Beschluss
6 W (pat) 5/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 30. Oktober 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 49 493.2-25 6 W (pat) 5/08 Verkündet am hke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Ver- handlung vom 30. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lisc - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2005 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: Ansprüche 1 und 2, vom 16. Oktober 2008, Ansprüche 3 bis 10 vom 9. September 2003, sowie Beschreibung Seiten 1 bis 5, 5a, 5b vom 9. Septem- ber 2003, Seiten 6 bis 11 vom 23. Oktober 2002 und Zeichnungen vom 23. Oktober 2002. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Erfindung ist am 24. Oktober 2002 unter dem Aktenzeichen 102 49 493.2-25 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F hat mit Beschluss vom 15. April 2005 die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand gegenüber dem Inhalt der Druck- schriften DE 195 27 303 A1 und DE 23 33 005 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 9. Juni 2005 Be- schwerde eingelegt. - 3 - Er beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 15. April 2005 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Ansprüche 1 und 2, vom 16. Oktober 2008, Ansprüche 3 bis 10 vom 9. September 2003, sowie Beschreibung Seiten 1 bis 5, 5a, 5b vom 9. Septem- ber 2003, Seiten 6 bis 11 vom 23. Oktober 2002 und Zeichnungen vom 23. Oktober 2002, weiterhin, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Prüfungsverfahren waren zum Stand der Technik noch die DE 42 33 175 A1 und die DE 31 44 815 A1 in Betracht gezogen worden. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Bodenaufbausystem für einen zu belegenden Untergrund mit plattenförmigen Elementen (1) und zugeordneten Auflageele- menten (2), wobei die Auflageelemente (2) auf dem Unter- grund (U) aufgelegt sind und zur planebenen Ausrichtung der plattenförmigen Elemente (1) dienen, wobei an den plattenförmi- gen Elementen (1) an wenigstens zwei gegenüberliegenden Kan- ten zum Untergrund (U) gerichtete Stege (13) vorgesehen sind, - 4 - die Auflageelemente als Führungsschienen (2) mit zwei zueinan- der parallel angeordneten und nach oben offenen Flanken als Doppelflanken (21, 22) ausgebildet sind, die Führungsschienen (2) parallel und in einem Abstand entsprechend der Breite der plat- tenförmigen Elemente (1) zueinander angeordnet sind und die beiden benachbarten Stege (13) zweier aneinandergrenzender plattenförmiger Elemente (1) zwischen die Flanken (21, 22) der Führungsschiene (2) einfügbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass das plattenförmige Element (1) eine flächige Kassette (11) aus Blech aufweist, wobei die zum Untergrund (U) gerichteten Ste- ge (13) aus abgekanteten Randbereichen des Blechs bestehen, die Kassette (11) rechteckige bevorzugt quadratische Flächen- erstreckung hat und alle vier Randbereiche abgekantet sind, wobei im Eckbereich der Steg (13) ausgespart ist. Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an, zu deren Wort- laut auf den Akteninhalt verwiesen wird. II. 1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Zwar ist ein schwerwiegender Fehler des Verfahrens vor der Prüfungsstelle gege- ben, der grundsätzlich zur Zurückverweisung der Sache führen könnte (§ 79 Abs. 3 PatG), da auf den Prüfungsbescheid hin der Anmelder neue, wesentlich geänderte Ansprüche eingereicht hat zu denen die Prüfungsstelle nicht Stellung genommen und dem Anmelder auch keine Gelegenheit gegeben hat, sich vor Zu- rückweisung der Anmeldung zu den Bedenken gegen die Patentfähigkeit der ge- änderten Ansprüche vor Beschlussfassung zu äußern. Dies wäre angesichts der erheblichen Änderungen der Anmeldung von Amts wegen erforderlich gewesen, - 5 - zumal der Anmelder bei Stellung seines Beschleunigungsantrages um telefoni- sche Rücksprache wegen eventueller Bedenken gegen die Patentfähigkeit gebe- ten hatte. Damit ist das Recht auf rechtliches Gehör des Anmelders (Art. 20 Abs. 3 GG, § 45 PatG) oder jedenfalls die Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt worden (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 45 Rn. 8, 9; Einleitung Rn. 245). Aus Gründen der Prozessökonomie sieht der Senat jedoch von einer Zurückver- weisung ab und entscheidet in der Sache. Demnach war die Beschwerde auch erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 patentfähig ist. 2. Die geltenden Unterlagen sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfas- sung der ursprünglichen Ansprüche 1, 9 und 10. Die geltenden Ansprüche 2 bis 10 entsprechen unter angepasster Nummerierung und Rückbeziehung den ur- sprünglichen Unteransprüchen 2 bis 8, 11 und 12. Die in der Beschreibung vorgenommenen Änderungen beschränken sich auf eine Ergänzung bezüglich des ermittelten Standes der Technik und sind damit eben- falls zulässig. 3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentan- spruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Dies ergibt sich schon daraus, dass keine der in den Entgegenhaltungen gezeig- ten Bodenaufbauten eine Kassette mit vier abgekanteten Randbereichen aufweist, bei welcher im Eckbereich ein Steg ausgespart ist. Dies gilt auch für das System nach der DE 23 33 005 A1, wo in der Fig. 3 eine Kassette mit vier abgekanteten Randbereichen dargestellt ist, zwischen denen jeweils im Eckbereich eine Ausnehmung erkennbar ist. In Zusammenhang mit der zugehörigen Fig. 2 wird jedoch eindeutig klar, dass diese Ausnehmungen kon- struktionsbedingt für das doppelte Umfalzen der Randbereiche der Kassette erfor- derlich und so bemessen sind, dass nach dem zweimaligen Abkanten gerade - 6 - keine Aussparungen in den Eckbereichen der fertigen Kassette verbleiben (vgl. auch Fig. 1). 3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Bodenaufbausys- tem anzugeben, das leicht planeben ausgerichtet werden kann, zerstörungsfrei wieder aufnehmbar ist und weitestgehend vor einem Feuchtigkeitsstau und daraus resultierendem Bewuchs geschützt ist. Als wesentlichen Kerngedanken, den die Erfindung zur Lösung dieser Aufgabe leistet, sieht der Senat das Zusammenwir- ken der an den plattenförmigen Elementen in Form von Abkantungen vorgesehe- nen Stege mit den als Führungsschienen ausgebildeten Auflageelementen an, welche ein Traggerüst für die einzuhängenden Plattenelemente bilden. Um das Einrasten der Stege in die Führungsschienen zu ermöglichen, weisen die Eckbe- reiche der Stege entsprechende Aussparungen auf. Dieser Erfindungsgedanke findet im gesamten aufgezeigten Stand der Technik kein Vorbild. Die DE 195 27 303 A1 offenbart ein Bodenaufbausystem, wie es gemäß der Be- schreibungseinleitung den Ausgangspunkt der vorliegenden Erfindung darstellt und im Wesentlichen den Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 bildet. Dort sind an den plattenförmigen Elementen lediglich an zwei gegenüberliegenden Kanten zum Untergrund gerichtete Stege vorgesehen. Um ein sicheres Halten der Platten zu gewährleisten, müssen diese deshalb nach der Lehre des dortigen Pa- tentanspruchs 1 obligatorisch mit den Auflagebalken verspannt werden. Auf eine Ausbildung der plattenförmigen Elemente als flächige Kassetten aus Blech mit je vier Abkantungen, welche von sich aus für eine sichere Positionierung der Platten sorgen, gibt diese Druckschrift somit keinen Hinweis. Zwar zeigt die DE 23 33 005 A1 ein Bodenaufbausystem mit Platten, welche an allen vier Randbereichen abgekantet sind. Diesen Stand der Technik hätte der zuständige Fachmann, hier ein Handwerksmeister im Bereich der Bodenaufbau- ten, jedoch zur Lösung der der Anmeldung zugrundeliegenden Aufgabe schon - 7 - deswegen nicht herangezogen, weil die Zielrichtung der DE 23 33 005 A1 eine gänzlich andere ist, nämlich die Sicherstellung einer weitgehenden Feuerbestän- digkeit eines Fußbodens aus Holzplatten. Hierzu werden bei diesem Stand der Technik die einzelnen Platten unter- und randseitig mit feuerbeständigem Metall bedeckt und mit nach unten vorstehenden Metallflanschen verstärkt. Aus dieser auf eine feuerhemmende Ausstattung von Holzböden gerichteten Lehre ein zufäl- lig mit einem Merkmal des Anmeldungsgegenstandes übereinstimmendes Teil- merkmal, nämlich eine flächige Kassette aus Blech, herauszugreifen und mit dem Bodenaufbau etwa nach der DE 195 27 303 A1 zu kombinieren, käme deshalb einer unzulässigen ex-post-Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich. Die weiteren im Zuge des Prüfungsverfahrens ermittelten Druckschriften sind von der Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss nicht herangezogen worden und können die Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Patentan- spruchs 1 ebenfalls nicht in Frage stellen, da ihre Gegenstände noch weiter ent- fernt liegen als die der o. g. Entgegenhaltungen. 3.3 Der geltende Patentanspruch 1 ist deshalb gewährbar, ebenso die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10, welche auf einzelne zweckmäßige Aus- gestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichtet sind. 4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen war anzuord- nen. Nach § 80 Abs. 3 PatG kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ange- ordnet werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände nicht der Billigkeit ent- sprechen würde, die Gebühr einzubehalten. Ein Grund für eine Rückzahlung kann die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör sein. Die Anordnung der Rück- zahlung ist immer dann billig, wenn bei ordnungsmäßiger und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können. (vgl. Schulte, Patentge- setz, 8. Aufl., § 73 Rn. 126 ff.). - 8 - Ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt hier - wie oben unter Ziffer 1. ausge- führt - vor. Es ist auch nicht auszuschließen, dass eine Erwiderung des Anmelders auf die rechtlichen Bedenken der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren zu einer Patenterteilung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hätte, so dass es der Erhebung einer Beschwerde und der Entrichtung der Beschwerdegebühr nicht bedurft hätte. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht darum der Billigkeit. Dr. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl