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Beschluss

25 W (pat) 25/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 25/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Juni 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 24 989 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung lifestyle ist am 21. April 2006 für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 5: Mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Aminosäuren, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Mi- neralien, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Spurenelementen, Nah- rungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Vitaminpräparate Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Sportschuhe Klasse 28: Fitnessgeräte, Gymnastikgeräte und Turngeräte, Laufbänder Klasse 29: diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtme- dizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fette, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kom- bination, soweit in Klasse 29 enthalten Klasse 30: diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtme- dizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kom- bination, soweit in Klasse 30 enthalten Klasse 41: Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Dienstleistungen eines Fitnessstudios - 3 - Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2006 und vom 17. Januar 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, was die Erstprüferin bejaht hatte, blieb im Erinnerungsbe- schluss dahingestellt. Die Bezeichnung „lifestyle“, die in die deutsche Sprache eingegangen sei, sei eine beschreibende Angabe und der hier angesprochene Verkehr werde sie dahinge- hend verstehen, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die dem modernen Lebensstil entsprächen. Alle hier in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen könnten dem heutigen gesundheits- und fitnessbewussten Le- bensstil entsprechen. Auch besondere Kleidung könne ein bestimmtes Lebens- gefühl ausdrücken. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen Sachantrag ge- stellt hat und auch zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die angemeldete Bezeichnung sei nicht lediglich beschreibender Natur noch werde der Begriff vom Verkehr stets nur zur Beschreibung eingesetzt. Er be- schreibe nicht das Produkt selbst, sondern allenfalls die Erwartung des Verbrau- chers, bei Verwendung des Produkts einen gewissen (unklaren) Lebensstil zu füh- ren. Der unbestimmte emotionale Hinweis, welche Bedürfnisse des potentiellen Käufers durch den Erwerb einer Ware (angeblich) befriedigt werden könnten sei jedoch nicht ausreichend, um die Markenanmeldung aufgrund ihres beschreiben- - 4 - den Charakters zurückzuweisen. Hinzu komme, dass es nicht den einen Lebens- stil gebe. Fälschlicherweise verneine das Amt die Mehrdeutigkeit des Begriffs. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Bezeichnung „lifestyle“ steht hinsichtlich der angemelde- ten Waren und Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden- tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Wa- ren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver- kehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts- - 5 - verbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Dies sind hier allgemeine Verkehrskreise. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Je- doch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschrei- bende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterschei- dungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild). Wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, ist das Wort „Lifestyle“ be- reits in die deutsche Sprache, insbesondere in die Werbesprache eingegangen, was bereits die Markenstelle belegt hat. So spricht man z. B. von einem Lifstyleprodukt, wenn es dem angesagten Lebensstil entspricht. Dieser kann sehr unterschiedliche Lebensbereiche erfassen. „Lifestyle“ wird als sachliche Aussage über die moderne Lebensart und Stilrichtung in Bezug auf die angemeldeten Wa- ren und Dienstleistungen dahingehend verstanden, dass diese einem bestimmten Lebensstil entsprechen, welcher insbesondere auch auf Fitness und Gesundheit Wert legt. Die angemeldeten Waren der Klassen 5, 29 und 30 können dazu dienen, sich ge- sund zu ernähren und die Fitness durch Ernährung bzw. Zusätze zur Ernährung zu unterstützen. „Fitnessgeräte, Gymnastikgeräte und Turngeräte, Laufbänder“ sind dafür be- stimmt, dass der gesundheits- und fitnessbewusste Lebensstil durch Sport und Gymnastik aufrechterhalten werden kann. Zur Ausübung der entsprechenden - 6 - sportlichen Betätigungen gibt es auch Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Sportschuhe. Die angemeldeten Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von kulturel- len und/oder sportlichen Veranstaltungen, Dienstleistungen eines Fitnessstudios, medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ dienen ebenfalls diesem Lebensstil, indem sie die sportliche Tätigkeit selbst betreffen oder ihn auf medizinischem und gesundheitlichem Gebiet unterstützen, bzw. den gesundheits- und fitnessbewussten Lebensstil zum Gegenstand haben. Die Auffassung des Anmelders, die angemeldete Bezeichnung sei mehrdeutig, da es keinen einheitlichen „lifestyle“ gebe, führt nicht zur Schutzfähigkeit. Das Wort „lifestyle“ wird vom Verkehr nicht generell nur im Sinne von irgendeinem Lebens- stil verstanden, sondern der Ausdruck wird von den inländischen Verkehrskreisen vor allem im Sinne eines modernen gesundheits-, fitness- und schönheitsbe- wussten Lebensstils verstanden. Dass die Bezeichnung die Art dieses Lebensstils nicht noch näher definiert, ändert nichts daran, dass der Verkehr die Angabe als Sachhinweis versteht. Auch relativ allgemeine Angaben können von Fall zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker, Mar- kengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). Dass die Waren und Dienstleistungen für einen modernen Lebensstil bestimmt sind, ist ein Hinweis, der dem Kunden eine Sach- information liefert, auch wenn diese recht allgemein ist. Darüber hinaus führt Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung für sich allein noch nicht zur Schutzfähigkeit (EuGH GRUR 2004, 146 Doublemint). Soweit der Anmelder vor der Markenstelle auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 24. März 2004 (6 U 186/03 - Lifestyle/LIFEstyle) hingewiesen hat, in dem das Ge- richt in einem Verletzungsverfahren die Bezeichnung „Lifestyle“ für Schmuckwaren als unterscheidungskräftig ansah, da der Verkehr dieser Bezeichnung keinerlei nähere Angaben über die Art der Ware, ihre Ausgestaltung und Benutzung ent- - 7 - nehmen könne, rechtfertigt dies nicht die Schutzfähigkeit des vorliegend angemel- deten Zeichens. Auch Bezeichnungen, die die Waren und Dienstleistungen nicht selbst beschreiben, können nicht unterscheidungskräftig sein, wenn es vom Ver- kehr - etwa auch wegen entsprechender Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2004, 29 - Cityservice). Ob hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung hierfür bereits die Unterscheidungskraft fehlt. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Kliems Merzbach Bayer Bb