OffeneUrteileSuche
Beschluss

33 W (pat) 22/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 22/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 58 473.5 _______________________ … r Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender owie der Richter Kätker und Knoll eschlossen: hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Oktober 2008 unte s b - 2 - Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die Wortfolge Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist ist am 21. September 2006 u. a. für folgende, noch verfahrensgegenständliche ienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar- Klasse 42: D Klasse 35: beiten; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsbera- tung und -vertretung. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Markenanmeldung teilweise, nämlich in Bezug auf sämtliche angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei insoweit nicht unterscheidungskräftig. Erhebliche Teile des Verkehrs würden im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in der angemeldeten Wortfolge keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern eine Werbeaussage allgemeiner Art sehen. Denn die sprachregelgerecht gebil- - 4 - dete Wortfolge rücke ein Wertversprechen in den Vordergrund, mit dem auf die Qualität der angebotenen Leistungen hingewiesen und zur Inanspruchnahme die- ses Angebots aufgefordert werde. Sie erschöpfe sich in dem Verständnis, dass derart gekennzeichnete Dienstleistungen von einem Anbieter stammten, der über esondere Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen Wissen und (strategi- t zu n oder zu lassen sei. Fehlende Kürze, Originalität und Prägnanz führten zusätz- ch von einem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis weg. Der Umstand, dass der Slogan einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trage, führe zu kei- er anderen Beurteilung. den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmel- der streitgegenständlichen Dienstleistungen nmittelbar, weise insoweit keine im Vordergrund stehende Sachaussage auf und b sches) Handeln verfüge, indem er immer wisse, was und zu welchem Zeitpunk tu li n Gegen die Teilzurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt, dung zurückgewiesen worden war. Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die angemeldete Wortmarke schutzfähig sei. Die Unterscheidungskraft könne nur solchen Marken abgesprochen werden, die eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund ste- hende Sachaussage aufwiesen oder die unmittelbar beschreibend seien. Außer- dem könne die Unterscheidungskraft fehlen, wenn es sich um eine Angabe han- dele, die sich auf Umstände beziehe, die die Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar betreffe, durch die aber ein enger sachlicher Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt werde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Slogan beschreibe keine u stelle auch keinen entsprechenden Bezug zu den Dienstleistungen her. Soweit die Markenstelle auf die Länge der Wortfolge abstelle und deshalb die Unterschei- dungskraft verneine, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Länge eines Slogans oder aber dessen Kürze, Originalität und - 5 - Prägnanz ein zulässiges Kriterium bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sein könne. Der von der Markenstelle ermittelte Begriffsgehalt könne der Wort- folge schon deshalb nicht entnommen werden, weil sich der dort enthaltene Begriff „Jeder“ gerade nicht auf die Person des Anbieters beschränke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die an- gemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen ausgeschlossen. Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in enen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, d Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.). Bei den streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 werden je nach Produkt unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen, zum größten Teil spezielle Fachverkehrskreise; im Übrigen kann aber auch der allgemeine Verkehr angesprochen sein, etwa in Bezug auf die Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung“. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne- - 6 - 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungs- raft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammen- n Überschuss aufweisen (vgl. GH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksich- k hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vor- dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, 854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Darüber hinaus fehlt der Unterscheidungskraft auch solche Anga- ben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger be- schreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Die Eignung, Waren und Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache be- stehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die vorliegend angemel- dete Wortfolge - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvorausset- zungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 115 m. w. N.). Es ist auch nicht er- forderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievolle B tigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion of- - 7 - fensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Die Markenstelle hat die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit zutreffender Begründung verneint. Bei der angemeldeten Wortfolge steht der werbend be- schreibende Sinngehalt im Sinne einer auf das Dienstleistungsangebot bezogenen Qualitätsanpreisung mit dem konkreten Hinweis auf eine „optimale Teamleistung“ des Leistungserbringers derart im Vordergrund, dass der Verkehr schon deshalb darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. Soweit die zurückgewiese- nen Dienstleistungen im Verkehr im Zusammenhang mit der angemeldeten Wort- folge angeboten werden, ergibt sich hinreichend deutlich eine Werbeaussage da- hingehend, dass „jeder weiß, was wann zu tun ist und was nicht zu tun ist“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Anbieter der jeweiligen Dienstleistung über ein Team von Personen verfügt, die optimal zusammenarbeiten, d. h. die genau wissen, was sie zu tun und zu unterlassen haben, um den Erfolg der jeweiligen Dienstleistung zu sichern bzw. nicht durch fehlerhaftes Handeln zu gefährden. Ge- rade bei komplexeren Dienstleistungen kann es auf ein solches gutes Zusammen- spiel eines Teams ankommen. Da sämtliche zurückgewiesenen Dienstleistungen auch komplexer Natur sein können, kann diese Aussage auch im Zusammenhang mit sämtlichen zurückgewiesenen Dienstleistungen eine Rolle spielen. Dies gilt auch für die Dienstleistung „Rechtsberatung und -vertretung“, weil inzwischen auch im Rechtsberatungsbereich Teamleistungen eine wichtige Rolle spielen können, wenn es um komplexe Angelegenheiten geht, zu deren Lösung mehrere Spezialisten benötigt werden (z. B. bei gesellschafts- und steuerrechtlicher Pro- blemstellungen im internationalen Zusammenhang). Nach der Erkenntnis des Senats ist bei der angemeldeten Wortfolge keine schutz- begründende Mehrdeutigkeit gegeben. Auch wenn ein gewisser Interpretations- spielraum vorhanden sein mag und insbesondere die beiden ersten Wörter der Wortfolge „Der Sinn: …“ abstrakt betrachtet Anlass für verschiedene Deutungs- möglichkeiten geben könnten, bleibt doch letztlich im Hinblick auf den nachfolgen- - 8 - den eindeutigen Text mit der dort vermittelten Werbebotschaft eine hinreichend klare, lediglich anpreisende und werbende Gesamtaussage übrig. Mit den An- fangswörtern „Der Sinn:“ wird auf die nachfolgende Werbebotschaft eingeleitet, wobei die Bezeichnung „Sinn“ dahingehend beschreibend verstanden werden kann, dass „der Sinn“ (im Sinne von „die Bedeutung“) für den die Dienstleistungen in Anspruch nehmenden Kunden darin liegt, dass er eine sehr gute Teamleistung erwarten kann. Diese Anfangsbestandteile können auch dahingehend verstanden werden, dass es „Sinn“ macht, die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, weil er Kunde eine sehr gute Teamleistung erwarten kann. Der Umstand, dass der einer schutz- egründenden Mehrdeutigkeit, wenn die unterschiedlichen Bedeutungen - wie im orliegenden Fall - jeweils für sich beschreibend sind, zumal bereits ein beschrei- Sinngehalt zur Schutzversagung genügt (siehe dazu Ströbele/Hacker, arkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 57; vgl. auch EuGH, GRUR 2004, 146 ff. - Doublemint). In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, da die Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 62 - 65 mit weiteren zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), zumal er daran gewöhnt ist, Werbebotschaften schlagwortartig vermittelt zu bekommen (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 66). Auch wenn bei der angemeldeten Wortfolge die sachbezogene Werbebotschaft nicht im Einzelnen ausformuliert ist, dass nämlich „die Bedeutung für den angesprochenen Kunden darin besteht, dass der Anbieter der Dienstleistungen über ein Team von Personen verfügt, die optimal zusam- menarbeiten“, wird genau diese Werbebotschaft durch die Wortfolge kurz und prägnant vermittelt, ohne dass hierfür größere Überlegungen oder eingehende Analysen notwendig wären. Die Auffassung der Anmelderin, dass der in der Wortfolge enthaltene Begriff „Je- der“ nicht auf die Person des Anbieters (bzw. dessen Personal) beschränkt sei, hält der Senat nicht für zutreffend. Ob insoweit eine schutzbegründende Bedeu- tungsvielfalt vorliegt, darf nicht abstrakt beurteilt werden, sondern muss im Zu- d Anfangsbestandteil unterschiedlich gedeutet werden kann, führt zu k b v bender M ss - 9 - sammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen wer- den (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 56). Im Zu- sammenhang mit dem Angebot der vorliegenden Dienstleistungen wird der Ver- kehr angesichts der anpreisenden Gesamtaussage der Wortfolge nicht auf die Idee kommen, dass der Anbieter solcher Dienstleistungen als Verwender des Werbeslogans mit dem Wort „Jeder“ etwa die Kunden selbst oder irgendwelche dritten Personen bezeichnen will. Dies ergibt keinen Sinn. Angesichts der Ge- samtumstände liegt ein solches Verständnis außerhalb der Wahrscheinlichkeit. Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Bender Kätker Knoll Cl