OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 W (pat) 17/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 verbu i 2008 (§ 79) BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 17/06 (Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … nden mit Beschluss v. 5. Jun _______________________ - 2 - betreffend die Marke 300 81 683 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach beschlossen: Der am 28./29. Juli 2008 den Beteiligten an Verkündungs Statt zugestellte Beschluss des Senats wird in den Gründen zu II. erster Absatz (Seite 6) wie folgt berichtigt: „Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats zwischen beiden Marken Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.“ G r ü n d e Der Beschluss des Senats ist gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen, da die Formulierung in den Gründen zu II., 1. Absatz, dass „zwischen beiden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht“, offensichtlich unrichtig ist. Denn der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss im Anschluss an die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen bejaht und die Be- schwerde der Inhaber der angegriffenen Marke dementsprechend zurückgewie- - 3 - sen, wie sich aus dem Tenor sowie den Gründen des Beschlusses ergibt. Das Wort „keine“ ist demnach zu streichen und die Gründe zu II. erster Absatz (Seite 6) in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu berichtigen. Kliems Bayer Merzbach Na