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Beschluss

26 W (pat) 88/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 88/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - betreffend die Marke 305 58 753 hat der 26. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Kostenantrag des Markeninhabers wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die für die Ware „Wein“ eingetragene Marke 305 58 753 Dornröschen ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatz- mittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis; Mi- neralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkohol- - 3 - freie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und an- dere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ eingetragenen prioritätsälteren Marke 304 28 574 Schneewittchen. Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er- gangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei Wareniden- tität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der gebotene Abstand zwischen den Vergleichsmarken eingehalten. Die angegriffene Marke unterscheide sich in klanglicher und in schriftbildlicher Hinsicht eindeutig von der Widerspruchsmarke. Lediglich das Suffix „-chen“, welches in der deut- schen Sprache die Verkleinerungs- bzw. Verniedlichungsform darstelle, stimme überein, könne aber eine Verwechslungsgefahr nicht begründen. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr bestehe ebenfalls nicht. Beide Vergleichsmarken stellten zwar bekannte Märchen der Gebrüder Grimm mit weiblichen Hauptfiguren dar. Nicht zuletzt wegen dieser Bekanntheit und der unterschiedlichen Inhalte würden diese Märchen aber nicht miteinander verwechselt. Die von der Widersprechen- den zitierte Entscheidung „Rebenfreund/Traubenfreund“ (BPatG GRUR 1998, 1025, 1027) finde keine Anwendung, da „Reben“ und Trauben“ begrifflich ähnlich seien, was auf die genannten Märchenfiguren nicht zutreffe. Auch ein gedankli- ches In-Verbindung-Bringen scheide aus, da das bloße Vorhandensein des Wort- teils „-chen“ hierfür nicht ausreiche und es sicht nicht um einen kennzeichnungs- kräftigen Stammbestandteil handele. Zudem fehle es an einer Markenserie der Widersprechenden. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung - 4 - gebracht werden könnten, sei nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen. Bei den Vergleichsmarken handele es sich um Märchenfiguren der Gebrüder Grimm, die auf „-chen“ endeten. Dies lege die Vermutung nahe, es lägen Serienzeichen vor, die irrtümlich demselben Herkunftsbetrieb zugeordnet würden. Sie - die Wi- dersprechende - gehöre zum gleichen Konzern wie die Inhaberin der berühmten Marke „Rotkäppchen“, die seit Jahrzehnten benutzt werde und einen Bekannt- heitsgrad von 78 % (gestützt) bzw. 46 % (ungestützt) besitze. Die Widersprechende beantragt daher sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zudem beantragt er, der Wider- sprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er vertritt die Auffassung, die Widerspruchsmarken 304 28 574 „Schneewittchen“ und 304 28 575 „Schneeweißchen“ seien mit der angegriffenen Marke nicht ver- wechselbar. Es bestünden keine klangliche Ähnlichkeit und auch keine Ähnlichkeit im Erscheinungsbild. Auch eine begriffliche Ähnlichkeit liege nicht vor. Die Wider- sprechende verwechsle die begriffliche Ähnlichkeit mit der Gemeinsamkeit der literarischen Herkunft aus der Märchensammlung der Gebrüder Grimm. Die ver- schiedenen Märchen hätten indes unterschiedliche Handlungen und seien nicht miteinander verknüpft. Im Hinblick auf eine mögliche gedankliche Verbindung liege auch kein wesensgleicher Stammbestandteil vor. Dem Verkehr sei bekannt, dass es sich um verschiedene Märchenfiguren handele. Die Widersprechende habe mit der Schaffung der Marke „Rotkäppchen“ nichts zu tun, sondern habe nur eine Beteiligung an der „R…“ erworben. Dies sei dem Verkehr indes nicht bekannt. Es sei durchaus üblich, Wein, weinhaltige Getränke und Spi- - 5 - rituosen mit Namen und Figuren aus bekannten Märchen zu kennzeichnen; dies zeigten Eintragungen wie „Rumpelstilzchen“, „Rapunzel“, „Hänsel und Gretel“, „Hans im Glück“, die für verschiedene Inhaber geschützt seien. Zudem habe der Markeninhaber die angegriffene Marke als Kunstwort aus den Rebsortenbezeich- nungen „Dornfelder“ und „Rosenmuskateller“ geschaffen. II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da eine Verwechslungsgefahr zwi- schen den Vergleichsmarken unter keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht. Der Beschwerdeeinlegung am 6. November 2007 ist zu entnehmen, dass sich diese nur auf die Widerspruchsmarke 304 28 574 „Schneewittchen“ erstreckt, da nur diese im Betreff genannt ist (und nicht auch auf die Marke 304 28 575 „Schnee- weißchen“, die Gegenstand des Widerspruchsverfahrens vor der Markenstelle war). Nach den Vorschriften der §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist eine Marke zu lö- schen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechs- lungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinan- der in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus- geglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, - 6 - 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 437, 438 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May). Bei bestehender Identität der Ware „Wein“ der angegriffenen Marke mit „alkoholi- schen Getränken (ausgenommen Biere)“ der Widerspruchsmarke und durch- schnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke scheiden sämtliche Formen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen „Dornröschen“ und „Schneewittchen“ aus, da es keine ausreichenden klanglichen, schriftbildlichen und auch keine unmittelbar begrifflichen Übereinstimmungen zwischen den Ver- gleichsmarken gibt. Eine Verwechslungsgefahr kann allerdings auch in der Weise gegeben sein, dass zwar nicht die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen der sich gegenüberste- henden Zeichen als solcher besteht, aber die Gefahr, dass das angegriffenen Zei- chen im Sinn der Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der Zeichen in- folge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesentlichen Kern der Wider- sprechenden zugeordnet wird. Insbesondere kann eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr gegeben sein, wenn trotz der erkannten begrifflichen Unter- schiede wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer einander entspre- chenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit i. S. v Serienmarken ge- schlossen werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 336 m. w. N.). Dies gilt besondere bei Marken, die denselben charakteristi- schen Aufbau aufweisen oder aus sonstigen Gründen den Gedanken an dieselbe betriebliche Herkunft nahelegen, was durch eine Benutzung einer Zeichenserie durch die Widersprechende gefördert wird. Die gedankliche Verbindung muss sich zudem aufdrängen (vgl. BGH GRUR 1999, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM). Vorliegend besteht zum einen Übereinstimmung in der Endsilbe „-chen“, was aber aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine bloße Verkleinerungsform und damit nicht um einen hinweiskräftigen Stammbestandteil auf die Widersprechende handelt, nicht für eine gedankliche Verbindung ausreicht, selbst wenn die Wider- - 7 - sprechende über weitere Zeichen mit diesem Bestandteil verfügt. Zum anderen ist zwischen den Vergleichsmarken zwar eine gewisse begriffliche Parallele gegeben durch den Umstand, dass es sich um bekannte Märchenfiguren der Gebrüder Grimm handelt. Dies genügt indes für die Annahme einer begrifflichen Verwechs- lungsgefahr bereits deshalb nicht, weil es auf dem vorliegenden Warensektor zahl- reiche Drittzeichen gibt, die ebenfalls bekannte Märchengestalten bezeichnen (vgl. die vom Markeninhaber genannten Marken wie z. B. „Rumpelstilzchen“, „Hänsel und Gretel“, „Hans im Glück“ etc.), sodass ein Hinweischarakter von Märchenfigu- ren allein auf die Widersprechende keinesfalls gegeben ist - selbst wenn ihr die Marke „Rotkäppchen“ zuzurechnen wäre, was allerdings erheblichen Zweifeln be- gegnet und darüber hinaus dem Verkehr auch nicht bekannt sein dürfte. Zum an- deren können - abgesehen von den Umstand, dass beide Marken weibliche Mär- chenfiguren bezeichnen - die Märchengestalten „Dornröschen“ mit „Schneewitt- chen“ nicht offensichtlich miteinander in Verbindung gebracht werden, da es sich inhaltlich thematisch um zwei vollkommen verschiedene Märchen handelt, deren Gemeinsamkeiten nicht über die für viele Märchen charakteristischen Elemente hinausgehen. Die Übereinstimmungen im begrifflichen Zeicheninhalt sind dem- nach so gering, dass sich ihre Wirkung auf den Bereich einer allgemeinen, nicht herkunftshinweisenden Assoziation beschränkt, die für die Annahme einer Ver- wechslungsgefahr nicht genügt (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 782 - Zwil- ling/Zweibrüder). Bei der gegebenen Sachlage besteht auch keine Verwechslungsgefahr im weite- ren Sinn. Bei dieser Art der Verwechslung erkennt der Verkehr zwar die Unter- schiede zwischen den Zeichen, geht aber von einer teilweisen Übereinstimmung von organisatorischen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Zeichen- inhabern aus (vgl. BGH GRUR 2002, 171 - Marlboro Dach). Eine solche Ver- wechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Allein dadurch, dass die Vergleichszeichen zwei bekannte Märchenfigu- ren der Gebrüder Grimm bezeichnen, drängt sich für den Durchschnittsverbrau- cher nicht der Eindruck auf, die Zeichen seien zur Kennzeichnung bestehender - 8 - Unternehmensverbindungen aufeinander bezogen, nicht zuletzt aufgrund der be- stehenden Drittzeichen. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Widersprechen- den genannte Marke „Rotkäppchen“, die zum gleichen Konzern wie die Wider- spruchsmarke gehört. Zum einen erscheint die Bekanntheit dieser Marke der Wi- dersprechenden nicht zweifelsfrei zurechenbar. Zum anderen ist die Marke „Rot- käppchen“ von der angegriffenen Marke aus denselben Gründen begrifflich ebenso weit entfernt wie Widerspruchsmarke „Schneewittchen“. III Es besteht kein Anlass, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG aufzuerlegen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG trägt jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände. Solche sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder dem Erlö- schen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, Mar- kengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 11 m. w. N.). Auch wenn die Erfolgsaussichten des vorliegenden Widerspruchs nur gering einzustufen waren, hat sie für das Vorlie- gen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nicht vollkom- men fernliegende Argumente vorgetragen, weshalb ihr ein die Kostentragungs- pflicht begründendes, prozessual sorgfaltswidriges Verhalten nicht angelastet werden kann. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Bb