OffeneUrteileSuche
Beschluss

33 W (pat) 91/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
28mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 91/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 73 085.8 _______________________ … er Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und der Richter Kätker und Knoll hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juli 2008 unt - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 3. Mai 2005 und vom 3. Mai 2006 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Gut Darß ist am 27. Dezember 2004 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 bis 32, 35 bis 39 und 41 bis 44 zur Eintragung in das Markenregister angemel- det worden: Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Ge- lees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch- und Milchprodukte; Spei- seöle und -fette; Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatz- mittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig; Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Kaf- fee-, Kakao- oder Schokoladegetränke; für die menschliche Er- - 3 - nährung zubereitetes Getreide (insbesondere Haferflocken oder andere Getreideflocken); Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samen- körner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; le- bende Tiere, frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; rohes Getreide, rohes Holz, Bruteier, Weich- und Schalentiere; Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroar- beiten; Klasse 36: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz- und Geldangele- genheiten, nämlich Dienstleistungen von Bankinstituten und damit zusammenhängender Institutionen wie Wechselstuben oder Ver- rechnungsstellen (Clearing); Dienstleistungen anderer Kreditinsti- tute als Banken wie Kreditgenossenschaften, Finanzgesellschaf- ten, Geldverleiher, Dienstleistungen der Investmentgesellschaften, der Holding-Gesellschaften; Dienstleistungen der Wertpapier- makler und der Gütemakler; Dienstleistungen durch Treuhänder im Zusammenhang mit Geldangelegenheiten besorgte Dienst- leistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Reiseschecks oder Kreditbriefen, Dienstleistungen von Lie- - 4 - genschaftsverwaltern in Bezug auf die Vermietung oder Schät- zung oder von Kapitalgebern; Dienstleistungen im Zusammen- hang mit Versicherungen wie Dienstleistungen von Agenten oder Maklern, die sich mit Versicherungen und mit den an die Ver- sicherten zu leistenden Diensten beschäftigen sowie Dienstleis- tungen in Bezug auf den Abschluss von Versicherungen; Klasse 37: Dienstleistungen, die sich auf die Errichtung von Bauten, Straßen, Brücken, Dämmen, Deichen, Golfplätzen, Marinas, Sportanlagen unter Einschluss von Reitsportanlagen beziehen, Dienstleistungen eines Malers, Klempners, Heizungsinstallateurs, Dachdeckers, Schlossers; Dienstleistungen eines Ingenieurs und eines Archi- tekten; Reparaturdienstleistungen auf dem Gebiet des Bauwe- sens, der Elektrizität, des Mobiliars, von Werkzeugen; Installation und Reparatur von Bewässerungsanlagen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst; Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen; Klasse 39: Transport und Vermittlung des Transportes von Gütern, Paketen, Briefsendungen mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schif- fen, Flugzeugen und nicht motorbetriebenen Fahrzeugen auch im Stückgut- und Sammelladungsverkehr; Kommissionierung, Zu- sammenstellung und Aufteilung von Waren im Fremdauftrag; Ver- packung, Ver- und Entladung von Gütern, Lagerung von Gütern für Dritte; Besorgung von Zollabfertigungen und von Versicherun- gen; Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen im Zusammen- hang mit der Vermietung von Transportfahrzeugen, im Zusam- - 5 - menhang mit dem Schleppen und Löschen von Fischen, dem Be- trieb von Häfen und Docks und der Bergung von Schiffen und ihrer Ladung aus Seenot; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugplätzen, Vermietung von Ferienwohnungen, Fe- rienhäusern und Hotelzimmern; Vermietung und Verpachtung von Grund und Boden, Hallen und Gebäuden; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak- tivitäten; Betrieb von Spielhallen, Betrieb von Sportanlagen, Be- trieb eines Golfplatzes, Betrieb einer Marina, Betrieb eines Ver- gnügungsparks, Betrieb von zoologischen Gärten; Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb von Tierpflegeheimen; Dienstleistungen von Altersheimen; Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Dienst- leistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft un- ter Einschluss medizinischer Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von Einzelnen, Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Besamung, der Aufzucht von Tieren, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Pflanzenbau wie Gartenbau; Dienst- - 6 - leistungen im Zusammenhang mit der Floristik wie Blumenbinden sowie die Dienstleistungen von Landschaftsgärtnern. Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen. Die ange- meldete Marke sei freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die an- gemeldete Wortkombination stelle im maßgeblichen Zusammenhang mit den be- anspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Herkunftsangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit der Bedeutung „landwirtschaftlicher Groß- grundbesitz auf der Halbinsel Darß“ dar. Es sei nicht entscheidend, ob es derzeit tatsächlich nur einen besonders großen landwirtschaftlichen Betrieb auf Darß gebe, welcher sich als Gut bezeichne, da sich die Verhältnisse ändern könnten. Aufgrund der glatt beschreibenden Bedeutung der angemeldeten Marke fehle ihr auch die Unterscheidungskraft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die angemeldete Wortkombination nicht geeignet sei, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu be- schreiben. Der Markenbestandteil „Gut“ in Kombination mit einer geografischen Herkunftsangabe sei gerade in jüngerer Zeit Gegenstand erfolgreicher Marken- eintragungen gewesen. Der Verkehr werde daher verstärkt mit derartigen Her- kunftshinweisen konfrontiert und habe sich inzwischen auch an solche Bezeich- nungen als Herkunftshinweis gewöhnt. Außerdem sei der Begriff „Gut“ mehrdeu- tig, wobei die Bedeutung im Sinne eines „landwirtschaftlichen Großgrundbesitzes“ allenfalls im Hinblick auf landwirtschaftliche Waren und Dienstleistungen im Vor- dergrund stehe. - 7 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Beurteilung der Markenstelle steht nach Auffassung des Senats ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung der ange- meldeten Marke nicht entgegen. Der Senat hält darüber hinaus auch das Eintra- gungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG nicht für gegeben. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlos- sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Ra- tes der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen be- schreiben können, von allen frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 - 36) „BIOMILD“; vgl. auch Strö- bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N.). Bei Zeichen und Angaben, die im Verkehr der Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen können, wird für die Bejahung des Schutzhindernisses nicht mehr vorausgesetzt, dass ein kon- kretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis im Sinne der früheren - 8 - deutschen Rechtsprechung besteht (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 214). Sofern die geografische Bezeichnung nicht bereits aktuell mit den beanspruchten Produkten in Verbindung gebracht wird und deshalb das Schutzhindernis zu bejahen ist, reicht es vielmehr aus, wenn die geografische Be- zeichnung zukünftig von den betroffenen Unternehmen (sprich Wettbewerbern) als Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwendet werden kann in dem Sinne, dass dies vernünftigerweise in der Zukunft zu erwar- ten ist (EuGH GRUR 1999, 723, 725 und 726 (Nr. 25 ff., insbesondere Nr. 31 und 37). Gegenstand der Prüfung ist dabei die angemeldete Marke als Ganzes (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15 und Rdn. 263 ff.). Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze hält der Senat vorliegend ein Ein- tragshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht für gegeben. Bei der Bezeichnung „Gut Darß“ handelt es sich um eine Wortfolge, bei der eine übliche Bezeichnung für einen großen landwirtschaftlichen Betrieb, nämlich „Gut“ im Sinne von Gutshof, kombiniert ist mit einer geografischen Angabe, wobei „Darß“ der mittlere Teil der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst ist, die an der südli- chen Ostseeküste bei Ribnitz-Damgarten in Mecklenburg-Vorpommern liegt. Ein Teil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen kann von einem Gutshof aus der Region Darß stammen. Dies sind namentlich landwirtschaftliche Produkte, die auf einem Gutshof in dieser Region gewonnen bzw. produziert, und Dienst- leistungen, die dort angeboten werden können. Bei den Dienstleistungen umfasst dies die typischen landwirtschaftlichen Dienstleistungen, wie z. B. Aufzucht von Tieren und Land-, Garten- oder Forstwirtschaft, aber auch atypische Dienstleis- tungen, die inzwischen zur Erzielung von (Neben-)Einkünften in landwirtschaftli- chen Betrieben üblich geworden sind, z. B. Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Stichwort: Ferien auf dem Bauernhof). Auch wenn deshalb bei abstrakter Betrachtungsweise die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorzulie- gen scheinen und das Schutzhindernis deshalb von der Markenstelle mit nachvoll- - 9 - ziehbarer Begründung bejaht wurde, würde dieses Ergebnis den Individualinteres- sen des Anmelders, die im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen All- gemein- und Individualinteresse zu berücksichtigen sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 215 letzter Absatz), nicht gerecht, weil den tatsächli- chen Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung getragen würde. Bei dem Teilgebiet Darß der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst handelt es sich um einen Landstrich der in der West-Ost-Ausdehnung und in der Nord-Süd-Ausdeh- nung jeweils 10 bis 12 km groß ist (siehe Wikipedia, Die freie Enzyklopädie im In- ternet unter dem entsprechenden Stichwort). Da dieser Halbinselteil nicht quadra- tisch ist, wird die Gesamtfläche kaum mehr als 100 qkm betragen. Der Gutshof, der von der Anmelderin auf Darß betrieben wird, hat allein schon eine Fläche von 47 qkm (vgl. dazu die anschaulich aufbereiteten Daten auf der Internetseite der Anmelderin). Auf Darß liegen außerdem vier Dörfer, die restlichen Flächen bilden Strände und der 58 qkm große Darßwald. Angesichts dieser sehr speziellen tat- sächlichen Umstände des zu entscheidenden Falles kann ausgeschlossen wer- den, dass sich weitere hinreichend große landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Gutshöfen auf Darß ansiedeln werden und dadurch ein entsprechendes Ver- wendungsinteresse eines Dritten gerade an der Bezeichnung „Gut Darß“ entste- hen könnte. Ein Interesse von Mitbewerbern an der angemeldeten Bezeichnung in der beanspruchten Form kann demzufolge in der Zukunft vernünftigerweise nicht erwartet werden. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht gerechtfertigt, rein theoretisch mögliche Entwicklungen, für die es derzeit überhaupt keinen Anhalt gibt, bei der Frage des Freihaltungsbedürfnisses zu berücksichtigen. Nachdem ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits im Zusammenhang mit Produkten zu verneinen ist, die typischerweise von einem landwirtschaftlichen Betrieb angeboten werden, gilt dies erst recht für alle übrigen Waren und Dienstleistungen, die vorliegend beansprucht sind, weil insoweit jeden- falls der Markenbestandteil „Gut“ in der konkreten Wortkombination keine be- schreibende Bedeutung hat. - 10 - 2. Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungs- kraft. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Diese fehlt einer Marke insbesondere dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Die Markenbestandteile „Gut“ und „Darß“ sind im Zusammenhang mit einem Teil der beanspruchten Produkte - soweit es um solche geht, die auf einem Guts- hof in der fraglichen Region produziert oder angeboten werden können - für sich gesehen beschreibend, wobei beim Markenbestandteil „Darß“ der beschreibende Begriffsinhalt wohl nicht derart im Vordergrund steht, dass die Unterscheidungs- kraft in Frage steht. Im Übrigen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungs- kraft die angemeldete Marke als Ganzes Gegenstand der Prüfung (vgl. Strö- bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15 und Rdn. 97 ff.). Da es sich bei dem Teilgebiet Darß der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst um ein verhältnismäßig kleines Gebiet mit geringem Bekanntheitsgrad handelt, werden wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Bezeichnung „Darß“ nicht als geografische Angabe erkennen, sondern als Eigennamen erfassen und ihm inner- halb der angemeldeten Marke schon deshalb betriebskennzeichnende Bedeutung zumessen, zumal auch durch die Art der konkreten Zeichenbildung bei „Gut Darß“ nicht nahegelegt ist, dass es sich bei „Darß“ um einen geografischen Begriff han- delt. Aber auch diejenigen, die den Markenbestandteil als geografische Angabe erkennen, werden in der zu beurteilenden Wortkombination „Gut Darß“ als Ganzes nicht lediglich eine Sachangabe, sondern einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich in einzelnen Branchen (z. B. im Bereich der Energieversorger) - so auch im Bereich landwirtschaftlicher Betriebe - eine Übung herausgebildet hat, Unternehmens- kennzeichnungen bzw. Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem - 11 - Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensge- genstand orientierten Begriff zusammensetzen. Der Verkehr ist deshalb daran gewöhnt, einen betrieblichen Herkunftshinweis in dieser Form vermittelt zu be- kommen. Solche Bezeichnungen mögen unter dem Gesichtspunkt des Schutzhin- dernisses der beschreibenden Angabe bzw. eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG häufig schutzunfähig sein, unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft sind sie es angesichts der tatsächlichen Verkehrsauffassung nicht. 3. Angesichts der Schutzgewährung für die angemeldete Marke wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Anmelderin Schutz nur für die konkrete angemeldete Gesamtbezeichnung beanspruchen kann. Sie kann ihre Marke we- der bei einer Verwendung von identischen oder vergleichbaren Betriebsbezeich- nungen wie z. B. „Gutshof“ oder „Bauernhof“ noch bei der Verwendung der geo- grafische Angabe „Darß“ durch Dritte verteidigen. Dies gilt schließlich auch in Be- zug auf ähnlich kombinierte beschreibende Angaben, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Produkten auf einen entsprechenden Betrieb in der Region Darß hinweisen. 4. Soweit bei einzelnen der von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen noch Klärungsbedarf besteht (z. B. bei „Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugplätzen“) wird die Markenstelle im fortzusetzenden Eintra- gungsverfahren noch die entsprechende Klärung herbeizuführen haben. Bender Kätker Knoll Cl