Beschluss
20 W (pat) 49/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 49/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. November 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 59 839.8-55 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2008 unter Mitwirkung des Rich- ters Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, der Richterin Martens sowie der Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 19. Dezember 2002 eingereichte Patentanmeldung betrifft eine Antenne für mobile Kommunikationsendgeräte. Die Prüfungsstelle hat der Anmelderin und jetzigen Beschwerdeführerin mit Be- scheid vom 18. Juli 2003 mitgeteilt und begründet, dass der ursprüngliche Patent- anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Stand der Technik liefere auch hinreichend Anregungen für eine Gestaltung im Sinne der Patentan- sprüche 2 und 3. Zur Begründung verwies die Prüfungsstelle auf die Druckschrif- ten D1 US 6,054,954 A, D2 DE 101 33 517 A1 und D3 DE 101 05 254 A1. Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2003 ihr An- spruchsbegehren einschränkend geändert und neue Patentansprüche 1 bis 3 zur Prüfung vorgelegt, wobei der neue Hauptanspruch 1 gegenüber der Druckschrift D1 abgegrenzt sei. Die Unteransprüche 2 und 3 blieben inhaltlich unverändert. Die Anmeldung ist daraufhin vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungs- stelle für Klasse H 01 Q - durch Beschluss vom 4. Mai 2004 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass sich der neue Hauptanspruch inhaltlich nicht von dem ursprünglichen Anspruch 1 unterscheide und er angesichts des aus den - 3 - Druckschriften D1 und D2 bekannten Standes der Technik nicht auf einer erfinde- rischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 25. Juni 2004 eingelegten Beschwerde. Mit der Beschwerde legt die Anmelderin neue Patentan- sprüche 1 bis 3 und eine geänderte Erfindungsbeschreibung vor. Sie vertritt die Auffassung, dass die neuen Patentansprüche durch den Stand der Technik weder neuheitsschädlich offenbart, noch für den Fachmann nahegelegt seien. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Akte verwiesen. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 lauten unter Hinzufügung einer Merkmals- gliederung: Anspruch 1: M1 Antenne für mobile Kommunikationsendgeräte, die M2 innerhalb des Kommunikationsendgeräts M3 auf einem elektrische Bauelemente aufweisenden Innen- bauteil des Kommunikationsendgeräts und M4 neben einer als Schirmblech genutzten Blechfläche, M5 die in Bezug auf die Antenne in der Weise angeordnet ist, dass sie hinter der Blechfläche liegende elektri- sche Bauelemente des Innenbauteils gegenüber der Antenne abschirmt, (M2-M4) angeordnet ist und M6 aus einem Blechteil M7 mit einem einstückig angeformten, M8 mit dem Innenbauteil elektrisch und mechanisch ver- bindbaren Fußpunkt besteht, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s - 4 - M9 die als Schirmblech genutzte Blechfläche (5) am Fuß- punkt (6) der Antenne (4) weiter einstückig angeformt ist. Anspruch 2: Antenne nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s M10 weiter einstückig eine als Pipettenansaugfläche (7) ge- nutzte Blechfläche angeformt ist. Anspruch 3: Antenne nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s M11 die als Pipettenansaugfläche (7) genutzte Blechfläche in einem Schwerpunkt der Gesamtkonstruktion der An- tenne (4) platziert ist. Die Anmelderin beantragt schriftsätzlich, den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung auf- zuheben und das Prüfungsverfahren mit den neu überreichten Unterlagen fortzusetzen. Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin ist - wie von ihr zuvor mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschie- nen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. - 5 - 1. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen diplomierten Nachrichtentechniker an, der über Erfahrungen bei der Konstruktion und Fertigung von Antennen für mobile Kommunikationsendgeräte (Handys etc.) verfügt. 2. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung geht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Insbesondere ist nämlich in der ursprünglichen Erfindungsbeschreibung lediglich offenbart, dass die Antenne mittels des Fußpunkts mit dem Innenbauteil elektrisch und mechanisch "verbunden" sein soll (vgl. S. 4, Z. 8-11). Eine solche Offenba- rung ist von ihrem Bedeutungsinhalt enger als das nunmehr beanspruchte Merk- mal M8, in dem darauf abgestellt wird, dass die Antenne mit dem Innenbauteil elektrisch und mechanisch "verbindbar" ist. "Verbindbar" versteht der Fachmann nämlich lediglich dahingehend, dass die Antenne gegenständlich so gestaltet ist, dass sie mit dem Innenbauteil verbunden werden kann, mithin geeignete Verbin- dungselemente aufweist. Er erhält damit aber nicht die Anweisung, dass die An- tenne tatsächlich mit dem Innenbauteil verbunden ist, mithin in bestimmter Weise in räumlicher Beziehung zu dem Innenbauteil steht. Im Übrigen offenbart die ursprüngliche Erfindungsbeschreibung lediglich, dass "die Antenne 4 einstückig mit der als Schirmblech genutzten Blechfläche 5 verbunden" sein soll (vgl. S. 4, Z. 11-13). Die Erfindungsbeschreibung enthält keine explizite Angabe dazu, wie die Verbindung konkret ausgestaltet ist und an welcher Stelle die Antenne mit der als Schirmblech genutzten Blechfläche verbunden ist. Indem nunmehr im Merkmal M9 beansprucht wird, dass "die … Blechfläche (5) am Fuß- punkt (6) der Antenne (4) weiter einstückig angeformt" sein soll, geht das über den expliziten Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinaus. Zugunsten der Anmelde- rin kann allerdings unterstellt werden, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang noch erschließt, dass die Blechfläche einstückig an die Antenne bzw. den Fuß- - 6 - punkt angeformt ist. Dies ergibt sich einerseits aus der Angabe, dass es sich bei der Kombination aus Antenne, Fußpunkt und der als Schirmblech genutzten Blechfläche um ein einziges Blechteil handelt (S. 4, Z. 15-18), andererseits geben implizit die Zeichnungen entsprechenden Aufschluss. 3. Selbst wenn man zugunsten der Anmelderin unterstellt, dass der Patentan- spruch 1 in der verteidigten Fassung zulässig ist, erweist er sich als nicht paten- tierbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist nämlich gegenüber dem aus der Druckschrift D2 bekannten Stand der Technik nicht neu. Aus der Druckschrift D2 ist eine Antenne bekannt, die in mobilen Kommunikati- onsgeräten, wie z. B. DECT- oder GSM-Geräten (Abs. 0025), verwendet werden kann (Merkmal M1). Die sogenannte Inverted-F-Antenne wird innerhalb der Kom- munikationsgeräte eingesetzt und dazu beispielsweise maschinell auf eine Leiter- platte aufgebracht (Absatz 0008; Merkmale M2, M3). Die Antenne umfasst - einen Antennenarm AA, - eine mit dem Antennenarm über einen Masseanschlussarm MA verbundene, als Schirmblech genutzte Blechfläche ("Grundfläche MASSE"; Merkmal M4) und - einen mit dem Antennenarm über einen Speisearm SA verbundenen Speisepunkt SP, der einen Fußpunkt bildet, (Merkmal M8). Die gesamte Antenne ist dabei einstückig aus einem Blechstück geformt (Ab- satz 0007; Merkmale M6, M7, M9). Die Grundfläche MASSE bietet Schutz vor elektromagnetischer Beeinflussung von elektrisch wirksamen Bauelementen und Metallteilen, die auf der dem Antennenarm gegenüberliegenden Seite angeordnet sind (Absatz 0023). Die Massefläche ist mithin so angeordnet, dass sie hinter der - 7 - Blechfläche liegende elektrische Bauelemente des Innenbauteils gegenüber der Antenne abschirmt (Merkmal M5). Damit sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 bereits aus dem Stand der Technik bekannt. Dabei legt der Senat zugrunde, dass mit dem im Anspruch verwendeten Begriff "einstückig angeformt" lediglich gemeint sein kann, dass die betreffenden Teile aus einem einzigen Werkstück geformt sind, bei der Herstellung also kein Füge- verfahren, sondern lediglich Umformverfahren zum Einsatz kommen. Der Begriff "einstückig angeformt" kann jedenfalls nicht einschränkend dahingehend verstan- den werden, dass das angeformte Teil ohne jegliche Zwischenstücke mit dem Teil verbunden ist, an das es angeformt ist. Denn vom Begriff "einstückig angeformt" im Sinne der Erfindung soll ja offensichtlich auch erfasst sein, dass der Fußpunkt über ein kurzes Verbindungsstück mit dem Antennenarm verbunden ist, wie das in der Figur 3 dargestellt ist (zwischen Antennenarm 4 und Fußpunkt 6 vorgesehener kurzer senkrechter Blechabschnitt). Ebenso wenig ist das Schirmblech - obwohl laut Anspruch "einstückig angeformt" - unmittelbar an dem Fußpunkt angeordnet. Auch hier gibt es einen Zwischenabschnitt, der in der Figur 3 als kurzer schräger Abschnitt dargestellt ist. Auch beim Stand der Technik gemäß der Druckschrift D2 ist das Schirmblech in diesem Sinne an die Antenne und insbesondere auch an deren Fußpunkt "einstü- ckig angeformt". Zwar ist - worauf die Anmelderin zutreffend hingewiesen hat - das Schirmblech durch den Masseanschlussarm MA von dem Antennenarm AA beabstandet, dies hindert die im Sinne der vorliegenden Erfindung verstandene Einstückigkeit der gesamten Antenne aber ebenso wenig wie die Beabstandung des Speisepunktes SP von dem Antennenarm AA durch den Speisearm SA. Vor- liegend ist die Inverted-F-Antenne des Standes der Technik nämlich gleichfalls aus einem einzigen Werkstück geformt, was zur Folge hat, dass ihre Bestandteile als einstückig aneinander angeformt anzusehen sind. - 8 - Der Fachmann kann der Druckschrift D2 im Übrigen auch eine Gestaltungsvari- ante entnehmen, bei der die Schirmfläche MASSE unmittelbar an den Speise- punkt SP angrenzt. Druckschrift D2 offenbart nämlich auch, dass die Dimensionie- rung hinsichtlich Höhe und Breite des zwischen Masseanschlussarm MA und Speisearm SA vorgesehenen Anpassschlitzes AS in Abhängigkeit von den für den Einsatz der Antenne zu erwartenden Umgebungseinflüssen bestimmt werden (vgl. Abs. 0030-0032; Fig. 1). Dies schließt den Fall ein, dass der Anpassschlitz AS praktisch völlig verschwindet und damit die Schirmfläche MASSE unmittelbar einstückig an den Fußpunkt angeformt ist. Die Anmelderin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Schirmblech beim Stand der Technik gemäß der Druckschrift D2 in einer zur Ebene des Anten- nenarms parallelen Ebene oberhalb des Antennenarms angeordnet sei, wohinge- gen das Schirmblech beim Anmeldungsgegenstand "neben" der Antenne ange- ordnet sei. Ob etwas "neben", "über", "unter" oder sonst wie in Relation zu einem anderen Bauteil angeordnet ist, ist nämlich lediglich eine Frage der Betrachtungs- richtung. Es kommt zur Überzeugung des Senats im Zusammenhang mit dem Anmeldungsgegenstand nur darauf an, dass die von der Antenne aus betrachtet jenseits des Schirmblechs liegenden elektrischen Bauelemente des Innenbauteils gegenüber der Antenne abgeschirmt werden (Merkmal M5). Das ist aber auch beim Gegenstand der Druckschrift D2 der Fall. Damit kommt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 insgesamt die notwendige Neuheit nicht zu. 4. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die ihm zugeordneten Unteransprüche 2 und 3, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist und ein ei- genständiger Erfindungsgehalt der Unter- bzw. Nebenansprüche von der Anmel- derin nicht geltend gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät; Beschluss vom 21. Dezember 1982 - X ZB 10/82, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Ein solcher - 9 - eigenständiger erfinderischer Gehalt der Unteransprüche ist angesichts der aus der Druckschrift D3 bekannten Anordnung einer Pipettenansaugfläche im Schwer- punkt der Antennenkonstruktion (vgl. Absatz 0021) auch für den Senat nicht er- sichtlich. 5. Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte somit im Ergebnis zu recht, so dass weder für die beantragte Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses noch für die beantragte Fortsetzung des Prüfungsverfahrens Raum wäre. Dr. Hartung Martens Gottstein Kleinschmidt Pr