Beschluss
25 W (pat) 1/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 1/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 15 027 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Modern Talking ist am 24. Januar 2005 u. a. für die Waren und Dienstleistungen „Datenträger (CD’s, DVD’s) mit Text-, Grafik-, Bild- und Toninfor- mationen; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Telekommunikation; Bereitstellen von Informationen im Internet und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen mit Text-, Grafik-, Bild- und Toninformatio- nen; Erziehung, Ausbildung; Film-, Ton-, Video- und Fernsehpro- duktionen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereier- zeugnissen; Herausgabe und Veröffentlichung von Verlagser- zeugnissen mit Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen in Form von CD’s, DVD’s und Kassetten; Dienstleistungen eines Tonstu- dios, nämlich Produktion und Aufnahme mit Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom vom 8. April 2005 ist die Anmeldung durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 28. April 2005 und 26. Okto- - 3 - ber 2006, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist teilweise, näm- lich für die oben genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden. Der Eintragung stehe bereits das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die aus den Begriffen des englischen Grundwortschatzes „Modern“ und „Talking“ gebildete Wortkombination werde der angesprochene all- gemeine inländische Verkehr ohne weiteres i. S. von „modernes Reden“ / „mo- derne Gesprächsführung“ verstehen. In dieser Bedeutung werde die Wortfolge auch im inländischen Sprachgebrauch nachweisbar verwendet. In Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren der Klassen 09 und 16 werde der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung dann aber lediglich den Hin- weis entnehmen, dass die Waren sich inhaltlich mit modernen Reden, moderner Gesprächsführung befassen, also etwa Anleitungen, Methoden, Tipps und Ratschläge zu einer zeitgemäßen Gesprächsführung enthielten. Auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung“ der Klasse 41 beschreibe „Modern Talking" lediglich deren Inhalt. Insoweit biete sich die ange- meldete Kennzeichnung sowohl als Inhaltsangabe von Ausbildungsveranstaltun- gen als auch von Bildungssendungen an. So würden auch nachweisbar Kommu- nikationsseminare unter diesem Titel angeboten. In Bezug auf die beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen der Klas- se 38 beschreibe „Modern Talking" lediglich, dass diese geeignet seien, ein „mo- dernes Reden / eine moderne Gesprächsführung" zu ermöglichen, bspw. durch Bereitstellung moderner Funknetze oder durch eine schnelle und moderne Daten- übertragung. Bei den weiteren Dienstleistungen „Film-, Ton-, Video- und Fernseh- produktionen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Her- ausgabe und Veröffentlichung von Verlagserzeugnissen mit Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen in Form von CD's, DVD's und Kassetten; Dienstleistungen eines Tonstudios, nämlich Produktion und Aufnahme mit Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen" verstehe der Verkehr den titelartigen Aussagegehalt des Zei- - 4 - chens bloß als allgemein verständliche Beschreibung des Inhalts der Produktion, Herausgabe bzw. Veröffentlichung. Der Verkehr werde daher der angemeldeten Bezeichnung, die sich zudem in ver- gleichbar gebildete Wortkombinationen zur Beschreibung von Inhalten auf dem Gebiet der Kommunikation wie z. B. „Power Talking“ einreihe, in Bezug auf die zu- rückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nur noch den Hinweis entnehmen, dass diese sich die Waren und Dienstleistungen inhaltlich mit modernem Reden bzw. moderner Gesprächsführung befassen, darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis (mehr) erkennen. Soweit entsprechend gebildete Marken eingetragen worden seien, komme diesen Eintragungen keine Bindungswirkung oder präjudizielle Bedeutung für die Beur- teilung der Unterscheidungskraft zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse beantragen. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht. Einen hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung ha- ben sie mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 zurückgenommen. Der zu diesem Zeit- punkt auf Antrag der Anmelder anberaumte Termin ist daraufhin mit Verfügung vom 15. Mai 2008 aufgehoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar- kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelder und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelder, über die nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden wird, hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der zu- - 5 - rückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bereits an jeglicher Unterschei- dungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Mit eingehender und rechtlich zutreffender Begründung hat die Markenstelle fest- gestellt, dass der angesprochene allgemeine inländische Verkehr die aus Begrif- fen des englischen Grundwortschatzes gebildete und im inländischen Sprach- gebrauch nachweisbar verwendete Wortkombination „Modern Talking“ ohne weite- res i. S. von „modernes Reden“ / „moderne Gesprächsführung“ verstehen und in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich den sach- bezogenen, titelartigen Aussagegehalt entnehmen wird, dass diese sich inhaltlich und/oder thematisch in irgendeiner Form mit „modernem Reden“ bzw. „moderner Gesprächsführung“ befassen; er wird darin jedoch keinen betrieblichen Herkunfts- hinweis erkennen. Aufgrund der zunehmenden Verwendung der englischen Spra- che vor allem im geschäftlichen Bereich wie auch der durch die Recherche der Markenstelle belegten Verwendung dieser Wortfolge im inländischen Sprach- gebrauch erschließt sich dieser inhalts- und themenbezogene Sachaussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung dem Verkehr jedenfalls zum jetzigen, für die Ent- scheidung über die Schutzfähigkeit des Zeichens ebenfalls maßgeblichen Zeit- punkt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 12) auch nicht erst nach weiteren, erläuternden Ergänzungen, sondern sofort und ohne analysierende Zwischenschritte. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass der Verkehr zuneh- mend daran gewöhnt ist, sachbezogene Informationen und Aussagen durch neue, schlagwortartige und einprägsame Wortkombinationen vermittelt zu bekommen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 89). Eine abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 32 W (pat) 141/00 v. 20. Dezember 2000 - „Modern Talking“ und 32 W (pat) 147/00 v. 7. Februar 2001 - „Modern Talking“ betreffend die Ein- tragung der identischen Marke „Modern Talking“ für weitgehend identische Waren und Dienstleistungen geboten. Das Bundespatentgericht ist in diesen Entschei- dungen von einer Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung ausgegangen, weil „Modern - 6 - Talking“ in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund ste- hender beschriebender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne, die Bezeichnung vielmehr unscharf und verschwommen sei bzw. es nicht erkennbar sei, welchen genauen Inhalt sie insoweit habe. Insoweit ist aber zu beachten, dass der Euro- päische Gerichtshof in seiner aktuellen, zum Zeitpunkt der vorgenannten Ent- scheidungen so noch nicht formulierten Rechtsprechung klar gestellt hat, dass weder das Fehlen eines für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein- deutigen und unmittelbar konkret beschreibenden Charakters noch eine vorhan- dene begriffliche Unschärfe oder Mehrdeutigkeit der als Marke angemeldeten Be- zeichnung der Feststellung eines Eintragungshindernisses entgegenstehen (vgl. GRUR 2004, 192 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 222 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung ebenfalls bestätigt (vgl. BGH, Beschluss v. 13. März 2008 - I ZB 53/05 - SPA II, bisher nur auf der Internet-Seite des BGH veröffentlicht). Eine unmittelbar be- schreibende Bedeutung der Bezeichnung ist daher nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist; vielmehr kann diese auch aus ande- ren Gründen fehlen. Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen. Dies ist bei der Bezeichnung „Modern Talking“ jedoch der Fall. Denn die angemel- dete Bezeichnung trifft in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleis- tungen eine aus sich heraus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage zu deren Inhalt und Gegenstand. Insoweit kann daher die in den vorgenannten Entscheidungen vertretene Auffassung zur Schutzfähigkeit von „Modern Talking“ im vorliegenden Fall nicht (mehr) zu einem Erfolg der Be- schwerde führen. Letztlich kann in rechtlicher Hinsicht auch dahinstehen, ob diese Zeichen zum damaligen Zeitpunkt zu Recht eingetragen worden sind. Denn weder deutsche - 7 - noch gemeinschaftsrechtliche Voreintragungen sind für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke entscheidend, da solche weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründen- den Selbstbindung führen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 25, 26 m. w. Nachw.; BPatG MarkenR 2007, 178 - CASHFLOW). Nachdem eine Begründung der Beschwerde nicht eingegangen ist, ist für den Se- nat auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Anmelder die Entscheidung der Markenstelle für angreifbar halten. Da die Anmeldung aber bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzu- weisen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entgegensteht. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Kliems Bayer Merzbach Na