Beschluss
33 W (pat) 33/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 33/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 58 475.1 _______________________ … r Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender owie der Richter Kätker und Knoll eschlossen: hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Oktober 2008 unte s b - 2 - Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. ie Wortfolge Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN nd Dienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet orden: lasse 30: Feine Backwaren und Konditorwaren; lasse 35: Werbung; Klasse 42: ustrielle Analyse- und For- schungsdienstleistungen. ch in Bezug auf die vorstehenden Waren und Dienstleistungen zurückgewie- en. D ist am 21. September 2006 u. a. für folgende, noch verfahrensgegenständliche Waren u w K K Wissenschaftliche und technologische Dienstleistun- gen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche De- signerdienstleistungen; ind Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Markenanmeldung teilweise, nämli s Die angemeldete Marke sei insoweit nicht unterscheidungskräftig. Erhebliche Teile des Verkehrs würden im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der angemeldeten Wortfolge keinen betrieblichen Herkunfts- hinweis, sondern eine Werbeaussage allgemeiner Art sehen. Denn die sprach- - 3 - regelgerecht gebildete Wortfolge rücke ein Wertversprechen in den Vordergrund, mit dem der Verkehr auf die Art, die Qualität und die inhaltlich-gegenständliche Ausrichtung der angebotenen Produkte bzw. Leistungen hingewiesen und zur In- anspruchnahme dieses Angebots aufgefordert werden solle. Die Gesamtaussage erschöpfe sich in dem Verständnis, dass derart gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen von einem Anbieter stammten, der sich in erster Linie mit der Herstellung, Entwicklung, Erforschung und Vermarktung von Trüffelpralinen be- fasse, sich in diesem Bereich engagiere und so über besonderes Wissen, beson- dere Fähigkeiten und Kompetenzen in der einschlägigen Branche verfüge. Der Slogan gehe über einen anpreisenden Sachhinweis auf die Qualität sowie inhalt- lich-gegenständliche Ausrichtung der angebotenen Produkte und Leistungen nicht hinaus. Fehlende Kürze, Originalität und Prägnanz führten zusätzlich von einem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis weg. Der Umstand, dass der Slo- gan einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trage, führe zu keiner anderen eurteilung. meldung richtet sich die Beschwerde der nmelderin, die sinngemäß beantragt, zuheben, soweit die Anmel- dung zurückgewiesen worden war. B Gegen die Teilzurückweisung der An A den Beschluss der Markenstelle auf Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die angemeldete Wortmarke schutzfähig sei. Die Unterscheidungskraft könne nur solchen Marken abgesprochen werden, die eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund ste- hende Sachaussage aufwiesen oder die unmittelbar beschreibend seien. Außer- dem könne die Unterscheidungskraft fehlen, wenn es sich um eine Angabe han- dele, die sich auf Umstände beziehe, die die Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar betreffe, durch die aber ein enger sachlicher Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt werde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Slogan sei unklar und äußerst diffus. Dies gelte schon in Anbetracht der - 4 - Bedeutungsvielfalt des Begriffs „Vision“, was zu einigen Markeneintragungen mit dem Begriff „Vision“ geführt habe. Die Bedeutung, die die Markenstelle der Wort- folge gegeben habe, könne ihr nicht entnommen werden. Soweit die Markenstelle auf die Länge der Wortfolge abstelle und deshalb die Unterscheidungskraft ver- neine, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Länge eines Slogans oder aber dessen Kürze, Originalität und Prägnanz ein zu- ssiges Kriterium bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sein könne. egen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. noch verfahrensgegenständlichen aren und Dienstleistungen ausgeschlossen. sein, etwa in Bezug auf die Dienstleistun- gen „Rechtsberatung und -vertretung“. lä W Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die an- gemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als Marke für die W Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.). Die beanspruchten Waren der Klasse 30 richten sich an die allgemei- nen Endverbraucher. Bei den streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klas- sen 35 und 42 werden je nach Produkt unterschiedliche Verkehrskreise angespro- chen, zum größten Teil spezielle Fachverkehrskreise; im Übrigen kann aber auch der allgemeine Verkehr angesprochen - 5 - Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt- funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa- ren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungs- kraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammen- hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vor- dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, 854 (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Darüber hinaus fehlt der Unterscheidungskraft auch solche Anga- ben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger be- schreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Die Eignung, Waren und Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache be- stehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die vorliegend angemel- dete Wortfolge - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvorausset- zungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 115 m. w. N.). Es ist auch nicht er- forderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksich- tigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis - 6 - sieht, wenn der Slogan eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion of- fensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Die Markenstelle hat die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit zutreffender Begründung verneint. Bei der angemeldeten Wortfolge steht der werbend be- schreibende Gehalt im Sinne einer auf das Waren- und Dienstleistungsangebot bezogenen Qualitätsanpreisung mit dem konkreten Hinweis auf „Trüffelpralinen“ derart im Vordergrund, dass der Verkehr schon deshalb darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. Soweit die zurückgewiesenen Waren und Dienstleis- tungen im Verkehr im Zusammenhang mit der angemeldeten Wortfolge angeboten werden, ergibt sich hinreichend deutlich eine Werbeaussage dahingehend, dass der Verwender dieser Wortfolge eine „Vision“ hat und sich in besonderer Weise in Sachen „Trüffelpralinen“ engagiert. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Anbieter der jeweiligen Ware und Dienstleistung ein großer Spezialist in Sachen Trüffelpralinen ist und insoweit eine führende bzw. besondere Stellung auf dem Markt einnimmt oder künftig einnehmen will, wobei er sich - in welcher Form auch immer (großes Sortiment, Neuentwicklung von neuen Sorten, hervorragende Qua- litätssicherung usw.) - in besonderer Weise engagiert. Das besondere Engage- ment wird mit dem Markenbestandteil „Einzigartiges Engagement in Trüffelprali- nen“ zum Ausdruck gebracht. Die Werbeaussage zur besonderen Stellung auf dem Markt bzw. zur Absicht der Anmelderin, eine solche Stellung anzustreben, ergibt sich für den Verkehr aus den Anfangswörtern „Die Vision: …“. Auch wenn bei der Auslegung ein gewisser Interpretationsspielraum vorhanden sein mag, liegt für den Verkehr auch insoweit ein hinreichend klares Verständnis nahe. Der Begriff „Vision“ hat neben der Bedeutung „Erscheinung“ u. a. die Bedeutung von „einem insbesondere auf die Zukunft bezogenen Bild, das sich in der Vorstellung einer Person (dem Visionär) entwickelt hat“ (vgl. dazu Duden, Das Große Fremd- wörterbuch). Damit will der Verwender in werbemäßig üblicher Übertreibung dar- - 7 - auf hinweisen, dass er die „Vision“ hat, d. h. dass er in besonderer Weise die künftigen Entwicklungen voraussieht, was dann wiederum die Schlussfolgerung nahelegen soll, dass er insoweit an der Spitze des Fortschritts auf den entspre- chenden Waren- und Dienstleistungsgebieten steht bzw. dass er eine solche füh- rende Stellung anstrebt, soweit es um „Trüffelpralinen“ geht. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die in der angemeldeten Marke ent- haltene Gesamtwerbeaussage auch nicht diffus, insbesondere auch nicht in dem Sinne, dass eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit gegeben wäre, auch wenn der Markenbestandteil „Die Vision:“ eine gewisse begriffliche Unschärfe aufweist, die sich entsprechend auch auf die damit verbundene Werbeaussage auswirkt (siehe dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 57; vgl. auch EuGH, GRUR 2004, 146 ff. - Doublemint). In diesem Zusammenhang darf die Verständ- nisfähigkeit des Verkehrs nicht zu gering veranschlagt werden (vgl. Strö- bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 62 - 65 mit weiteren zahlreichen Recht- sprechungsnachweisen), zumal er daran gewöhnt ist, Werbebotschaften schlag- wortartig vermittelt zu bekommen (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 66). Auch wenn bei der angemeldeten Wortfolge die sachbezo- gene Werbebotschaft nicht im Einzelnen ausformuliert ist, wird genau die oben beschriebene Botschaft mit einem gewissen, nicht zur Schutzfähigkeit führenden Interpretationsspielraum, durch die Wortfolge kurz und prägnant vermittelt, ohne dass hierfür größere Überlegungen oder eingehende Analysen notwendig wären. Da alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einen Zusammenhang mit „Trüffelpralinen“ aufweisen können, ist die Unterscheidungskraft insoweit zutref- fend verneint worden. Der anpreisende Charakter des Slogans für die zurückge- wiesenen Waren der Klasse 30, zu denen auch solche Back- und Konditorwaren gehören, die Trüffelpraline enthalten, ist offensichtlich. Die Anmelderin berühmt sich ihrer Vision eines einzigartigen Engagements und damit letztlich der hochgra- digen Qualität ihrer Trüffelpralinen. Der Verkehr wird dies nur als Werbebotschaft verstehen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Auch die zurückgewiese- - 8 - nen Dienstleistungen können sich auf „Trüffelpralinen“ beziehen. „Trüffelpralinen“ können Gegenstand spezieller fachbezogener Werbung sein. Bei den Dienstleis- tungen der Klasse 42 kann es z. B. um die Entwicklung bzw. Formgebung (De- sign) spezieller Trüffelpralinensorten gehen oder auch um die technische Ent- wicklung spezieller Maschinen zur Herstellung von Schokolade bzw. „Trüffelprali- nen“. Solche hochspeziellen Maschinen, wie Temperiermaschinen, Überzugsma- schinen, Kühltunnel, Schokoladenauflöser, Tafel- und Formgießanlagen oder auch integrierte Komplettanlagen sind Gegenstand ständiger technischer Fortent- wicklung, wobei die technischen Neuerungen häufig auch Gegenstand von Pa- tentanmeldungen sind. Hierbei betont der Markenbestandteil „Die Vision:“ die Aus- richtung auf die Zukunft, die solchen wissenschaftlichen, technologischen, for- schenden und analysierenden Dienstleistungen ihrer Natur nach immanent ist. Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Bender Kätker Knoll Cl