Beschluss
21 W (pat) 20/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 21 W (pat) 20/06 Entscheidungsdatum: 30. Oktober 2008 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 59 Abs.1 PatG Patentanwalt als Einsprechender 1. Lässt die am letzten Tag der Einspruchsfrist eingereichte Einspruchsschrift die Person des Einsprechenden offen, muss durch Auslegung festgestellt werden, ob sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Person ermitteln lässt. 2. Um den Patentanwalt, der den Einspruchsschriftsatz verfasst hat, selbst eindeutig als Einsprechenden identifizieren zu können, reichen die Angabe des vollständigen Namens, der Berufsbezeichnung und die Verwendung des Briefkopfs der Kanzlei, dem der Patentanwalt angehört, allein nicht aus. Da Rechts- und Patentanwälte üblicherweise im Namen Dritter tätig werden, sind weitere Umstände erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Anwalt außerhalb seiner beruflichen Stellung nicht für einen Dritten, sondern im eigenen Namen auftreten wollte. 3. Lässt der Gesamtinhalt des Einspruchsschriftsatzes aus Empfängersicht mehrere Alternativen zu, ist eine eindeutige Identifizierung des Einsprechenden nicht möglich und der Einspruch unzulässig. BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 20/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Oktober 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 09 182 … - 2 - hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2005 wird aufgehoben. Der Einspruch gegen das Patent DE 197 09 182 wird als unzuläs- sig verworfen. G r ü n d e I. Gegen das Patent DE 197 09 182 der s… Firma S1… AG, das ei- ne Vorrichtung zum Einspannen einer Knochenplatte betrifft und dessen Erteilung am 7. Dezember 2000 veröffentlicht worden ist, ist am 7. März 2001 Einspruch eingelegt worden. Der Einspruch wurde mit einem Briefkopf der Kanzlei der Rechts- und Patentanwälte W… & W… abgefasst. Im Betreff des Ein- spruchsschriftsatzes ist die Nummer des angegriffenen Patents angegeben, eben- so der Name der Patentinhaberin. Darunter enthält der Schriftsatz die Angabe: "Unsere Akte: 1E-86 149". Eine bestimmte juristische oder natürliche Person ist als Einsprechende nicht benannt. Am Ende trägt der Einspruchsschriftsatz die vollständige Unterschrift des der Kanzlei der Rechts- und Patentanwälte W… & W… angehörenden Pa- tentanwalts S2…. Unter dem handschriftlichen Namenszug findet sich der die- - 3 - sem entsprechende maschinenschriftliche Zusatz "St… J. S2…" und darun- ter "Patentanwalt". Auf eine Anfrage einer Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. März 2001 teilte Patentanwalt S2… am 16. März 2001 mit: "Wie auch dem Einspruchsschriftsatz vom 7. März 2001 zu entnehmen ist, ist der Unterzeichner der Einsprechende". Die Patentinhaberin hat die Unzulässigkeit des Einspruchs geltend gemacht, da er nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei. Es werde bestritten, dass Patent- anwalt S2… für die Sozietät allein vertretungsbefugt sei. Der Einspruch sei mit einem Briefkopf der Rechts- und Patentanwälte W… & W… erhoben worden. Eine andere natürliche oder juristische Person als die Kanzlei als Einspre- chende habe dem Einspruchsschriftsatz nicht entnommen werden können. Gehe man von Patentanwalt S2… als wahrem Einsprechenden aus, habe innerhalb der Einspruchsfrist die Person des Einsprechenden nicht identifiziert werden kön- nen, so dass der Einspruch auch aus diesem Grund unzulässig sei. Patentanwalt S2… hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass innerhalb der Einspruchsfrist eindeutig feststellbar gewesen sei, wer den Einspruch einge- legt habe. Denn der Einspruchsschriftsatz sei von ihm unterzeichnet worden und habe außerdem die Adresse der Kanzlei enthalten, unter der nur ein Patentan- walt S2… anzutreffen sei. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 hat die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent wegen mangelnder Patentfähigkeit widerru- fen. In der Begründung ist die Patentabteilung von der Zulässigkeit des Ein- spruchs ausgegangen. Sie hat dazu ausgeführt, dass Patentanwalt S2… Ein- sprechender sei. Der Einspruchsschriftsatz habe im Briefbogen den Namen der Kanzlei sowie die Namen der zugehörigen Patentanwälte enthalten, u. a. den Na- men des Patentanwalts S2…. Nachdem der Schriftsatz von diesem unterzeich- - 4 - et sei und an keiner Stelle erkennen lasse, dass der Einspruch im Namen einer dritten Person eingelegt worden sein sollte, kämen nur Patentanwalt S2… als natürliche Person bzw. die Anwaltssozietät als Einsprechende in Betracht. Eine Einspruchserhebung der Anwaltssozietät sei aber auch nicht genannt und komme nicht in Betracht, da sie als BGB-Gesellschaft nicht rechtsfähig sei und somit auch nicht Einsprechende sein könne. Aus der Verwendung des Briefbogens gegen- über dem Deutschen Patent- und Markenamt könne nicht abgeleitet werden, dass eine Erklärung für die Sozietät oder für die weiteren Sozien abgegeben werden sollte, sondern zeige nur die Zugehörigkeit des Patentanwalts S2… zur Kanzlei an. Das angegriffene Patent sei in der erteilten Fassung gegenüber dem Stand der Technik nicht neu. Soweit das Patent hilfsweise beschränkt verteidigt werde, beruhten die jeweils beanspruchten Gegenstände nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen den Widerrufsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, die weiterhin der Auffassung ist, dass der Einspruch nicht zulässig sei. Sie tritt der Begründung der Patentabteilung, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Einsprechende sein könne, unter Hin- weis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen. Damit sei sowohl die Verfahrensbeteiligung von Patentanwalt S2… als auch die der Anwaltsso- zietät W… & W… möglich gewesen. Der Einspruch mit dem Briefbo- gen der Anwaltssozietät sei als deren Einspruch zu werten. Die Mitglieder einer Anwaltssozietät könnten nur gemeinsam handeln, die Unterzeichnung des Ein- spruchsschriftsatzes allein durch Patentanwalt S2… sei daher nicht wirksam, was zur Unzulässigkeit des Einspruchs führe. Zudem habe Patentanwalt S2… erklärt, er habe im eigenen Namen Einspruch eingelegt. Dies gehe aber aus dem Einspruchsschriftsatz nicht hervor. Vielmehr habe dieser auf einen Einspruch der Anwaltssozietät hingewiesen. Demzufolge habe die Identität des Einsprechenden innerhalb der Einspruchsfrist nicht eindeutig festgestanden. Der Einspruch sei da- her auch aus diesem Grund unzulässig. - 5 - Die Patentinhaberin beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und den Einspruch zu verwerfen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, dass die Angabe des vollständigen Namens des Einsprechenden, sei- ner Berufsbezeichnung und der ladungsfähigen Anschrift im Einspruchsschriftsatz ausreichend seien, um den Einsprechenden eindeutig gegenüber einem unbe- schränkten Kreis von Einspruchsberechtigten abzugrenzen. Durch die deutliche Namensangabe und die Anschrift stehe die Identität des Einsprechenden eindeu- tig fest, weitere Nachforschungen zur Ermittlung bzw. Identifikation des Einspre- chenden seien somit nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei dem Deut- schen Patent- und Markenamt eine Identifizierung aufgrund der Patentanwaltsliste ohne weitere Nachforschungen möglich gewesen. Aus der mit vollständiger Na- mensangabe und Berufsbezeichnung versehenen Unterschrift könne nicht ent- nommen werden, dass die Erklärung im Namen bzw. in Vertretung Dritter erfolgen sollte, zumal auch kein derartiger Dritter genannt worden sei. Im Übrigen habe die Unterschrift keinen Vertreterzusatz enthalten. Die spätere Klarstellung, dass der Unterzeichner selbst Einsprechender sei, sei nur höchst vorsorglich erfolgt. Auch aus den Ausführungen der Patentinhaberin zur Rechtsfähigkeit der BGB-Ge- sellschaft ergebe sich nichts anderes. Insbesondere habe er ein Vertretungsver- hältnis in Bezug auf die Kanzlei W… & W… nicht offengelegt, so dass ein Handeln für diese Kanzlei nach außen nicht erkennbar gewesen sei. Daher wirkten die Erklärungen ausschließlich für und gegen den Einsprechenden Patent- anwalt S2…. - 6 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Nachdem die Beschwerdeführerin, eine S… Firma mit Sitz in C…, in der mündlichen Verhandlung die nach § 25 Abs. 1 PatG erforderliche Inländervollmacht vorgelegt hat, steht der Beschwerdeentscheidung kein Verfahrenshindernis entgegen. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da der Einspruch nicht zulässig war und daher zu verwerfen ist. Denn im vorliegenden Fall ist die Identität des Einspre- chenden innerhalb der Einspruchsfrist nicht eindeutig feststellbar gewesen. Da so- mit für den Widerruf des Patents die Sachentscheidungsvoraussetzung fehlte, kann der angegriffene Beschluss der Patentabteilung keinen Bestand haben. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Einspruch gegen ein Patent unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung der Einspruchsschrift und der übrigen dem Patentamt innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden Unter- lagen Zweifel an der Person des Einsprechenden bestehen bleiben (BGH GRUR 1990, 108 ff. - Messkopf). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt ist, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist. Diese Angabe muss nicht in der Rechtsmittel- schrift enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus anderen, dem Gericht vorlie- genden Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eindeutig entnehmen lässt (vgl. BGH NJW 1985, 2650 m. w. N.). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz (vgl. BGH GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung) wie für das diesem vorgeschaltete patentamtliche Ein- spruchsverfahren (vgl. BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß). Die Identität des Ein- sprechenden muss zweifelsfrei feststehen, weil andernfalls dem Patentinhaber durch einen Einspruch aus dem Verborgenen seine Verteidigungsmöglichkeiten insoweit faktisch abgeschnitten werden könnten, als es um in der Person des Ein- - 7 - sprechenden oder seines Hintermannes begründete Einwendungen geht. Denn im Unterschied zur Klage, der in aller Regel bestehende rechtliche oder wirtschaftli- che Beziehungen der streitenden Parteien vorausgegangen sind, die die Feststel- lung der Identität der Beteiligten ohne Weiteres ermöglichen, kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG 1981 jedermann innerhalb von drei Monaten nach der Veröf- fentlichung der Erteilung gegen das Patent Einspruch erheben (BGH a. a. O. - Messkopf). 2. Da der Einspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist eingelegt wurde, liegen im vorliegenden Fall keine Unterlagen außerhalb des Einspruchsschriftsatzes vor, die zur Identifizierung des Einsprechenden dienende Erkenntnisse enthalten könnten. Allein aus der Einspruchsschrift vom 7. März 2001 lässt sich entgegen der Auffas- sung des Beschwerdegegners die Person des Einsprechenden nicht in eindeutiger Weise identifizieren, insbesondere ergibt sich hieraus weder unmittelbar noch im Wege der Auslegung, dass er Einsprechender ist. 2.1. Dem Einspruchsschriftsatz ist zwar anhand des Briefkopfs zu entnehmen, aus welcher Anwaltskanzlei er stammt und anhand der Unterschrift, wer ihn gefertigt hat. Er enthält aber keine ausdrückliche Aussage darüber, welche bestimmte na- türliche oder juristische Person als Einsprechende Beteiligte des Einspruchsver- fahrens sein sollte, insbesondere ist nirgendwo erwähnt, in wessen Namen Ein- spruch erhoben worden ist. 2.2. Die Einspruchsschrift lässt daher die Person des Einsprechenden offen, so dass durch Auslegung festgestellt werden muss, ob sich aus dem Gesamtinhalt des Schreibens eine Zuordnung zu einer bestimmten Person ermitteln lässt. Dabei kommt es darauf an, welcher Sinn der Erklärung aus der Sicht des Empfänger bei- zulegen ist (BGH GRUR 1990, 348 ff. - Gefäßimplantat). Nach der Rechtspre- chung des BGH (a. a. O. - Gefäßimplantat) ist bei einer äußerlich unrichtigen Be- zeichnung grundsätzlich derjenige als Partei - hier als Einsprechender - anzuspre- chen, der erkennbar durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem - 8 - Sinn betroffen ist. Übertragen auf den vorliegenden Fall des völligen Fehlens einer solchen Bezeichnung bedeutet dies, dass nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens erkennbar nur ein bestimmter Einsprechender in Betracht kom- men darf. Dies ist indes nicht der Fall. 2.3. Der Beschwerdegegner meint, dass der Erklärungsinhalt eindeutig auf ihn als Einsprechendem hinweise, weil die Angabe seines vollständigen Namens, seiner Berufsbezeichnung und der ladungsfähigen Kanzleianschrift im Einspruchsschrift- satz ausreichend seien, um ihn als Einsprechenden eindeutig gegenüber einem unbeschränkten Kreis von Einspruchsberechtigten abzugrenzen und dadurch die Identität des Einsprechenden eindeutig feststehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Frage, ob einer Erklärung aufgrund der Auslegung objektiv ein bestimmter Sinn zukommt, muss die Verständnismöglich- keit des oder der Empfänger berücksichtigt werden, hier also des Deutschen Pa- tent- und Markenamts und der Patentinhaberin. Danach steht aufgrund der ge- nannten Angaben fest, dass der Beschwerdegegner den Einspruchsschriftsatz verfasst hat. Einen Hinweis darauf, dass er dies im eigenen Namen als Verfah- rensbeteiligter getan hat, ist ihm nicht zu entnehmen. Allgemein trifft zwar die An- nahme zu, dass derjenige, der ein Schriftstück unterzeichnet, im eigenen Namen handelt. Dies gilt aber nicht bei Angehörigen einer Berufsgruppe, die wie Rechts- und Patentanwälte üblicherweise im Namen Dritter tätig werden. Soweit der Be- schwerdegegner darauf abstellt, dass seine Unterschrift keinen Vertreterzusatz enthalten habe, kann daraus nicht, insbesondere nicht mit der hier erforderlichen Eindeutigkeit gefolgert werden, dass er selbst Verfahrensbeteiligter sein wollte. Denn ein Vertreterzusatz ist regelmäßig in Anwaltsschriftsätzen nicht vorhanden. Die Vertreterposition ergibt sich aus der Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege, aus der heraus er normalerweise für Dritte tätig wird. Der Beschwer- degegner kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Schrift- satz eine mit vollständiger Namensangabe und Berufsbezeichnung versehene Un- terschrift enthalten habe. Da Anwaltsschriftsätze häufig so unterzeichnet sind, - 9 - lässt sich hieraus gerade nicht herleiten, dass der Einspruch im eigenen Namen des unterzeichnenden Patentanwalts eingelegt werden sollte. Bei objektiver Betrachtungsweise, die den üblichen Empfängerhorizont der im Pa- tentrecht tätigen Kreise berücksichtigt, legt die vorhandene Unterschrift mit dem Zusatz "Patentanwalt" auf dem Briefbogen der Kanzlei in erster Linie den Schluss nahe, dass der Einspruch durch den Beschwerdegegner in seiner Eigenschaft als Patentanwalt und Angehöriger der Kanzlei W… & W… im Namen und in Vollmacht eines Dritten erhoben wurde. Dass kein derartiger Dritter genannt worden ist, ist bei dem hier an den Inhalt des Einspruchsschriftsatzes anzulegen- den normativen Maßstab nicht als Hinweis dafür geeignet, dass der Beschwerde- gegner im eigenen Namen tätig geworden ist. Hierbei muss insbesondere berück- sichtigt werden, dass es grundsätzlich Sache des Erklärenden ist, sich so deutlich auszudrücken, dass der Empfänger das Gemeinte unter normalen Umständen er- kennen kann. Dies gilt umso mehr, als die Erklärung von einem Patentanwalt her- rührt, von dem insbesondere in fristgebundenen Verfahren eine besondere Erklä- rungssorgfalt zu erwarten ist. Auch wenn es sich beim Einspruch um einen Popularrechtsbehelf handelt, den je- der einlegen kann, ist es in hohem Maße ungewöhnlich, dass ein Patentanwalt in Person als Einsprechender auftritt. Es hätte daher, nachdem der zu erwartende ausdrückliche Hinweis hier fehlt, für die Auslegung weiterer objektiver Umstände bedurft, um dem Beschwerdegegner den Einspruch als eigenen zurechnen zu können. Solche Umstände fehlen hier. Insbesondere ergibt die durchgängig passi- vische Abfassung des Schriftsatzes keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerde- gegner außerhalb seiner beruflichen Stellung nicht für einen Dritten, sondern im eigenen Namen auftreten wollte. Der erste Abschnitt des Schriftsatzes, der mit "I. Antrag" überschrieben ist, enthält folgende Formulierungen: "Hiermit wird gegen das … Patent der … Einspruch erhoben (PatG § 59 (1))." "Es wird beantragt, das Patent … in vollem Umfang zu widerrufen (PatG § 61 (1)). Hilfsweise wird eine An- hörung beantragt." Im Abschnitt II des Einspruchsschriftsatzes ist einleitend formu- - 10 - liert: "In der Begründung des Einspruchs wird auf die folgenden Druckschriften zum Stand der Technik Bezug genommen: …" "Im Folgenden wird das … Patent … als Streitpatent bezeichnet, wobei die … Druckschriften … mit den entspre- chenden Länderkürzeln angegeben werden." Derartige Formulierungen finden sich typischerweise in für Dritte erstellten Schriftsätzen. Sie eignen sich daher nicht als Auslegungshilfe für eine eigene Beteiligtenstellung des Beschwerdegeg- ners. Schließlich gibt auch der Hinweis auf das Kanzlei interne Aktenzeichen nichts her für ein eigenes Tätigwerden des Beschwerdegegners: "Unsere Akte: 1E-86 149", sondern spricht eher dagegen. 2.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Inhalt des Ein- spruchsschriftsatzes auch nicht so ausgelegt werden, dass die - nach der Recht- sprechung des BGH (MarkenR 2001, 129 ff. = NJW 2001, 1056 ff.) als nach au- ßen tätige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts partei- und prozessfähige - An- waltskanzlei überhaupt, geschweige dann eindeutig, als Einsprechende identifi- ziert werden könnte, gegebenenfalls vertreten durch den Beschwerdegegner. Viel- mehr scheidet eine derartige Auslegung aus den oben unter 2.3. genannten Grün- den ebenfalls aus. 3. Danach kann auch der Auffassung der Patentabteilung nicht gefolgt werden, wonach nur Patentanwalt S2… als natürliche Person bzw. die Anwaltssozietät als Einsprechende in Betracht kämen. 3.1. Denn eine Auslegung in diese Richtung lässt der Einspruchsschriftsatz gera- de nicht zu. Im Übrigen führte die Annahme, dass entweder der Beschwerdegeg- ner oder seine Kanzlei Einsprechende sein könnten, dazu, dass eine eindeutige Identifizierung der Person des Einsprechenden bei Ablauf der Einspruchsfrist nicht möglich war. Die Patentabteilung hat übersehen, dass sie von einen mehrdeutigen Sachverhalt ausgegangen ist und ihr Ergebnis nicht aus dem Inhalt des Ein- spruchsschriftsatzes und dessen Auslegung hergeleitet, sondern aus einer zudem rechtlich nicht zutreffenden Schlussfolgerung gewonnen hat. - 11 - 3.2. Hinzu kommt, dass selbst die Annahme, dass die Anwaltskanzlei als Einspre- chende ausscheidet, nach dem oben Ausgeführten nicht zwangsläufig zum Ergeb- nis führen würde, dass nur der Beschwerdegegner als Einsprechender in Betracht käme. Die von der Patentabteilung und von der Beschwerdeführerin in den Vor- dergrund gestellten beiden Alternativen, dass entweder der Beschwerdegegner oder die Anwaltskanzlei als BGB-Gesellschaft als Einsprechende in Betracht kom- men, stehen nicht in einem andere Möglichkeiten ausschließenden Entweder- Oder-Verhältnis. Nachdem allein aus dem Einspruchsschriftsatz der Beschwerde- gegner nicht eindeutig als Einsprechender identifiziert werden kann, kommt aus der hier maßgeblichen objektiven Empfängersicht nämlich weiter die aus dem Ge- samteindruck des Einspruchsschriftsatzes nächstliegende Möglichkeit in Betracht, dass tatsächlich ein Dritter Einsprechender war und nur vergessen wurde, ihn im Einspruchsschriftsatz zu benennen. Der von der Mitarbeiterin des Deutschen Pa- tent- und Markenamts auf dem Einspruch angebrachte handschriftliche Vermerk "Bitte Einsprechende Firma angeben" und die anschließende Anfrage bei der Kanzlei W… & W… zeigt ein solches, objektiv nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der üblichen Gestaltung von Einspruchsschreiben ge- rechtfertigtes Empfängerverständnis. Nach alledem kann anhand des Inhalts des Einspruchsschriftsatzes vom 7. März 2001 die Person des Einsprechenden weder unmittelbar noch im Wege der Auslegung eindeutig identifiziert werden. 4. Im Übrigen ergibt sich aus dem weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, wie er den Akten der Patentabteilung zu entnehmen ist, dass viel für die unter 3.2. genannte Variante spricht: In einem Fristverlängerungsantrag vom 13. September 2005, den nicht der Beschwerde- gegner, sondern ein weiterer Anwalt aus der Kanzlei W… & W… unter- schrieben hat, erscheint der folgende Betreff: - 12 - Deutsches Patent 197 09 182.2 Patentinhaber: S… AG C… Einsprechende: St1… GmbH & Co. KG Unser Zeichen: 1E-86 149. Die Tatsache, dass hier plötzlich die Firma St1… GmbH & Co. KG als - wahre ? - Einsprechende erscheint, stützt die These, dass der Einspruch tat- sächlich nicht im Namen von Herrn S2…, sondern vielmehr im Namen der Fir- ma St1… GmbH & Co. KG eingelegt werden sollte. Für die danach wahrscheinlichste Konstellation, dass nämlich die Fa. St1… GmbH & Co. KG die wahre Einsprechende war und sie wo- möglich aufgrund eines Schreibversehens nicht im Einspruchsschriftsatz aufge- führt wurde, spricht weiterhin, dass der am 31. Mai 2002 nachgereichte Stand der Technik unter anderem Konstruktionszeichnungen der Fa. St1… GmbH & Co. KG enthielt, die nicht öffentlich zugänglich sind. Diese Umstände lagen zwar im hier maßgeblichen Zeitpunkt des 7. März 2001 noch nicht vor. Grundsätzlich kann aber für die Auslegung einer Erklärung ein spä- teres Verhalten insofern indizielle Bedeutung haben, als es - bei Willenserklärun- gen - für die Ermittlung des im Zeitpunkt von deren Abgabe wirklich Gewollten her- angezogen werden kann (vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, Rn. 17 zu § 133 m. w. N.). Bezogen auf den Inhalt des Einspruchsschriftsatzes als einer Verfah- renserklärung bedeutet dies, dass sich aufgrund des späteren Verhaltens der Be- teiligten im Verfahren Hinweise ergeben können, welche der objektiv möglichen Auslegungsvarianten dem tatsächlichen Inhalt der Erklärung entspricht. 5. Dies kann aber letztlich offen bleiben, da es hierauf für die vorliegend zu ent- scheidende Frage, ob nämlich die Person des Einsprechenden aus dem Ein- spruchsschriftsatz vom 7. März 2001 im Wege der Auslegung eindeutig identifi- ziert werden kann, nicht ankommt. Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem ein Ein- sprechender im eigenen Namen, aber im Interesse eines Dritten, tätig geworden - 13 - ist. Wäre der Beschwerdegegner im eigenen Namen für die Fa. St1… GmbH & Co. KG tätig geworden, stünde dies der Zulässig- keit des Einspruchs grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 86). Maßgeblich ist hier, dass es der Inhalt des Einspruchsschriftsatzes nicht zulässt, den Beschwerdegegner, seine Kanzlei bzw. deren Mitglieder, oder eine dritte Per- son innerhalb der Einspruchsfrist eindeutig als Einsprechende zu ermitteln, so dass der Einspruch vom 7. März 2001 unzulässig war (Schulte a. a. O., Rn. 85). Damit fehlt es an der Voraussetzung für eine sachliche Prüfung des Einspruchs, was einer materiell-rechtlichen Prüfung des Patents durch die Patentabteilung ent- gegenstand, so dass der Beschluss vom 2. Dezember 2005 aufzuheben ist. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart Pü