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Beschluss

9 W (pat) 338/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 8. September 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent P 41 20 726 9 W (pat) 338/05 Verkündet am … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2008 unter Mitwirkung des Vor- sitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 22. Juni 1991 angemeldete und am 11. November 2004 veröffent- lichte Patent mit der Bezeichnung "Gleichstromantrieb für Druckmaschinen" ist von der Fa. B… GmbH Einspruch erhoben worden. Die Patentinhaberin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, nachdem sie mit Schriftsatz vom 2. September 2008 ihr Fernbleiben angekündigt hatte. Sie verteidigt das Patent schriftsätzlich mit Hauptantrag und vier Hilfsanträgen. - 3 - Die Patentansprüche 1 nach den jeweiligen Anträgen lauten wie folgt: Hauptantrag und Hilfsantrag 1 "1. Antrieb für Druckmaschinen, bestehend aus einem mit der in unterschiedlichen Betriebsvarianten Druckbetrieb, Schleich- gang und Bremsen betreibbaren Druckmaschine verbundenen Antriebsmotor einschließlich einem Drehzahlsteller, einer Drehzahl-Regelungseinrichtung und einem Leistungsteil, da- durch gekennzeichnet, dass die Drehzahl-Regelungs- einrichtung (6) schaltbar für die Betriebsvariante Druckbetrieb mit einer kleinen Reglerverstärkung und damit einer weichen Regelungscharakteristik und für die Betriebsvarianten Schleichgang und Bremsen mit einer großen Reglerverstär- kung und damit einer harten Regelungscharakteristik ausge- staltet ist." Hilfsantrag 2 Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentan- spruch 1 nach dem Hauptantrag dadurch, dass anstelle von "Antrieb für Druckma- schinen" gesetzt ist "Gleichstromantrieb für Druckmaschinen" und anstelle von "Antriebsmotor" gesetzt ist "Gleichstrommotor". Hilfsantrag 3 Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentan- spruch 1 nach dem Hauptantrag dadurch, dass anstelle von "Antrieb für Druckma- schinen" gesetzt ist "Antrieb für Bogendruckmaschinen". Hilfsantrag 4 Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentan- spruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 dadurch, dass anstelle von "Antrieb für Bogen- druckmaschinen" und "Antriebsmotor" gesetzt ist "Gleichstromantrieb für Bogen- druckmaschinen" und "Gleichstrommotor". - 4 - Dem Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 und 3 an, den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 ist jeweils ein rückbezogener Patentanspruch 2 nachgeordnet. Hierzu wird auf die Akte verwiesen. Die Patentinhaberin ist der Meinung, die jeweiligen Patentansprüche nach diesen Anträgen seien zulässig und auch patentfähig. Zum Beleg von Ursprungsoffenba- rung und Ausführbarkeit der beanspruchten Antriebe verweist sie auf die Druck- schriften DE-OS 2 320 748, DE 30 40 105 A1 und DE 30 48 353 A1. Nach Aktenlage verteidigt sie das Patent sinngemäß mit den Anträgen, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten (Schriftsatz vom 15. September 2005), hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgen- den Unterlagen: - Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1, mit Fax- Schriftsatz eingegangen am 4. September 2008, - Beschreibung und Figur wie Patentschrift, weiter hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2, mit Fax- Schriftsatz eingegangen am 4. September 2008, - Beschreibung und Figur wie Patentschrift, weiter hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3, mit Fax- Schriftsatz eingegangen am 4. September 2008, - Beschreibung und Figur wie Patentschrift, weiter hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: - 5 - - Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 4, mit Fax- Schriftsatz eingegangen am 4. September 2008, - Beschreibung und Figur wie Patentschrift. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Sie ist der Ansicht, die Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfs- anträgen 1 und 3 enthielten unzulässige Erweiterungen gegenüber den ursprüng- lichen Anmeldeunterlagen. Der nach ihrer Auffassung dort jeweils die Erweiterung bildende Sachverhalt sei überdies nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann den beanspruchten Gegenstand ausführen könne. Schließlich seien die mit den Patentansprüchen sämtlicher Anträge beanspruchten Antriebe bzw. Gleichstromantriebe auch nicht patentfähig. Dazu beruft sie sich u. a. auf folgende Druckschriften: - DE 31 43 545 A1 - DE 40 29 927 A1. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet. Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents. 1. Zum Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 1.1 Das Patent betrifft nach dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 einen (beliebigen; Anm. des Senats) Antrieb für Druckmaschinen, nach dem Hilfs- - 6 - antrag 2 einen Gleichstromantrieb für Druckmaschinen, nach dem Hilfsan- trag 3 einen (beliebigen; Anm. des Senats) Antrieb für Bogendruckmaschinen und nach dem Hilfsantrag 4 einen Gleichstromantrieb für Bogendruckmaschi- nen. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausge- führt, dass mit einem Druckmaschinenantrieb unterschiedliche Betriebsvari- anten wie Druckbetrieb, Schleichgang und Bremsen realisierbar sein müssen. Bei einem Druckmaschinenantrieb gemäß der DE 40 29 927 A1 sei für die unterschiedlichen Betriebsvarianten eine Drehzahl-Regelungseinrichtung mit einheitlichem Führungsverhalten vorgesehen. Dabei sei nachteilig, dass das Betriebsverhalten der Druckmaschine in den unterschiedlichen Betriebsvari- anten nicht den Anforderungen entspreche. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem ist daher die Schaffung eines Antriebes für eine Druckmaschine mit einer unterschiedliches Führungsverhalten in den unter- schiedlichen Betriebsvarianten realisierenden Dreh- zahl-Regelungseinrichtung. Dieses Problem soll durch den Antrieb bzw. durch den Gleichstromantrieb mit den im jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträ- gen 1 bis 4 angegebenen Merkmalen gelöst werden. 1.2 Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Ma- schinenbau zugrunde, der bei einem Druckmaschinenhersteller/-zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Antriebssteuerungen für Druckma- schinen betraut ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Die Kenntnisse dieses Fachmanns sind dabei nicht auf eine be- stimmte Maschinengattung (z. B. Bogen- oder Rollendruckmaschine) be- schränkt. Denn die Komponenten der Antriebe bzw. der Antriebssteuerungen - 7 - wie Antriebsmotoren und Regelungseinrichtungen als solche kommen bei den unterschiedlichen Maschinengattungen gleichermaßen zum Einsatz. 1.3 Es kann offenbleiben, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 gem. Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 3 in den ursprünglichen Unterlagen of- fenbart sind. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob den Unterlagen eine zur Ausführung der Gegenstände dieser Patentansprüche hinreichend deutli- che und vollständige Lehre entnehmbar ist. Denn das Streitpatent kann je- denfalls deswegen keinen Bestand haben, weil - wie nachstehend dargelegt - sein Gegenstand für den Fachmann am Anmeldetage aus dem Stand der Technik naheliegend auffindbar war (BGH - X ZR 50/97; BGH - X ZR 115/03). 2. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 Der Antrieb für Druckmaschinen nach dem für Hauptantrag und Hilfsantrag 1 gleichlautenden Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätig- keit. Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Antriebes für Druckmaschinen nach Patentanspruch 1 wie folgt aufgegliedert: 1. Antrieb für Druckmaschinen, 2. die Druckmaschine ist in unterschiedlichen Betriebs- varianten Druckbetrieb, Schleichgang und Bremsen betreibbar, 3. der Antrieb umfasst einen mit der Druckmaschine verbundenen Antriebsmotor, 4. der Antrieb umfasst einen Drehzahlsteller, 5. der Antrieb umfasst eine Drehzahl-Regelungsein- richtung, 6. der Antrieb umfasst einen Leistungsteil, - Oberbegriff - - 8 - 7.1 die Drehzahl-Regelungseinrichtung ist mit einer klei- nen Reglerverstärkung und damit einer weichen Re- gelungscharakteristik ausgestaltet, 7.2 die Drehzahl-Regelungseinrichtung ist mit der klei- nen Reglerverstärkung schaltbar für die Betriebsvari- ante Druckbetrieb, 8.1 die Drehzahl-Regelungseinrichtung ist mit einer großen Reglerverstärkung und damit einer harten Regelungscharakteristik ausgestaltet, 8.2 die Drehzahl-Regelungseinrichtung ist mit der großen Reglerverstärkung schaltbar für die Betriebs- varianten Schleichgang und Bremsen. - Kennzeichen - Antriebe für Druckmaschinen mit Drehzahl-Regelungseinrichtung, Drehzahlsteller und Leistungsteil waren am Anmeldetage bereits gang und gäbe. Die im Oberbe- griff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale 3 bis 6 bezeichnen deshalb für einen Druckmaschinenantrieb (Merkmal 1) typische Komponenten. In einer Einrichtung zum Regeln der Maschinendrehzahl sind diese typischen Komponen- ten notwendig und unabhängig davon, ob es sich um eine Bogen- oder Rollenro- tationsdruckmaschine handelt. Zu ihrem Einsatz bedarf der Fachmann daher kei- nes diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweises aus dem Stand der Technik. Lediglich beispielsweise wird auf die in der Streitpatentschrift (Absatz 0003) darge- legte DE 40 29 927 A1 verwiesen, aus der eine Einrichtung zum Regeln der Bahn- spannung in einer Rollenrotationsdruckmaschine bekannt ist. Die Druckmaschine weist einen Antrieb auf, der eine Mehrzahl von Gleichstrommotoren 8.1, 8.2, 8.3 enthält (vgl. hier wiedergegebene Figur). Bei diesem vorbekannten Antrieb handelt es sich demnach um einen Antrieb im Sinne der o. g. streitpatentgemäßen Merk- male 1 und 3 zumindest insoweit, als diese einen Gleichstromantrieb der bekann- ten Art mit umfassen. Unterschiedliche Betriebsvarianten wie Druckbetrieb, - 9 - Schleichgang und Brem- sen (Merkmal 2) sind in der DE 40 29 927 A1 zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings sind sie für das ordnungs- gemäße Betreiben einer Druckmaschine uner- lässlich und deshalb regelmäßig verwirklicht. Sie werden vom Fachmann somit als selbstverständlich vorausgesetzt. Dieser Ansicht ist im Übrigen auch die Patentinhaberin selbst, die ihre diesbezügliche Auffassung im Prüfungsverfahren zum Ausdruck gebracht hat (Schriftsatz vom 11. Februar 2000, Seite 1). Die Antriebssteuereinrichtung 16 dient dem Regeln der Maschinendrehzahl (Spalte 2, Zeilen 48 bis 52; Spalte 3, Zeilen 48 bis 60; Spalte 4, Zeilen 52 bis 57). Sie weist einen Drehzahlgeber 17 (Ist-Wert) an der Hauptantriebswelle 9 auf und muss - um einen Regelungsvorgang durchführen zu können - auch einen Soll- wertgeber für die Drehzahl aufweisen. Denn der Vorgang des Regelns setzt grundsätzlich den Vergleich von Istwert (Drehzahlgeber 17) und Sollwert voraus. Auch durch diese Schlussfolgerung sieht der Fachmann bei dem vorbekannten Antrieb eine Drehzahlregelungseinrichtung im Sinne des o. g. Merkmals 5 und einen Drehzahlsteller gemäß o. g. Merkmal 4 verwirklicht. Entsprechendes gilt für den Leistungsteil gemäß Merkmal 6. Ein solcher dient der Zuführung elektrischer Energie in Form hoher Spannungen und Ströme, wie sie für die Energieversor- gung des Antriebsmotors einer Druckmaschine notwendig sind. Bei dieser Druckmaschine ist - wie in der Streitpatentschrift ausgeführt (Ab- satz 0003) - für die verschiedenen Betriebsvarianten stets gleiches Führungsver- halten der Drehzahl-Regelungseinrichtung vorgesehen. Die Folge ist, dass nicht jede Betriebsvariante optimal regelbar ist und dies im Betrieb der Druckmaschine offensichtlich wird, z. B. durch ungenügende Exaktheit von Positioniervorgängen im Schleichgang oder durch mangelnde Laufruhe der Maschine im Druckbetrieb. Der Fachmann hat auf diese Weise die Nachteile der bekannten Antriebsregelung - 10 - sichtbar vor Augen und deshalb Veranlassung zur Weiterbildung derselben im Sinne der streitpatentgemäßen Aufgabe (s. o.). Ihm ist aus dem einschlägigen Fachgebiet der Antriebssteuerungen für Druckma- schinen eine Regelung bekannt (DE 31 43 545 A1), die in ihrem Führungsverhal- ten an unterschiedliche Betriebssituationen der Druckmaschine anpassbar ist. Die DE 31 43 545 A1 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Drehzahlführung von Leitwalzenantrieben an durchlaufenden Bahnen. Der Antriebsmotor dieses vorbekannten Antriebs ist ein Elektromotor und vorzugsweise ein Gleichstrommo- tor (Seite 5, vorletzter Absatz). Leitwalzenantriebe dieser Art sind z. B. bei Rollen- rotationsdruckmaschinen gang und gäbe und dem Fachmann daher geläufig. Bei- spielsweise können entsprechende Leitwalzenantriebe im Einziehwerk 2 und am Falzapparat 6 gemäß der Druckschrift DE 40 29 927 A1 gebildet sein. Bei der Regeleinrichtung ge- mäß der DE 31 35 545 A1 (vgl. hier wiedergegebene Figur 3) wird die Reglerver- stärkung in Abhängigkeit von einer momentanen Drehzahl- abweichung (nsoll - nist) erhöht oder vermindert (Anspruch 1, Seite 5, vorletzter Absatz). Diesem Sachverhalt liegt erkennbar das Prinzip zugrunde, im Falle des für unterschiedliche Betriebsbedingungen vorliegenden Bedarfs unterschiedlichen Regelverhaltens eine Regeleinrichtung zu verwenden, deren Regelcharakteristik in Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen weich oder hart einstellbar ist. Dabei ist offensichtlich, dass dieser lediglich rein prinzipielle Sachverhalt nicht nur für Gleichstromantriebe, sondern auch für elektrische Antriebe anderer Art, z. B. für Drehstromantriebe anwendbar ist. - 11 - Dieses Prinzip bietet dem Fachmann die Lösung der ihm gestellten Aufgabe: eine in ihrer Regelcharakteristik einstellbare Regelungseinrichtung ermöglicht jeweils optimales Regelverhalten in den Betriebsvarianten Druckbetrieb, Schleichgang und Bremsen. Dem steht nicht entgegen, dass in der DE 31 43 545 A1 diese drei Betriebsvarianten nicht ausdrücklich erwähnt sind. Denn schon die aus dieser Druckschrift rein prinzipiell entnehmbare Abhängigkeit der Reglerverstärkung von Betriebszuständen lässt den Fachmann die Eignung auch für den seiner Weiter- bildung zugrundeliegenden Antrieb zum Betrieb der Druckmaschine in den be- sagten Betriebsvarianten erkennen. Dabei liegt auf der Hand, dass für den Druck- betrieb eine plötzliche oder gar stoßartige Änderungen der Maschinengeschwin- digkeit vermeidende Regelungscharakteristik optimal ist. Denn auf diese Weise werden Erschütterungen bzw. Schwingungen verhindert, die zu Druckbildmängeln führen können. Andererseits bedarf es im Schleichgang der exakten Positionie- rung der Maschinenteile und beim Bremsen überdies einer schnellen Einleitung des Bremsvorgangs, was ein präzises Führungsverhalten und eine schnelle Sprungantwort voraussetzt (vgl. hierzu auch Streitpatentschrift Absätze 0014 bis 0016). Die hierzu geeignete Regelungscharakteristik ist im Verhältnis zu der für den Druckbetrieb geeigneten härter bzw. direkter. Diese Zusammenhänge sind dem Fachmann schon aufgrund seines für ihn typischen technischen Sachver- standes bewusst, womit sich ihm eine Ausgestaltung im Sinne der o. g. Merk- male 7 und 8 naheliegend ergibt. Der von einem Druckmaschinenantrieb nach der gattungsgemäßen, im Oberbe- griff des Patentanspruchs 1 angegebenen, z. B. durch die DE 40 29 927 A1 reprä- sentierten Art ausgehende Fachmann brauchte zur Lösung seiner Aufgabe somit nur das ihm aus dem Stand der Technik nach der DE 31 43 545 A1 bekannte Prinzip der Reglereinstellung abhängig vom Betriebszustand der Maschine zur Anwendung bringen, um zum Gegenstand des streitpatentgemäßen Patentan- spruchs 1 zu kommen. In einer solchen, durch Nachteile des der Weiterbildung zugrundeliegenden Standes der Technik an sich nahegelegten Verknüpfung mit dem bloßen Prinzip einer im Fachgebiet bekannten Regelung bedarf es keiner er- finderischen Tätigkeit. - 12 - 3. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 Der Gleichstromantrieb nach diesem Patentanspruch 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentan- spruch 1 nach dem Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 nur durch die Beschränkung des Antriebs mit Antriebsmotor auf einen Gleichstromantrieb mit Gleichstrommo- tor. Da die beiden zum Hauptantrag in Betracht gezogenen Druckschriften gerade auch Gleichstromantriebe betreffen (DE 40 29 927 A1 Spalte 2, Zeilen 30 bis 33; DE 31 43 545 A1 Seite 5, vorletzter Absatz), gelten die obenstehenden Ausfüh- rungen auch für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gleichermaßen. 4. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 Die mit diesem Patentanspruch 1 vorgenommene Beschränkung des ansonsten mit dem Hauptantrag und Hilfsantrag 1 vollumfänglich übereinstimmenden Druck- maschinen-Antriebs auf einen Antrieb für eine Bogendruckmaschine vermag eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Denn der Antrieb einer Bogendruckmaschine unterscheidet sich im Hinblick auf derart grundlegende Komponenten wie Drehzahl-Regelungseinrichtung, Dreh- zahlsteller und Leistungsteil nicht von einem Antrieb für eine Rollendruckmaschine (vgl. obenstehende Ausführungen zum Fachmann und zu Patentanspruch 1 ge- mäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1). Entsprechendes gilt für die Betriebsvarianten Druckbetrieb, Schleichgang und Bremsen. Die im Oberbegriff des Patentan- spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 angegebene Merkmalskombination ergibt sich dem Fachmann deshalb auf dieselbe Weise wie zu Patentanspruch 1 nach Hauptan- trag bzw. Hilfsantrag 1 geschildert. Insoweit ist die an sich auf eine Rollenrota- tionsdruckmaschine gerichtete DE 40 29 927 A1 auch hier beispielhaft relevant. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin steht der Verknüpfung mit der DE 31 43 545 A1 auch nicht entgegen, dass dort ein Mehrmotorenantrieb genannt ist. Für die Regelung des einzelnen Motors kommt es nämlich auch in einem An- triebsverbund mit mehreren Motoren nicht darauf an, ob sein Leitwert (Dreh- zahl-Sollwert) in Abstimmung mit weiteren Motoren erzeugt oder unabhängig von - 13 - anderen Antrieben generiert nur dem betroffenen Motor zugeordnet ist. In beiden Fällen stellt dieser Leitwert eine Sollvorgabe für die Regelung dar, deren Art der Erzeugung für die Regelung des einzelnen Motors völlig belanglos ist. Die DE 31 43 545 A1 lässt deshalb bei der Beschreibung der Drehzahl-Regel- einrichtung gemäß den Figuren 3 bis 5 auch offen, woher der Dreh- zahl-Sollwert nsoll stammt und wie er erzeugt wird. Der Fachmann wird daher durch die Erwähnung des Mehrmotorenantriebs in der DE 31 43 545 A1 nicht davon abgehalten, die dort beschriebene Regelungseinrichtung auch für einen Einzelantrieb in Betracht zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als an einer Druckma- schine der gattungsgemäßen Art (Oberbegriff des Patentanspruchs 1) lediglich das der Regelungseinrichtung nach der DE 31 43 545 A1 innewohnende Prinzip (der Reglerverstärkung in Abhängigkeit von Betriebszuständen) und nicht eine konkrete Ausgestaltung der Regeleinrichtung zuzufügen ist, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu kommen. 5. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 Der Gleichstromantrieb für Bogendruckmaschinen nach diesem Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 4 schränkt bei ansonsten völliger Überein- stimmung den (beliebigen) Antrieb für Bogendruckmaschinen mit einem (beliebi- gen) Antriebsmotor nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 auf einen Gleich- stromantrieb für Bogendruckmaschinen mit Gleichstrommotor ein. Dies entspricht der Beschränkung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem Pa- tentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1. Es wird auf die obenstehen- den diesbezüglichen Ausführungen zu Hilfsantrag 2 verwiesen, die hier gleicher- maßen Gültigkeit haben. - 14 - 6. Unteransprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 Die Unteransprüche 2 und 3 nach dem Hauptantrag sowie der jeweilige Unteran- spruch 2 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 teilen das Schicksal des in Bezug genom- menen jeweiligen Hauptanspruchs. Pontzen Bülskämper Friehe Reinhardt Cl