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Beschluss

29 W (pat) 116/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) tt zu 15. Oktober 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 42 298.3 29 W (pat) 116/05 An Verkündungs Sta gestellt am … rin Grabrucker, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber und den Richter Dr. Kortbein hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richte - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 14. Februar 2005 und vom 10. Au- gust 2005 werden aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 23. Juli 2004 die Wortmarke simplify Management für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen; Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet; Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Veröffentli- chung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern, insbesondere auch von periodisch erscheinenden Zeit- schriften, Büchern, Loseblattwerken; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftli- che Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank. - 3 - Mit Beschluss vom 14. Februar 2005 hat die Markenstelle für Klasse 16 die An- meldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise für folgen- de Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen; Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet; Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Veröffentlichung und Herausgabe von Drucke- reierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern, insbesondere auch von periodisch erscheinenden Zeitschriften, Büchern, Loseblattwer- ken; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftli- che Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank. Demzufolge wurde die Marke für die Dienstleistungen „Kulturelle Aktivitäten“ und „Unterhaltung“ als schutzfähig angesehen. Mit Erinnerungsbeschluss vom 10. Au- gust 2005 ist der Beschluss vom 14. Februar 2005 teilweise aufgehoben worden, soweit die Zurückweisung auch die Dienstleistung „Erziehung“ umfasste. Die Schutzunfähigkeit wurde damit begründet, dass dem angemeldeten Zeichen ange- sichts der Gewöhnung des Verkehrs an entsprechende Wortverbindungen nicht deshalb Unterscheidungskraft zukomme, weil es aus einem englischen und einem in die deutsche Sprache eingegangenen Begriff gebildet sei. Der Bestandteil „simplify“ werde auf Grund seiner Nähe zu dem deutschen Wort „simpel“ überwie- gend im Sinne von „vereinfache!“ verstanden. Das Element „Management“ sei eine im Inland allgemein bekannte Bezeichnung für „Leitung, Führung eines Unter- nehmens“. Trotz Fehlens des bestimmten Artikels „the“ werde das angemeldete - 4 - Zeichen damit ohne weitere Denkschritte im Sinne von „Vereinfache das Manage- ment!“ verstanden. Dieses Verständnis liege auch deshalb nahe, da in den letzten Jahren ein Trend zur Vereinfachung aller Lebensbereiche erkennbar sei. Somit weise das Zeichen lediglich auf den Inhalt und die Bestimmung der von der Zu- rückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen hin. Es lenke die Aufmerk- samkeit auf die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise ihr Management vereinfachen könnten. Das Zeichen sei entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin in Verbindung mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch nicht sinnwidrig oder mehrdeutig. Die angeführten Voreintragungen wären mit vor- liegendem Zeichen nicht vergleichbar. § 8 Abs. 3 MarkenG käme ebenfalls nicht zur Anwendung, da eine Verkehrsdurchsetzung nicht schlüssig glaubhaft gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, die Beschlüsse vom 14. Februar 2005 und vom 10. August 2005 aufzuheben. Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, dass die Wortfolge „simplify Manage- ment“ weder als Bezeichnung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen üblich sei, noch ihre Merkmale benenne. Zu ihnen lasse sich ein eindeutig sachli- cher Bezug nicht herstellen, so dass das angemeldete Zeichen auch nicht als all- gemeine Anpreisung oder sloganhafte Werbeaussage anzusehen sei. Insbeson- dere bei dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ handele es sich um eine technische Dienstleistung, die unabhängig vom Inhalt der abrufbaren Daten erbracht werde. Sie weise zum Management keine Berührungspunkte auf. Darüber hinaus führten unabhängig von der Frage der Verkehrsdurchsetzung die Bekanntheit, die Intensität der Benutzung und die Bewerbung der Marken der Be- schwerdeführerin mit dem Bestandteil „simplify“ zu einer Erhöhung der Unterschei- dungskraft des Anmeldezeichens. Zudem seien für sie bereits vergleichbare Kom- - 5 - binationen des Wortes „simplify“ mit deutsch- bzw. englischsprachigen Begriffen eingetragen worden. Schließlich stehe der Eintragung des angemeldeten Zei- chens auch kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entge- gen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 hat die Anmelderin das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis auf folgende Dienstleistungen beschränkt: Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Unterhaltung; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im Hinblick auf die nach der Be- schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch verfahrensge- genständliche Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbei- tung“ begründet. 1. Der Bezeichnung „simplify Management“ steht insoweit nicht das Schutzhin- dernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewoh- nende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung bean- tragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR - 6 - 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Für die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ kann der englischsprachigen Wortfolge „simplify Management“ kein im Vordergrund ste- hender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Die gilt selbst dann, wenn die von dieser Dienstleistung angesprochenen inländischen Verkehrskreise in der Lage sein sollten, die Wortfolge in dem von der Markenstelle angenomme- nen Sinn mit „Vereinfache die Geschäftsführung!“ zu übersetzen. Bei dem „Erstel- len von Programmen für die Datenverarbeitung“ handelt es sich um eine im We- sentlichen technische Dienstleistung, bei der der Zweck des Programms von un- tergeordneter Bedeutung ist. Für eine derart technische und nicht inhaltsbezogene Tätigkeit kann dem Zeichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eintragung nicht versagt werden (GRUR 2005, 578, 581, Rn. 30 - LOKMAUS; BPatG 32 W (pat) 120/05 - simplify your success). Auch konnten keine Belege ermittelt werden, aus denen sich ergibt, dass die Wortfolge „simplify Management“ in Verbindung mit dem Erstellen von Program- men für die Datenverarbeitung vom Verkehr als gebräuchliche Bezeichnung ange- sehen wird. 2. Aus den unter 1.) genannten Gründen kann das angemeldete Zeichen zudem nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen wer- den. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Da- - 7 - tenverarbeitung“ eignet sich die Wortfolge „simplify Management“ nicht als un- missverständliche Merkmalsangabe. Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Der Beschwerde war demnach stattzugeben. Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Dr. Kortbein Ko