Beschluss
11 W (pat) 16/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 11 W (pat) 16/08 Entscheidungsdatum: 14. August 2008 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG; §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB "Unterschriftsmangel" Die Beschwerde gegen einen als Ausfertigung zugestellten, in der Urschrift jedoch nicht unterschriebenen und deshalb unwirksamen (nichtigen) Beschluss der Prüfungsstelle ist zulässig, aber gegenstandslos. Ein - insbesondere im Schriftvergleich - ersichtlich als Handzeichen der Paraphe verwendetes Buchstabenkürzel stellt keine Unterschrift dar (Anschluss an BGH NJW 1994, 55; 1997, 3380; 2005, 3775). BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 16/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 100 21 148.8-24 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Dr. Fritze - 2 - beschlossen: 1. Die Beschwerde ist gegenstandslos. 2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat gegen den ihr in einer Ausfertigung am 5. Mai 2008 zugestell- ten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 22 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. April 2008, der die Zurückweisung ihrer am 3. Januar 2002 offengelegten Patentanmeldung vom 29. April 2000 mit der Bezeichnung „Verfah- ren zum Herstellen verschleißfester Oberflächen“ ausspricht, Beschwerde einge- legt. Die in der Amtsakte befindliche Urschrift des Beschlusses, der zur Begründung le- diglich auf die Niederschrift der Anhörung vom 12. Februar 2008 Bezug nimmt, ist von der Prüferin nicht mit ihrem vollen Nachnamen unterschrieben worden, son- dern weist über ihrem Namensstempel das Kürzel der Buchstaben „He“ oder „Hl“ auf. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber gegenstandslos. Die Anmelderin ist durch den Ausspruch der Zurückweisung der Patentanmeldung im angefochtenen Beschluss, dessen zugestellte Ausfertigung das Fehlen der - 3 - Unterschrift der Prüferin auf dem Formblatt P 2705.2 (4.07) nicht erkennen lassen kann, formell beschwert. Die Beschwerde ist jedoch gegenstandslos, weil sie sich gegen einen gemäß § 125 Satz 1 BGB i. V. m. § 47 Abs. 1 PatG, § 126 Abs. 1 BGB unwirksamen (nichtigen) Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts richtet (vgl. dazu BPatGE 41,44 - Formmangel). Beschlüsse der Prüfungsstelle sind gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG zu begrün- den, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Die schriftliche Ausfertigung setzt implizit eine Urschrift voraus, die von den Entschei- dungsträgern gemäß § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss. Der angefochtene Beschluss ist in der Urschrift nicht unterschrieben worden, so dass es sich rechtlich bloß um einen Entwurf handelt und auch die darauf beru- hende Ausfertigung unwirksam ist. Das unter der Urschrift des Beschlusses befindliche Kürzel stellt als Handzeichen oder Paraphe keine Unterschrift dar, wie die Unterschriften derselben Prüferin mit voll ausgeschriebenem Nachnamen unter der Niederschrift über die Anhörung sowie unter der Verfügung über die Nichtabhilfe und Abgabe an das Bundespa- tentgericht deutlich zeigen. Eine Unterschrift erfordert das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unter- zeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die offenbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift - 4 - dar (st. Rspr., BGH NJW 1994, 55; BGH NJW 1997, 3380 f.; BGH NJW 2005, 3775 f.) Ob eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) vor- liegt, richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. BGH NJW 1994, 55; BGH NJW 2005, 3775). Der Vergleich mit den sonstigen in der Amtsakte befindlichen Unterschriften der Prüferin (Blatt 58 und 65) beweist zweifelsfrei, dass der Beschluss vom 25. April 2008 nur mit einem Handzeichenkürzel versehen worden ist. Der Anmelderin wird anheimgestellt, in dem Verfahren vor dem Patentamt entsprechend ihrer vorliegenden Beschwerdebegründung noch vorzutragen. III. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus Billig- keitsgründen angeordnet. Denn das Patentamt hat es zu vertreten, dass die von der Anmelderin begehrte Sachentscheidung des Patentgerichts nicht getroffen werden kann. Dr. W. Maier Dr. Henkel v. Zglinitzki Dr. Fritze Na/Bb