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Beschluss

30 W (pat) 77/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 77/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Oktober 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 17 867.6 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung JETSTREAM für die Waren Digitale Druckgeräte für Computer. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen eines bestehenden (extrem hohen) Freihaltebedürfnisses zu- rückgewiesen. „Jetstream“ in der Bedeutung „Düsenstrahl“ sowie „freier Flüssig- keitsstrahl“ gebe einen beschreibenden Hinweis darauf, dass es sich um solche Druckgeräte handle, bei denen der Vorgang des Druckens über die Erzeugung eines solchen Jetstreams, also eines Düsenstrahls oder eines feinen Flüssigkeits- strahls bewirkt werde, was z. B. die Funktionsweise von „Tintenstrahldruckern“ sei. Die weitere Bedeutung von „Jetstream“ in der Meteorologie stehe nicht im Vorder- grund. Mit der Bezeichnung könne demnach die konkrete Funktionsweise der be- anspruchten Druckgeräte unmittelbar beschrieben werden. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zuletzt im Wesentlichen ausgeführt, die Zurückweisung der Anmeldung beruhe auf einer unzulässigen analysierenden und zergliedernden Betrachtung der beiden Einzelbestandteile. - 3 - „Jetstream“ sei dem Verbraucher als Begriff für einen starken Luftstrom in der Tropo- oder Stratosphäre bekannt. Der Bestandteil „jet“ sei im Zusammenhang mit Druckergeräten üblich und werde im Deutschen mit „Strahl“ übersetzt, nicht dage- gen mit „Düse“. Das Wort „Stream“ in der allgemeinen Bedeutung „Strom, Strö- mung“ hingegen habe keinen konkreten Bedeutungsgehalt in Bezug auf Drucker- geräte, da es in diesem Bereich nicht mit der Bedeutung „Strahl“ verwendet werde. Die angemeldete Kombination „JETSTREAM“ sei daher im Deutschen nicht mit „Düsenstrahl“, sondern mit „Düsenstrahlstrom, Strahlstrom“ zu überset- zen. Die Gesamtbezeichnung sei diffus und interpretationsbedürftig und habe ei- nen unmittelbar beschreibenden Gehalt. Die Zusammensetzung sei auch unge- wöhnlich, da der Bestandteil „Jet“ nicht ein üblicherweise in Zusammensetzungen mit dem Bestandteil „stream“ verwendetes Medium darstelle wie z. B. in „air stream“. Die Anmelderin verweist im Übrigen auf vergleichbare Voreintragungen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Oktober 2007 auf- zuheben und regt im Übrigen an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen zu der Frage, ob die Überset- zung der Bestandteile der angemeldeten Marke abweichend vom marktüblichen Gebrauch zulässig sei. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist. Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be- schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not- wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 253, 260 m. w. N.). Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei- len zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile - 5 - besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Be- standteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntak- tischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus be- schreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkontoor). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Dabei spielt es keine Rolle, ob es Bezeichnungsalternativen, nämlich Synonyme oder gebräuchli- chere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeich- nungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412 - BIO- MILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor). Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreiben- den Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufge- führten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten englischsprachigen Begriffs- kombination „JETSTREAM“ vor. Die Wortmarke „JETSTREAM“ stellt eine Zu- sammensetzung aus zwei englischen Wörtern dar. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es entgegen der Ansicht der Anmelderin zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, soweit die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit - 6 - dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). Das englische Wort „jet“ bedeutet im Deutschen „Düse, Düsenflugzeug, Düsen- maschine, Strahl, Strahltriebwerk“ (vgl. LEO-Online Lexikon der TU München un- ter dict.leo.org; PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, 1. Aufl. 2001). Im hier maßgeblichen technischen Bereich wird das Wort „jet“ in zahlrei- chen Zusammensetzungen in der Bedeutung „Düse“ verwendet (vgl. z. B. „jet as- sembly (Düsenanordnung), jet cooker (Düsenkocher), jet engine (Düsentriebwerk), jet grouting (Düsenstrahlverfahren), jet propulsion (Düsenantrieb), vapour jet (Dampfstrahldüse). Im vorliegend indessen zentralen Bereich des Druckverfah- rens und der Druckgeräte ist die Zusammensetzung „ink jet printer“ für Tinten- spritzdrucker, Tintenstrahldrucker bekannt (vgl. LEO a. a. O.; PONS a. a. O.). Das englische Wort „stream“ bedeutet im Deutschen „Fluss, Strahl, Strömung, Strom“ und wird in seiner Bedeutung „Strahl“ im technischen Bereich in Zusammenset- zungen verwendet wie z. B. „coolant stream (Kühlmittelstrahl), slip stream (Pro- pellerstrahl), vapour stream (Dampfstrahl)“ (vgl. LEO a. a. O.). In diese Begriffskombinationen reiht sich die angemeldete Bezeichnung „JETSTREAM“ nahtlos ein. Sie bedeutet in wörtlicher Übersetzung „Düsenstrahl, Düsenstrom“. Die auch verwendete Übersetzung „Strahlstrom“ für den meteorolo- gischen Begriff „Jetstream“ (= ein starker Luftstrom in der Tropo- oder Stra- tosphäre) und für den „Jetstream“ als Gegenstromanlage (z. B. in (Hallen)bädern) (vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl. CD-ROM) steht im vorliegenden Wa- renbereich nicht im Vordergrund. Ebenso wie die oben genannten Zusammenset- zungen aus den jeweiligen Bestandteilen ist auch die Kombination „JETSTREAM“ eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Markenbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. - 7 - In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weite- res verstehen. Der Verkehr ist insbesondere im vorliegend relevanten Bereich der digitalen Druckergeräte für Computer an englische Fachausdrücke und englische Wortneuschöpfungen gewöhnt, weshalb sich ihm der Sinngehalt von „JETSTREAM“ ohne weiteres erschließen wird. Es liegt für die fachlich informierten Verkehrskreise in Bezug auf die beanspruch- ten Waren daher nahe, die angemeldete Bezeichnung „JETSTREAM“ als „Düsen- strahl“ zu verstehen. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren ergibt die angemeldete Bezeichnung „JETSTREAM“ die zur Beschreibung geeignete, naheliegende Sachaussage, dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren handelt, die über einen Düsenstrahl verfügen bzw. mit einem Düsenstrahl arbeiten oder funktionieren und damit eine typische Eigenschaft einer Untergattung digita- ler Druckgeräte, nämlich der Tintenstrahldrucker, bezeichnet. Überdies werden, wie aus den der Anmelderin übersandten Belegen ersichtlich, digitale Drucker, die Druckerflüssigkeit aus mehreren Düsen auf das Druckerpapier aufbringen, im Deutschen auch als „Düsenstrahldrucker“ bezeichnet, womit Gattung und Funk- tionsprinzip unmittelbar beschrieben werden. Selbst wenn der Begriff „JETSTREAM“ auf eine Wortschöpfung durch die Anmel- derin zurückzuführen wäre, so ist er doch sprachüblich gebildet, ohne weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Die Angabe eines Ausstattungsmerkmals der beanspruchten Waren mit „JETSTREAM“ ist eine wichtige Sachinformation, die auch unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und davon, ob möglicherweise andere Anga- ben zur Bezeichnung dieser Merkmale gebräuchlich sind, den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung stehen muss (vgl. EuGH a. a. O. - Postkontoor). - 8 - Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken berufen. Hieraus er- wächst auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Er- messens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 - Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 - Today; a. a. O. - LOKMAUS; BPatG 24 W (pat) 121/05 - Papaya). Im Gemeinschaftsmarkenrecht gelten dieselben Grundsätze (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. - Nr. 60 ff. - Henkel; EuGH GRUR - BioID), wobei ausländische Voreintragungen noch weniger erheblich sind. Die Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen im Ausland bildet lediglich einen Umstand, den die zuständige inländische Behörde bzw. das zuständige inländische Gericht unter sämtlichen Tatsachen und Umständen, die in die Beurteilung einzubeziehen sind, berücksichtigen kann. Sie ist jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßge- bend (vgl. EuGH a. a. O. - Henkel; BGH a. a. O. - LOKMAUS). Aus diesen Grün- den stellen die von der Anmelderin genannten Eintragungen keinen Hinwies auf die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke dar. Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombi- nation, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschriebene Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann. Markenschutz kann hierfür nicht gewährt werden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- - 9 - heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Entscheidungserheblich waren vielmehr im Wesentlichen die Beurteilung von Tatsachenfragen sowie die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen unter Anwendung anerkann- ter Rechtsprechungsgrundsätze. Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold Hartlieb Cl