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Beschluss

7 W (pat) 374/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 6. August 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 37 223 7 W (pat) 374/05 Verkündet am … - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Schlenk beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I. Gegen die Erteilung des Patents 103 37 223 mit der Bezeichnung "Sanitärarmatur mit Schwenkauslauf", veröffentlicht am 9. Juni 2005, ist Einspruch erhoben wor- den. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die Einsprechende folgende Druckschriften genannt: EP 496 103 B1 (E1) DE-GM 74 16 418 (E2) EP 0 531 318 B1 (E3) DE 41 13 879 A1 (E4). Die Einsprechende macht insbesondere geltend, dass die Lehre des Patentan- spruchs 1 des angefochtenen Patents dem Fachmann, einem Fachhochschulinge- - 3 - nieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Sanitärarmatu- ren, nahegelegt sei durch Zusammenschau der Lehren der Druckschriften E1 und E2. Auch ausgehend von Druckschrift E1 als dem Patentgegenstand nächstkom- mender druckschriftlicher Stand der Technik genüge fachmännisches Wissen und Können, um zur Lehre des Patentanspruchs 1 ohne erfinderisches Zutun zu ge- langen. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten. Sie widerspricht der Ansicht der Einsprechenden in allen Punkten. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: "Sanitärarmatur mit Schwenkauslauf (12) mit a) einer Schwenkhülse (14), die Teil des Schwenkauslaufes (12) ist; b) einem Armaturenkörper (16), auf den die Auslaufhülse (14) verschwenkbar aufsteckbar ist; c) mindestens einem als Lager dienenden Führungsring (46, 48) zwischen der Schwenkhülse (14) und dem Armaturen- körper (16) bzw. einem damit verbundenen Teil, der an einer - 4 - Mantelfläche Materialerhebungen (52, 52’) zur spielfreien Radiallagerung der Schwenkhülse (14) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass d) Materialerhebungen (54, 54’) auch an der zweiten Mantelflä- che des Führungsringes (46, 48) derart vorgesehen sind, dass sich die Schwenkhülse (14) bei einer Bewegung sowohl gegenüber dem Führungsring (46, 48), als auch mit diesem zusammen gegenüber dem Armaturenkörper (16) bewegen kann." Weitere Ausgestaltungen der Sanitärarmatur nach Patentanspruch 1 enthalten die Merkmale der erteilten Patentansprüche 2 bis 9. In der Streitpatentschrift (DE 103 37 223 B4) ist als Aufgabe der Erfindung ge- nannt, eine Sanitärarmatur so auszugestalten, dass neben einer spielfrei- en Lagerung eine leichtgängige Schwenkbewegung des Schwenk- auslaufs gewährleistet ist (Abs. [0007]). II. 1. Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsver- fahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des - 5 - 23. Senats vom 19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04). 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. 3. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind hinrei- chend klar und auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. 4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Er- findung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. 4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften dessen sämtliche Merkmale hervorgehen. Das wird von der Einsprechenden auch nicht bestritten. 4.2 Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentan- spruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegen- haltungen dem Durchschnittsfachmann, wie er zutreffend von der Einspre- chenden definiert wurde, keine Anregungen zur Auffindung des Gegenstan- des des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise haben geben können. Die Lehre des Patentanspruchs 1 besteht im Kern darin, die Lagerung ei- nes Schwenkauslaufs einer Sanitärarmatur mittels mindestens eines Füh- rungsringes dadurch leichtgängig und spielfrei zu gestalten, dass auf bei- den Zylindermantelflächen des Führungsringes Materialerhebungen bzw. Vorsprünge vorgesehen sind. Dadurch ist es möglich, dass bei Bewegung des Schwenkhebels die Schwenkhülse relativ gegenüber dem Führungsring oder die Schwenkhülse gemeinsam mit dem Führungsring gegenüber dem Armaturenkörper gleitverschieblich ist. Mit der zusätzlichen Anordnung von Materialerhebungen auch an der inneren Gleitfläche des Führungsringes - 6 - wird der Vorteil erzielt, dass bei gegebenenfalls erhöhter Reibung zwischen Schwenkhülse und Führungsring, z. B. aufgrund von in den Zwischenraum eingedrungenen Verschmutzungen, die Leichtgängigkeit der Schwenkbe- wegung länger erhalten bleibt. In der EP 0 496 103 B1 (E1) ist eine Sanitärarmatur mit einem verschwenk- baren Auslauf beschrieben, bei dem Führungsringe zum Einsatz kommen, auf deren radial äußeren Mantelfläche Materialerhebungen vorgesehen sind. Der Zweck dieser Erhebungen besteht darin, hierdurch eine spielfreie Lagerung mit einfachen Mitteln bzw. einen Toleranzausgleich zwischen dem Innenmaß des Schwenkauslaufs und dem Führungs- bzw. Anschlag- ring zu schaffen (Sp. 1 Z. 33 - 43; Sp. 3 Z. 51 - 54). Der Ausführung in der Streitpatentschrift (Seite 2 Abs. 0002), wonach bei einem Verschwenken des Schwenkauslaufs die Schwenkhülse über die als axiale Rippen oder Noppen ausgebildeten Materialerhebungen gleiten soll, hat die Patentinha- berin in der mündlichen Verhandlung widersprochen und sie als sachlich unzutreffend bezeichnet. In der Tat gibt diese Entgegenhaltung diesen be- schriebenen Sachverhalt nicht an. Bei der Ausführungsform des Führungs- ringes als Anschlagring 15 ist nämlich eine Relativbewegung zwischen Ring einerseits und Schwenkhülse andererseits durch eine Schraube 19 (Fig. 1; Sp. 4 Z. 11 - 13) verhindert. Der zweite dargestellte Führungsring (12), der ebenfalls mit äußeren Erhebungen, hier plastisch verformbaren Rippen, zum Toleranzausgleich versehen sein kann (Sp. 4 Z. 5 - 10), ist in eine Nut 10 des Armaturenkörpers 3 eingelegt. Es ist nicht ausgeführt, dass zwi- schen den Rippen dieses Führungsringes und der Schwenkhülse eine Gleitbewegung stattfinden soll. Nach alledem ist gemäß E1 die Ausbildung der Rippen nicht auf ein leichteres Verschwenken des Auslaufs der Arma- tur, sondern auf die Beseitigung des Radialspiels der Schwenkeinrichtung gerichtet. Insbesondere das Festhalten an einer radialen Gleitfläche zwi- schen Führungs- bzw. Anschlagring und Armaturenkörper (Aufnahme 3 in Fig. 1) ohne rippen- oder noppenartige Materialerhebungen führt den Fach- - 7 - mann von dem erfindungsgemäßen Gedanken weg, die Materialerhebun- gen als Gleitflächen zu nutzen, geschweige denn sie auf beiden Mantelflä- chen der Führungsringe vorzusehen, zumal für die Realisierung einer spiel- freien Radialführung des Schwenkauslaufs eine einseitige Anordnung der Vorsprünge völlig genügt und eine doppelseitige Anordnung einen un- zweckmäßigen baulichen Mehraufwand bedeuten würde. Die weiteren im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften, soweit sie sich überhaupt mit Sanitärarmaturen mit Schwenkauslauf befassen (E3, E4), geben dem Fachmann keine Anregung zur Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents, weil sie keine Führungsringe mit mantelseitigen Erhebungen im Sinne des Streitpatens offenbaren. Dies hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht. Die Entgegenhaltung E2 hat der Senat als von Sanitärarmaturen fernlie- genden Stand der Technik erkannt. Diese Druckschrift befasst sich mit der alternativen Ausbildung von herkömmlichen Kugel- und Rollenlagern, u. a. für die Verwendung mit hohen Drehzahlen, die die Nachteile hätten, teuer zu sein und der Schmierung zu bedürfen. Der erforderliche Grad an kugeli- ger und zylindrischer Gestalt von Kugeln oder Rollen erfordere einen hohen Herstellungsaufwand und fehlende Schmierung sowie feuchte Umgebungs- bedingungen würden zu ungleichen Abnützungen der Rollen führen (S. 1 Abs. 1 bis S. 3 Abs. 1). Zur Abhilfe wird vorgeschlagen, die Kugeln oder Rollen durch ein vorzugsweise aus Kunststoff bestehendes einstückiges, ringförmiges Zwischenglied zwischen dem inneren und äußeren Lagerring zu ersetzen, das aus gleich beabstandeten Gliedern mit kreisförmigem Querschnitt und diese Glieder in Form eines Ringes verbindenden Verbin- dungsstegen besteht (S. 5 Abs. 1 bis S. 6 Abs. 1 i. V. m. Fig. 8 u. 9). Nach Überzeugung des Senats würde der Fachmann schon aufgrund dieser völ- lig anderen Problemstellung diese Schrift als unbeachtlich für Sanitärarma- turen ansehen, da für Schwenklager für Ausläufe keine Kugellager für hohe - 8 - Drehzahlen erforderlich sind. Soweit die streitpatentgemäße Ausgestaltung von Führungsringen für einfache Schwenkbewegungen gewisse Ähnlich- keiten mit dem aus E2 bekannten Zwischenring zeigt, ist das wegen der Ferne des Fachgebietes eher zufällig und kein Hinweis auf ein Naheliegen der erfinderischen Lehre des Streitpatents. Vielmehr liegt hier die Vermu- tung nahe, dass die Druckschrift E2, deren Anmeldedatum im Übrigen über 29 Jahre vor dem des Streitpatents liegt, erst in Kenntnis der vorliegenden Erfindung hat aufgefunden werden können. Die in der Streitpatentschrift ferner zitierten Druckschriften zum Stand der Technik kommen dem Patentgegenstand nicht näher als die vorstehend gewürdigten. Sie wurden von der Einsprechenden auch nicht aufgegriffen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und mit ihm die Gegenstände der auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 sind somit rechts- beständig. Tödte Eberhard Frühauf Schlenk Hu