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Beschluss

28 W (pat) 117/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 117/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 13 517.5 _______________________ … hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der ichterin Werner und des Richters Schell eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. R b - 2 - - 3 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Tec Drive für die Waren "Werkzeuggeräte, insbesondere Elektrowerkzeuggeräte und de- ren Teile, Bohrmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Tischbohrma- schinen, Bohrfutter (Maschinenteile), Bohrhämmer und Meisel- hämmer, Schrauber, Nutfräsgeräte (elektrisch), Schleif-, Trenn- und Schruppgeräte (elektrisch), insbesondere Schwingschleif- geräte, Winkelschleifgeräte, Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleif- (elektrisch), Tisch- und Handkreissägen (Maschinen), Stichsägen lsä- gen (Maschinen), Bandsägemaschinen, Hobelmaschinen, Fräs- maschinen, Tischbandschleifma inen; die vorstehenden Waren auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; handbetätigte räte, Heckenscheren, Häcksler, Rasenmäher, Rasentrimmer, Schneidegeräte, Sägen; Akkumulatorpackungen für die in geräte, Bandschleifgeräte und Sander; Winkelpoliergeräte, Gerad- schleifgeräte; Blechscheren; Sander; Knabbergeräte (elektrisch), Klebepistolen (elektrisch), Heißluftpistolen (elektrisch), Tacker (Maschinen), Kapp- und Gehrungssägen (Maschinen), Säbe sch Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; elek- trisch betriebene und handbetriebene Gartenmaschinen und -ge Klasse 7 aufgeführten Geräte, Ladegeräte für Akkumulator- packungen". - 4 - Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zu- rückgewiesen, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine beschrei- bende Sachaussage mit dem Bedeutungsgehalt „technischer Antrieb“ handle. In diesem Sinne könne die Wortfolge zur Beschreibung produktbezogener Merkmale i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen. Insbesondere der angesprochene Fach- verkehr werde in ihr lediglich einen Hinweis darauf entnehmen, dass die fraglichen Waren über einen besonderen technischen Antrieb verfügten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dem angemeldeten Zeichen lasse sich keineswegs ein relevanter Sachhinweis auf Eigenschaften der beanspruchten Waren entnehmen. Bei der Wortkombination „Tec Drive“ handle es sich um eine sprachunübliche, mehrdeutige Zusam- mensetzung, deren Sinngehalt für die beteiligten Verbraucher nicht hinreichend deutlich zu erfassen sei. Eine relevante Verwendung der Wortfolge im Verkehr könne ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Zur Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung hat der Senat der Anmelderin verschiedene Fundstellen zur Gebräuchlichkeit der englischen Wortfolge „Tec Drive“ und ihres deutschsprachigen Pendants „Technischer Antrieb“ übermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse zurück- gewiesen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Produktmerkmalen der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Fremdsprachige Begriffe - 5 - fallen dann unter den Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn davon auszugehen ist, dass ihre beschreibende Bedeutung von den ange- sprochenen, inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als solche erkannt wer- en wird. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, zumal insoweit elderin in ihrer eschwerdebegründung weitere Deutungsmöglichkeiten der Wortfolge „Tec Drive“ d nicht nur die allgemeinen Endverbraucher, sondern stets auch die am Handel mit den fraglichen Waren beteiligten Fachkreise zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24, 26, 32 - Matratzen Concord/Hukla), die regel- mäßig über besonders gute Sprachkenntnisse verfügen. Die angemeldete Marke setzt sich aus dem allgemein gebräuchlichen englischen Kürzel „Tec“ und dem englischen Begriff „Drive“ zusammen und wird von breiten Kreisen des inländischen Publikums mit dem naheliegendsten Bedeutungsgehalt „technischer Antrieb“ übersetzt werden, wie dies bereits die Markenstelle zu- treffend ausgeführt hat. Mit diesem Begriffsinhalt ist die Wortfolge ohne weiteres geeignet auf einen zentralen produkttechnischen Aspekt der beanspruchten Waren hinzuweisen. Sie wird auch in diesem Sinne als Sachhinweis verwendet, ebenso wie der entsprechende deutschsprachige Sachbegriff „technischer An- trieb“ bzw. „technische Antriebe“. Entsprechende Belege hat der Senat der Anmelderin mit gerichtlichem Zwischenbescheid vom 5. Juni 2008 übermittelt, ohne dass diese hierzu Stellung genommen hätte. Soweit die Anm B anführt, mögen diese zwar - abstrakt betrachtet - gegeben sein. Vor dem Hin- tergrund der Bekanntheit des Sachbegriffs „technischer Antrieb“ und im Zu- sammenhang mit den konkret beanspruchten Waren, sind andere Über- setzungsvarianten im vorliegenden Fall jedoch fernliegend und daher irrelevant. Im Übrigen wird auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. etwa EuGH, GRUR 2004, 146, Rdn. 32 - Doublemint), nach der ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, was hier auf der Hand liegt. Bereits aus der Formulierung „dienen können“ des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt sich zudem, - 6 - dass es insoweit nur auf die Eignung einer Bezeichnung ankommt, als beschreibende Angabe verwendet werden zu können (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147, Rdn. 32 - DOUBLEMINT BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Die angemeldete Marke ist zudem wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Unterschei- ungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, ie beanspruchten Waren oder ienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen er Marke ergibt sich das im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 arkenG zu berücksichtigende Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten echtsmonopolen zu bewahren, wie dies von der höchstrichterlichen Recht- g in den letzten Jahren im der hervorgehoben wurde (vgl. tröbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8, Rdn. 40 f. m. w. N.). Um iesem Allgemeininteresse angemessen Rechnung tragen zu können, ist auch im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine strenge und umfassende Prüfung unerlässlich (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 59 – Libertel). Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist somit nicht etwa als eine Art nachrangiger Ausnahmetatbestand zu sehen, der eine „großzügige“, den Schutz der angemeldeten Marke im Zweifel zulassende Eintragungspraxis rechtfertigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Vielmehr bedarf es positiver Feststellungen dazu, ob aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher bei einer Marke die Her- kunftsfunktion im Vordergrund steht. Weitere mögliche Funktionen - wie bei- spielsweise eine produktbeschreibende Hinweis- oder Werbefunktion - dürfen daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein (vgl. nochmals EuGH a. a. O., Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Angesichts des dargestellten d vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für d D aufgefasst zu werden. Das Merkmal der Unterscheidungskraft bezieht sich also auf die zentrale Funktion einer Marke, die Ursprungsidentität der so gekenn- zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Aus dieser Haupt- funktion ein M R sprechun mer wie hierzu S d - 7 - produktbeschreibenden Aussagegehalts der angemeldeten Marke kann im vor- liegenden Fall aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Her- kunftsfunktion für die beteiligten Verkehrskreise im Vordergrund steht. Bei dieser Sachlage widerspricht die beantragte Eintragung der angemeldeten Marke dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Allgemeininteresse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben. Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nach- dem eine mündliche Verhandlung von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt wurde und auch nach Wertung des Senats nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG). Stoppel Werner Schell Me