahrtrichtung vorgelagertes Arbeitsorgan (4a) zunächst in eine Transportstellung quer zur Bo- denfläche angehoben wird und danach bzw. gleichzeitig das die Breite des Arbeitsfahrzeugs überragende Arbeitsorgan (4b) in seine Transportstellung (T) unter das angehobene, dem Arbeits- fahrzeug (1) vorgelagerte Arbeitsorgan (4a) geschwenkt wird und wobei das die Breite des Arbeitsfahrzeugs überragende Ar- beitsorgan (4b) mittels eines L-förmigen, eine Schwinge (8) und einen der Schwinge (8) in Fahrtrichtung vorversetzten äußeren - 5 - Abschnitt (9) umfassenden Schwenkarms 5 um die lotrechte Achse geschwenkt wird.“ Der geltende Patentanspruch 2 lautet: „Zur Anordnung an einem auf einer Bodenfläche fahrenden Ar- beitsfahrzeug vorgesehenes Arbeitsgerät, welches mehrere in Ar- beitsstellung quer zur Fahrtrichtung und parallel zur Bodenfläche orientierte, zusammen eine lückenlose Arbeitsbreite bildende Ar- beitsorgane umfasst, von denen wenigstens ein Arbeitsorgan bei am Arbeitsfahrzeug angeordnetem Arbeitsgerät in Arbeitsstellung die im Straßenverkehr zulässige Breite des Arbeitsfahrzeuges überragt und um eine lotrechte Achse in eine Transportstellung schwenkbar ist, in der es etwa in Fahrtrichtung weist, vorzugs- weise Mähgerät mit Mähorganen zur Anordnung an einem Häcksler, dadurch gekennzeichnet, dass das in Arbeitsstellung quer zur Fahrtrichtung ausge- schwenkte, die Breite des Arbeitsfahrzeugs überragende Arbeits- organ (4b) zur Überführung in seine Transportstellung (T) unter ein dem Arbeitsfahrzeug (1) vorgeordnetes Arbeitsorgan (4a) schwenkbar ist, welches hierzu aus seiner Arbeitsstellung in eine Transportstellung quer zur Bodenoberfläche anhebbar ausgebildet ist und wobei das die Breite des Arbeitsfahrzeugs überragende Arbeitsorgan (4b) mittels eines L-förmigen, eine Schwinge (8) und einen der Schwinge (8) in Fahrtrichtung vorversetzten äußeren Abschnitt (9) umfassenden Schwenkarms 5 um die lotrechte Achse geschwenkt wird“. Die Patentinhaberin hat zu den geltenden Patentansprüchen 1 und 2 vorgetragen, dass diese gegenüber den erteilten Ansprüchen 1 und 2 durch Merkmale be- - 6 - schränkt worden seien, die in der Beschreibung des Streitpatents, Abs. [0049], be- reits niedergelegt seien. Ein L-förmiger Schwenkarm sei nach Auffassung der Patentinhaberin durch die entgegengehaltenen Druckschriften weder nahegelegt noch vorweggenommen, auch nicht durch den nächstkommenden Stand der Technik nach der D1 bzw. D4. Vielmehr führe eine Ausführung im Stand der Technik nach D1, dort S. 4, 2. Abs., letzter Satz einen Fachmann von der patentgemäßen Lösung weg, denn dort wer- de darauf hingewiesen, dass eine Verschwenkung der Seitenteile nach vorne, hier also auf das Arbeitsfahrzeug zu, zur Hinderung beim Verschwenkvorgang führen würde, was seinerseits die Zwischenschaltung eines L-förmigen Schwenkarms ausschließe, wie die Patentinhaberin weiter vorgetragen hat. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhal- ten: Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhand- lung vom 17. Juni 2008, Patentansprüche 3 bis 19, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 43 22 263 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat ihren Angriff auf das Streitpatent auch im Hinblick auf die geltenden Ansprüche 1 und 2 aufrecht erhalten. Sie hat hierzu vorgetragen, dass der Gegenstand dieser Ansprüche auch durch die Beschränkung mit den auf ei- nen L-förmigen Schwenkarm gerichteten Merkmalen Patentfähigkeit nicht erlan- gen könne, weil es Ergebnis allgemeiner fachmännischer Überlegungen sei, im - 7 - Bedarfsfall den Schwenkarm so auszugestalten, dass eine Nische zur Aufnahme der Mähwerksteile hinsichtlich ihrer Tiefenausdehnung entstehen könne. Wegen der geltenden Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Ak- teninhalt verwiesen. Im patentamtlichen Prüfungsverfahren waren noch die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden: DE 14 82 095 C3 DE 40 07 426 A1 DE 39 37 110 A1 DE 26 22 649 A1 DE 88 00 233 U1. II. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis ein- schließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entschei- den. Mit der Einlegung des Einspruchs am 30. April 2004 und damit innerhalb des nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums (nach dem 1. Januar 2002 bis vor dem 1. Juli 2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt ist in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 dieser Vorschrift die besondere Zustän- digkeit des technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über Einsprüche nach § 59 PatG begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begrün- dete Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbeson- dere des gemäß § 99 Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO heranzuziehenden Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nach der Überzeugung des Senats nicht - 8 - entfallen (vgl. auch BGH Beschlüsse vom 17. April 2007 - X ZB 9/06 und vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren I und II). Der zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrecht- erhaltung des Patents 43 22 263 führt. 1. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 ist sowohl in der Patentschrift als auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart und geht nicht darüber hinaus. Die neu formulierten Patentansprüche gehen auf die patentierten und ursprüngli- chen Ansprüche 1 und 2 zurück. Das beschränkend hinzugenommene Merkmal, wonach das die Breite des Arbeitsfahrzeugs überragende Arbeitsorgan mittels eines L-förmigen, eine Schwinge und einen der Schwinge in Fahrtrichtung vorver- setzten äußeren Abschnitt umfassenden Schwenkarms um die lotrechte Achse geschwenkt wird, welches bei beiden Patentansprüchen 1 und 2 gleichlautend formuliert ist, findet seine Stütze in der Beschreibung gemäß Streitpatentschrift, Abs. [0049] bzw. in der ursprünglich eingereichen Beschreibung, Seite 16, 3. Absatz bis Seite 17, 1. Absatz. 2. Die weiterhin geltenden Unteransprüche 3 bis 19 beruhen auf den ursprüngli- chen Unteransprüchen 3 bis19 und sind daher ebenfalls zulässig. 3. Auf den im Einspruchsschriftsatz vorgetragenen Einwand bezüglich einer angeblich undeutlichen und unvollständigen Offenbarung der Lehre der erteilten Ansprüche 1 und 2 ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden. Auch wurde ein derartiger Vorhalt gegenüber den neu formulierten Pa- tentansprüchen 1 und 2 nicht mehr geltend gemacht. Der Senat kann nach entsprechender Sachprüfung nicht erkennen, dass die pa- tentgemäße Lehre nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 2 nicht so deut- - 9 - lich und vollständig in der Streitpatentschrift offenbart ist, dass ein Fachmann nicht im Stande wäre, diese Lehre auszuführen. 4. Wie aus der Beschreibungseinleitung ersichtlich, bezeichnet es das Streitpa- tent als nachteilig, wenn Arbeitsgeräte zum Straßentransport in ihrer Breite da- durch verringert werden, dass die seitlichen Arbeitsorgane und Einheiten um im Wesentlichen waagrechte Achsen hochgeschwenkt werden, weil dies dann, ins- besondere beim Frontanbau, die Sicht des Fahrers behindert (Abs. [0007] bis [0009], während ein Verschwenken der seitlichen Arbeitsorgane um im Wesentli- chen lotrechte Achsen einer relativ komplizierten und aufwändigen Mimik bedürfen (Abs. [0011] und [0012]). Hieraus ergibt sich die Aufgabenstellung des Streitpatents, die darin gesehen wird, ein Verfahren bzw. ein Arbeitsgerät der eingangs genannten Gattung aufzuzeigen, durch das bzw. bei dem es einfacher und zielgerechter möglich ist, das Ar- beitsfahrzeug bzw. das Arbeitsgerät einmal für den Arbeitsbetrieb und einmal für den Straßenbetrieb einzurichten und auch zu betreiben (Abs. [0014]). Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein Verfahren zur Vorbe- reitung eines auf einer Bodenfläche fahrenden Arbeitsfahrzeugs mit einem Ar- beitsgerät für den Straßentransport mit den folgenden Merkmalen: 1. Das Arbeitsgerät besteht aus mehreren in Arbeitsstellung quer zur Fahrtrichtung und parallel zur Bodenfläche orien- tierten Arbeitsorganen. 1.1 Die Arbeitsorgane bilden zusammen eine lückenlose Arbeits- breite. 1.2 Wenigstens ein Arbeitsorgan überragt in Arbeitsstellung die im Straßenverkehr zulässige Breite des Arbeitsfahrzeugs. - 10 - 1.3 Das in Arbeitsstellung die Breite des Arbeitsfahrzeugs über- ragende Arbeitsorgan wird in eine in Fahrtrichtung weisende Transportstellung geschwenkt. 1.4 Die Verschwenkbewegung erfolgt um eine lotrechte Achse. 1.5 Ein dem Arbeitsfahrzeug in Fahrtrichtung vorgelagertes Ar- beitsorgan wird zunächst in eine Transportstellung quer zur Bodenoberfläche angehoben. 1.6 Danach oder gleichzeitig wird das die Breite des Arbeitsfahr- zeugs überragende Arbeitsorgan in seine Transportstellung unter das angehobene, dem Arbeitsfahrzeug vorgelagerte Arbeitsorgan geschwenkt. 1.7 Das die Breite des Arbeitsfahrzeugs überragende Arbeitsor- gan wird mittels eines L-förmigen, eine Schwinge und einen der Schwinge in Fahrtrichtung vorversetzten äußeren Ab- schnitt umfassenden Schwenkarms um die lotrechte Achse geschwenkt. Bei der obigen Merkmalsgliederung zu Patentanspruch 1 wurde der nicht be- schränkend wirkende Ausdruck „vorzugsweise eines Mähfahrzeugs mit Mähorga- nen“ (Zeilen 4, 5 des überreichten Anspruchtextes) fortgelassen. Bei der die zeitli- che Abfolge der Verfahrensschritte u. a. kennzeichnenden Formulierung „nach bzw. gleichzeitig“ (Zeile 13 des Anspruchs 1) wird der Ausdruck „beziehungs- weise“ als Angabe einer Alternative ausgelegt i. S. v. „oder“ und dementsprechend in Merkmal 1.6 dargestellt. Die Alternative „danach“ ist in der Beschreibung des Streitpatents, Abs. [0047], erwähnt, denn dort wird ausgeführt, dass das mittlere Arbeitsorgan so weit angehoben wird, bis die seitlichen Arbeitsorgane unter das mittlere geschwenkt werden können. - 11 - Die Merkmale 1.1 und 2 beschreiben ein Arbeitsfahrzeug mit einem eine Über- breite für den Straßenverkehr aufweisenden Arbeitsgerät, welche sich aus mehre- ren Arbeitsorganen - also Untereinheiten des Arbeitsgerätes - zusammensetzt. Die Merkmale 1.3 bis 1.6 kennzeichnen die Voraussetzungen und die Schrittabfolge eines Verfahrens zur Vorbereitung eines Arbeitsfahrzeugs für den Straßentrans- port, indem sie Verschwenkebene und -richtung des die Breite des Arbeitsfahr- zeugs überragenden Arbeitsorgans sowie das Zusammenspiel dieser Ver- schwenkbewegung mit der Positionsveränderung (Anhebung) des vorgelagerten (mittleren) Arbeitsorgans beschreiben. Die Verschwenkung des die Breite des Arbeitsfahrzeugs überragenden Arbeitsor- gans mittels eines L-förmigen Schwenkarms wird in Merkmal 1.7 näher beschrie- ben. Durch eine derartige Ausgestaltung des Schwenkarms wird gemäß Abs. [0049], letzter Satz, der Streitpatentschrift sichergestellt, dass bei Einschwenken der Arbeitsorgane in Transportstellung trotz der zusätzlichen Tiefe der Arbeitsor- gane die der Fahrtrichtung abgewandte Hinterseite der Arbeitsorgane mit den Seitenbegrenzungen des Arbeitsfahrzeuges fluchten, ohne über dessen Breite vorzuragen. Das eingeschwenkte Arbeitsorgan überschreitet also die Außenkontur des Arbeitsfahrzeugs auch dann nicht, wenn das Arbeitsgerät selbst noch über eine beachtliche Tiefe verfügt, denn diese kann durch die L-förmige Struktur des Schwenkarms ausgeglichen werden. Die Vorteile der verfahrensgemäßen Bewegungsabläufe werden darin gesehen, dass die seitlichen Arbeitsorgane nur noch schwenkbar und nicht mehr anhebbar und schwenkbar ausgestaltet sein müssen (Abs. [0016]) und dass hierdurch eine kompakte raumsparende Transportstellung ermöglicht wird, die das Sichtfeld des Fahrers nicht einschränkt (Abs. [0017]). Der geltende, nebengeordnete Patentanspruch 2 ist auf ein zur Anordnung an ei- nem auf einer Bodenoberfläche fahrenden Arbeitsfahrzeug vorgesehenes Arbeits- gerät gerichtet. Das Arbeitsgerät selbst weist hinsichtlich seiner Ausgestaltung an - 12 - sich und den Vorkehrungen, die für eine Verschwenkung in eine Transportstellung getroffen sind, im Wesentlichen die Merkmale 1.1 bis 1.4 des auf ein Verfahren gerichteten Anspruchs 1 auf. Auch der in den Merkmalen 1.5 und 1.6 des An- spruch 1 festgelegte Verfahrensablauf des Verschwenkens in die Transportstel- lung geht sinngemäß aus den entsprechenden Merkmalen des Anspruchs 2 her- vor, indem dort nur mit anderen Worten ausgeführt wird, dass das die Breite des Arbeitsfahrzeugs überragende Arbeitsorgan unter ein dem Arbeitsfahrzeug vorge- ordnetes Arbeitsorgan schwenkbar ist, welches hierzu in eine Transportstellung quer zur Bodenoberfläche anhebbar ausgebildet ist. Ebenso wie im Anspruch 1 wird auch im Anspruch 2 die Verschwenkung des die Breite des Arbeitsfahrzeugs überragenden Arbeitsorgans mittels eines L-förmig gestalteten Schwenkarms be- schrieben. Somit geht der auf eine Vorrichtung (Arbeitsgerät) gerichtete Anspruch 2 in seinen wesentlichen Merkmalen nicht über das hinaus, was der auf ein Verfahren ge- richtete Anspruch 1 als technisch gegenständliche Voraussetzungen sowie als Verfahrensablauf der Verschwenktätigkeit kennzeichnet. Die vorgelagerte Position des mittleren Arbeitsorgans und der Vorteil der Erhal- tung guter Sichtverhältnisse für den Fahrer lassen bereits erkennen, dass das be- anspruchte Arbeitsgerät für den Frontanbau vorgesehen ist, auch wenn dies nicht expressis verbis aus dem Anspruchstext hervorgeht. 5. Das Verfahren zur Vorbereitung eines auf einer Bodenfläche fahrenden Arbeitsfahrzeugs mit einem Arbeitsgerät für den Straßentransport nach Patentan- spruch 1 ist ebenso wie das entsprechend ausgestaltete, zur Anordnung an einem auf einer Bodenfläche fahrenden Arbeitsfahrzeug vorgesehene Arbeitsgerät nach Patentanspruch 2 neu. - 13 - Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt und/oder beschreibt ein Verfahren bzw. ein Arbeitsgerät mit sämtlichen Merkmalen des Patentan- spruchs 1 bzw. 2. 5.1 Zu Patentanspruch 1 Der Geräteträger nach der DE 28 34 197 A1 (D1) ist anders als das verfahrens- gemäße Arbeitsgerät nach Patentanspruch 1 für den Heckanbau an einem Acker- schlepper konzipiert. Auch das landwirtschaftliche Arbeitsgerät nach der DE 27 15 375 A1 (D4) ist zum Straßentransport grundsätzlich heckseitig am Schlepper angeordnet. Demgemäß unterscheidet sich das patentgemäße Verfah- ren von diesem Stand der Technik bereits durch die in Fahrtrichtung weisende Transportstellung nach Verschwenkung des Arbeitsgerätes (Merkmal 1.3 gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt 4.). Ein L-förmiger Schwenkarm zur Verschwen- kung des die Breite des Arbeitsfahrzeugs überschreitenden Arbeitsorgans (Merk- mal 1.7) ist bei den entgegengehaltenen Vorrichtungen nach D1 und D4 ebenfalls nicht vorgesehen. Bei der Mähmaschine nach der DE 14 82 095 C3 ist zwar das Mähwerk in Arbeits- stellung vor dem Schlepper angeordnet, der beim Mäheinsatz „rückwärts“ betrie- ben wird (vgl. Fig. 1). Die Verschwenkung der seitlichen Arbeitsorgane erfolgt bei diesem Stand der Technik derart, dass diese zuerst angehoben und dann nach innen über das dem Arbeitsfahrzeug vorgelagerte Arbeitsorgan verschwenkt wer- den. Demgemäß unterscheidet sich das patentgemäße Verschwenkungsverfahren nach Anspruch 1 hiervon bereits in den Merkmalen 1.5 und 1.6. Ein L-förmiger Schwenkarm i. S. d. Streitpatents ist ebenfalls nicht vorgesehen, so dass ein wei- terer Unterschied auch in Merkmal 1.7 besteht. Auf die verbleibenden im Verfahren befindlichen Druckschriften ist in der mündli- chen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden. Sie liegen vom patentgemä- ßen Verfahren nach Anspruch 1 weiter ab und nehmen u. a. auch die Merkmale 1.5 bis 1.7 nicht vorweg, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat, so - 14 - dass auch keine dieser Entgegenhaltungen die Neuheit des Verfahrens nach Pa- tentanspruch 1 in Frage stellen kann. 5.2. Zu Patentanspruch 2 Nachdem, wie eingangs ausgeführt (Punkt 4.), der auf eine Vorrichtung (Arbeits- gerät an einem Arbeitsfahrzeug) gerichtete Anspruch 2 hinsichtlich der Ausge- staltung seines Gegenstandes und des Ablaufs des Verschwenkungsvorgangs im Wesentlichen auf die mit Anspruch 1 identischen Merkmale abstellt, muss aus den Gründen zu Anspruch 1 - auf diese wird hierzu ausdrücklich verwiesen (vgl. 5.1) - auch für den Gegenstand des Anspruch 2 gelten, dass dieser gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik die erforderliche Neuheit aufweist. 6. Das Verfahren zur Vorbereitung eines auf einer Bodenfläche fahrenden Ar- beitsfahrzeugs mit einem Arbeitsgerät für den Straßentransport nach Patentan- spruch 1 ist ebenso wie das entsprechend ausgestaltete, zur Anordnung an einem auf einer Bodenfläche fahrenden Arbeitsfahrzeug vorgesehene Arbeitsgerät nach Patentanspruch 2 ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Das Verfahren nach Pa- tentanspruch 1 beruht dabei ebenso wie das Arbeitsgerät nach Patentanspruch 2 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. 6.1 Zu Patentanspruch 1 Bei den grundsätzlich heckseitig angeordneten und betriebenen Arbeitswerkzeu- gen, vorzugsweise Bodenbearbeitungsgeräten, des Geräteträgers nach der DE 28 34 197 A1 (D1) bzw. des landwirtschaftlichen Arbeitsgerätes nach der DE 27 15 375 A1 (D4) werden die seitlich über die zulässige Breite für den Stra- ßentransport hinausragenden Arbeitsorgane zwar in ähnlicher Weise um eine lot- rechte Achse unter das angehobene mittig angeordnete Arbeitsorgan ver- schwenkt, wie dies auch nach dem Verfahren gemäß Anspruch 1 erfolgt. In beiden Fällen (D1 und D4) ist jedoch die vertikale Schwenkachse (in D1, Fig. 1 bis 3 Ziff. 17, 18; in D4, Fig. 1, 2, Ziff. 28) an den äußeren Rahmenträgern (11, 12) in D1 bzw. (12) in D4, die die äußeren Arbeitsorgane bilden, angeordnet. Eine L-för- - 15 - mige Struktur eines Schwenkarms kann hierdurch nicht gebildet werden, denn eine Schwinge und ein zur Schwinge versetzt angeordneter äußerer Abschnitt ist bei diesem Stand der Technik (D1, D4) nicht vorgesehen. Demzufolge kann einem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehr- jähriger Erfahrung in der Ausgestaltung von Arbeitsgeräten, die zum Straßen- transport in ihrer Breite reduzierbar sind, durch den Stand der Technik nach D1 und D4 das Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 nicht nahegelegt werden. Hinzu kommt, dass in beiden Fällen (D1, D4) jeweils in den Ausführungsbeispielen Bodenbear- beitungswerkzeuge (in D1, Fig. 1, 2, Ziff. 85; in D4, Fig. 1, 2, 6, 7, Ziff. 24) an den seitlich einschwenkbaren Arbeitsorganen erkennbar sind, die nach dem Ver- schwenkvorgang für den Straßentransport nach innen hin orientiert sind und daher nach außen hin keine Tiefenbemessung mehr ergeben können, so dass in diesem Falle der Schwenkarm selbst die äußere Begrenzung des transportfähigen Gerä- tes darstellt. Darüber hinaus ist im Falle des Geräteträgers nach der D1 noch die lotrechte Achse (17, 18) und damit der Schwenkpunkt für die äußeren Arbeitsor- gane (11, 12) in einen Bereich innerhalb der Breitenausdehnung des mittleren Ar- beitsorgans (18) verlegt, so dass schon durch diese alternative Maßnahme die äußeren Arbeitsorgane (11, 12) nach ihrer Einschwenkung für den Straßentrans- port innerhalb der Abmessungen des mittleren Arbeitsorgans (18) positioniert sind (vgl. Fig. 1, 2). Nach alledem wird der maßgebliche Fachmann durch das Studium der Entgegen- haltungen D1 und D4 nicht veranlasst, über Lösungen nachzudenken, die sich bei der Verschwenkung der seitlichen Arbeitsorgane nach innen noch anderer struktu- reller und kinematischer Ausgestaltungen bedienen, als in diesen Druckschriften dargestellt und beschrieben sind. Auch der Hinweis in der Entgegenhaltung D4, wonach die dort gezeigte und be- schriebene Vorrichtung und deren Verschwenkungsverfahren auch an einer Mäh- maschine Verwendung finden kann (vgl. S. 11, letzter Absatz), vermag einem Fachmann keinen Anlass zu vermitteln, gerade eine L-förmige Schwenkarmstruk- tur vorzusehen, denn die Bauart und Ausgestaltung der verwendbaren Mähma- - 16 - schine (Kreiselmähwerk, Balkenmähwerk) geht aus dem entsprechenden Text nicht hervor, ebensowenig wie die Art und Weise der Anbringung bzw. Aufhän- gung des entsprechenden Mähwerks an dem jeweiligen einschwenkbaren Seiten- rahmen (12). Ein L-förmiger Schwenkarm i. S. d. Merkmals 1.7 des Anspruchs 1 ist auch bei dem in Fig. 1 und 4 dargestellten Mähmaschine nach der DE 14 82 095 A1 nicht vorgesehen. Die als Tragbalken (28) bezeichneten, um eine lotrechte Achse (22) schwenkbaren Bauteile tragen hier nach vorne abragende Balkenmähwerke (1,3). Die (lotrechten) Schwenkachsen (22) zum Einschwenken der Tragbalken (28) der äußeren Arbeitsorgane (1,3) sind dabei jeweils an der Innenseite seitlich neben den verschwenkbaren Tragbalken (28) angeordnet. Eine Schwinge und ein der Schwinge in Fahrtrichtung vorversetzter äußerer Abschnitt eines Schwenkarms ist auch bei diesem Stand der Technik nicht vorgesehen und erkennbar, so dass auch hierdurch der Fachmann nicht zu einer Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.7 angeregt werden kann, auch nicht in einer Zusammenschau mit den vorher ab- gehandelten Druckschriften D1 und D4, die allesamt eine derartige Schwenkarm- ausgestaltung nicht vermitteln oder nahelegen können. Auch die verbleibenden im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen konnten hierzu keine Anregungen vermitteln, da sie andere Verfahren zur Breitenreduzie- rung von Arbeitsgeräten kennzeichnen. Nachdem ein L-förmig ausgestalteter Schwenkarm weder durch den aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt wird, noch sich zwangsläufig aus rein fachüblichen Überlegungen des Durchschnittsfachmanns ergeben kann, zumal auch andere Lösungen, wie z. B. die Verlagerung der Schwenkpunkte (Schwenkachsen) der äußeren Arbeitsorgane weiter nach innen, diese äußeren Arbeitsorgane in einge- schwenktem Zustand weiter innen positionieren können, bedurfte es einer erfin- derischen Tätigkeit, um ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bereitzustellen. - 17 - 6.2 Zu Patentanspruch 2 Aufgrund der weitgehenden Identität zwischen dem auf ein Verfahren gerichteten Anspruch 1 und dem auf ein Arbeitsgerät gerichteten Anspruch 2 bezüglich der wesentlichen Ausgestaltungsmerkmale (vgl. hierzu auch Punkt 4.) kann die Beur- teilung der erfinderischen Tätigkeit bezüglich des Patentanspruchs 2 zu keinem anderen Ergebnis führen, als dies für Patentanspruch 1 bereits dargelegt wurde. Auf die Begründung zu Patentanspruch 1 (Punkt 6.1) wird in diesem Zusammen- hang ausdrücklich hingewiesen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 beruht nach alledem ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit. 7. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 haben nach alledem Bestand. Mit die- sen tragenden Hauptansprüchen haben auch die Unteransprüche 3 bis 19 in der erteilten Fassung - diese sind alle mittelbar oder unmittelbar auf ein Arbeitsgerät nach Patentanspruch 2 rückbezogen - Bestand. Dehne Dr. Huber Pagenberg Dr. Prasch Hu