Beschluss
27 W (pat) 16/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Juli 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 32 896.4 27 W (pat) 16/08 … ch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter Schwarz und Kruppa hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2008 dur - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 6. Juni 2005 für die Dienstleistung "kulturelle Aktivitäten" angemeldete Wortmarke Moosmann ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 18. Juli 2007 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückge- wiesen worden. Der Begriff „Moosmann“ werde von den angesprochenen Ver- kehrskreisen im Sinne der Sagengestalt aus dem Vogtland verstanden. Die Wortzusammensetzung bestehe aus allgemein verständlichen Worten der deut- schen Alltagssprache und werde auch von den Verkehrskreisen, die die Sage nicht genau kennen, dahingehend verstanden, dass es sich um eine männliche Figur handele, die einen engen Bezug zum Moos habe oder im Moos lebe. Die Wortkombination habe zu den in Frage stehenden Dienstleistungen den Bezug, dass es sich um solche drehe, die sich mit der Sage um den Moosmann befassten und damit in Zusammenhang stünden. Dies könnten z. B. Theaterstücke sein, die die Moosmannsage darstellten, oder Veranstaltungen, auf denen als Moosmann verkleidete Männer aufträten. Die Markenstelle verweist in diesem Zusammen- hang auf einen von ihr ermittelten Internetausdruck, wonach auf dem Plauener Weihnachtsmarkt das traditionelle Moosmanntreffen stattfinde. Dem Beanstan- - 3 - dungsbescheid der Markenstelle, auf den der Beschluss Bezug nimmt, waren weitere Internetausdrucke beigefügt, die eine Verwendung des Begriffs „Moos- mann“ belegen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie (sinngemäß) beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2007 aufzuheben und die angemeldete Marke einzu- tragen. Zur Begründung verweist die Anmelderin auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren, in dem sie die Auffassung vertreten hatte, die Marke sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Sie hatte auf die Eintragung von ihrer Meinung nach vergleichbaren Marken wie „Saba, Ikarus, Krabat“ und eine Wort-/Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Vogtmann - Moosmann“ verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt für die beanspruchte Dienstleistung jegliche Unterschei- dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei der angemeldeten Bezeichnung „Moosmann“ handelt es sich um einen in Deutschland geläufigen Personennamen (Nachnamen). Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG sind Personennamen abstrakt markenfähig. Sie unterliegen bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG denselben Kriterien wie alle anderen Kategorien von Marken (EuGH GRUR 2004, 946, 947, Nr. 25 - Nichols). - 4 - Die Unterscheidungskraft ist jeoch solchen Namen abzusprechen, die als Hinweis auf eine bekannte historische Person oder Figur Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit sind und deshalb nicht einem bestimmten Unternehmen oder dessen Produkten zugeordnet werden (BPatG GRUR 2006, 591 - Georg-Simon- Ohm). Auch die Namen von Sagengestalten sind Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit. Ein Markencharakter wird ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet. Bei Waren oder Dienstleistungen, die sich inhaltlich mit der Gestalt befassen können, ist der Name nichts anderes als eine Inhaltsangabe (BPatG 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz). Bei der Bezeichnung „Moosmann“ handelt es sich - wie die Markenstelle zu- treffend ausgeführt und die Anmelderin nicht bestritten hat - um eine Sagengestalt aus dem Vogtland. In Bezug auf die von der Anmelderin beanspruchte Dienst- leistung „kulturelle Aktivitäten“ stellt die angemeldete Bezeichnung nichts anderes als eine Inhaltsangabe dar, nämlich dass Gegenstand der so gekennzeichneten kulturellen Aktivitäten die Sagengestalt des Moosmannes ist. Dies hat die An- melderin im Amtsverfahren selbst eingeräumt, in dem sie vorgetragen hat, unter dem Namen „Moosmann“ werde eine Moosmannausstellung organisiert. Aus der Eintragung und Schutzgewährung für andere, vermeintlich ähnliche Mar- ken vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Registrierung abzuleiten. Die deutsche Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen - selbst identischer Marken - weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. - 5 - Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Dr. Albrecht Schwarz Kruppa Me