Beschluss
9 W (pat) 354/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 10. September 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 44 381 9 W (pat) 354/04 Verkündet am … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe sowie des Richters Dr.-Ing. Höchst beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 10. September 2001 angemeldete und am 5. Februar 2004 veröf- fentlichte Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zum Herstellen einer Lokomotive" sind zwei Einsprüche eingelegt worden, deren Begründungen sich u. a. auf die deutsche Offenlegungsschrift 196 06 792 stützen. Die Einsprechenden führen aus, dass das beanspruchte Verfahren nicht mehr neu sei und auch naheliege. Die Patentinhaberin tritt den Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Sie verteidigt das Streitpatent mit einem gegenüber der erteilten Fassung geänderten Patentanspruch 1. Das darin definierte Verfahren sei neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 3 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal- ten: - Patentanspruch 1 vom 3. Juni 2008, eingegangen am 5. Juni 2008, - im Übrigen Beschreibung wie Patentschrift. Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend - das Patent zu widerrufen. Der einzige Patentanspruch lautet: Verfahren zum Herstellen einer Lokomotive unter anderem aus ei- nem Gehäuse und Einbauten, dadurch gekennzeichnet, dass die Stirnwand oder ein Teil der Stirnwand des Führerraumes als Teilstück des Gehäuses zunächst mit einem Führertisch und der dazu gehörenden Verkabelung und Elektronik verbunden wird und dass die Stirnwand oder das Teil der Stirnwand zusammen mit dem Führertisch und der dazu gehörenden Verkabelung und Elektronik erst dann mit mindestens einem weiteren Teilstück des Gehäuses verbunden wird. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet. - 4 - 1. Die Einsprüche sind zulässig. In der Sache führen sie zum Widerruf des Patents. 2. Die Merkmale des Verfahrens zum Herstellen einer Lokomotive nach dem geltenden Patentanspruch sind sowohl im Streitpatent als auch in den ursprüng- lich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. Dies wird auch von den Einsprechenden nicht bestritten. 3. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer Lokomotive. Nach der Patentbeschreibung (Absatz 0002) beinhaltet die Bezeichnung Lokomo- tive auch Schienentriebfahrzeuge oder Steuerwagen eines Zuges. Als Nachteil beim bisherigen Bau einer Lokomotive wird der Beginn der Montage der Einbau- ten erst nach dem gesamten Gehäuseaufbau angesehen. Der geringe Platz für die Monteure bedinge eine nur langsame Durchführung der Arbeiten (Abs. 0008 und 0009). Aufgabe der Erfindung sei daher, ein Verfahren zum Herstellen einer Lokomotive anzugeben, das schnell, effektiv und damit kostengünstig durchführ- bar ist (Abs. 0010). Der Senat legt bei seiner folgenden Bewertung des Standes der Technik als Durchschnittsfachmann einen Maschinenbauingenieur zugrunde, der mit der Ent- wicklung und Konstruktion von Schienenfahrzeugen befasst ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. 4. Das im geltenden Patentanspruch bezeichnete Verfahren zum Herstellen einer Lokomotive ist unbestritten gewerblich anwendbar. Es ist allerdings aus dem Stand der Technik, bspw. der DE 196 06 792 A1, bereits vorbekannt. Die DE 196 06 792 A1 betrifft ein Schienenfahrzeug mit Wagenkasten. Ein sol- ches Schienenfahrzeug besteht aus einem Gehäuse und den üblichen Einbauten. Die DE 196 06 792 A1 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung eines Schienen- fahrzeugs aus komplett fertig gestellten und geprüften Modulen (vgl. An- - 5 - spruch 24), das die streitpatentgemäß geforderten Vorteile aufweist (vgl. Sp. 4, Z. 4 bis 27). Das Schienenfahrzeug kann auch eine Lokomotive im Sinne des Streitpatents sein, wenn es mit einem Führerstand ausgerüstet wird (vgl. Fig. 5). Die Module des Schienenfahrzeugs sind aus Gehäuseteilen und Einbauten gebil- det, z. B. aus Grundbauteilen und Anzeigeelementen (vgl. Sp. 1, Z. 34 bis 44 und 67, 68). Für Schienenfahrzeuge mit Führerstand wird ein Stirnwandmodul zu ei- nem Führerstand ausgebaut (vgl. Sp. 2, letzten Absatz). Aus der Darstellung in Fig. 5 ist eindeutig ersichtlich, dass hierzu auch ein Führertisch gehört. Da kom- plett fertig gestellte und geprüfte Module (Anspruch 24) verbaut werden, ist es für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit, dass zu dem als Führerstand ausge- bauten Stirnwandmodul 8 mit Führertisch (wie in Fig. 5 gezeigt) auch Elektronik gehört und diese verkabelt ist (vgl. auch BGH, X ZB 15/93, Elektrische Steckver- bindung, GRUR 1995, 330-333), zumal Anzeige- und Steuerelemente zur Aus- stattung der Module gehören (beispielsweise Sp. 1, Z. 38, 39). Die Module werden anschließend an ihre Fertigstellung miteinander verbunden (Anspruch 24), wobei sich das komplett fertig gestellte und geprüfte Stirnwandmodul auf dem frei verbleibenden vorderen Abschnitt des Bodenmoduls 5 abstützt (vgl. Sp. 2, letzten Absatz und Sp. 5, vorletzten Absatz). Die Patentinhaberin macht geltend, dass bei dem bekannten Verfahren lediglich kleine Teile vor dem Zusammenfügen der Module eingebaut würden und Großge- räte erst später. Daher werde der Führertisch erst nach Abschluss des Fügevor- gangs in das Stirnwandmodul eingebaut. Sie verweist dazu auf Sp. 3, Z. 20 bis 40 der DE 196 06 792 A1. Dem kann nicht gefolgt werden, denn von der Vormontage sind nur solche Großgeräte ausgenommen, die das Zusammenfügen stören. Das mag im Einzellfall dazu führen, dass bestimmte Ausrüstungsteile nicht vormontiert werden können. Dies stellt jedoch eine Ausnahmemaßnahme dar, die der Fach- mann nur bedarfsweise vornimmt. Im Regelfall wird er - wie in Patentanspruch 24 ausgeführt - jedes Modul für sich komplett fertig stellen, so auch das Stirnwand- modul als Führerstand mit Führertisch und Zubehör. - 6 - Demnach ist das beanspruchte Verfahren mit allen seinen Merkmalen aus der DE 196 06 792 A1 bekannt und daher nicht patentfähig. Pontzen Bork Friehe Dr. Höchst WA