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Beschluss

30 W (pat) 129/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 129/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 07 772.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I . Für die Eintragung in das Register ist die Wortmarke SMARTLINE angemeldet worden für die Waren der Klassen 7 und 9 „Motoren und deren Teile (nicht für Landfahrzeuge); elektrische und/oder elektronische Mess-, Anzeige-, Bedien- und Steuerge- räte zur Überwachung und Steuerung von Verbrennungsmotoren, sämtliche Waren nicht für Landfahrzeuge“. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er- gangen ist, als freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig zurückge- wiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter, ohne jedoch eine Begründung einzureichen oder zu den vom Senat ermittelten und übersandten Rechercheunterlagen Stellung zu nehmen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 17. Januar 2006 und vom 19. Juni 2006 aufzuheben. - 3 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Wortmarke „SMARTLINE“ im Zusammenhang mit den be- anspruchten Waren eine glatt beschreibende Angabe darstellt und deswegen frei- haltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Mar- kenG. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind alle absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25 - 27) - Chiemsee, GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 68) - Postkantoor). Diesen Auslegungs- grundsatz wendet der EuGH sowohl auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft als auch auf die des Freihaltungsbedürfnisses an (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 60) - Libertel und GRUR 2003, 514, 519 (Nr. 74) - Linde, Winward u. Rado). Das Allgemeininteresse im Zusammenhang mit Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnis liegt in dem Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopo- len, ein Interesse, das im Fall der beschreibenden Angaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erst durch tatsächlich eingetretene Behinderungen berührt wird, sondern schon durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: „… dienen können, …“). Ungerechtfertigte Monopole müssen im Inte- resse der Rechtssicherheit möglichst frühzeitig, effektiv und ökonomisch durch die dafür zuständigen Behörden und Gerichte verhindert werden. Dazu hat der EuGH ausdrücklich hervorgehoben, dass „die Prüfung anlässlich des Antrages auf Eintragung einer Marke nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden darf. Diese Prüfung muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden“ (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 57 - 59) - Libertel und GRUR 2004, 674, 680 (Rn. 23 - 125) - Postkantoor). Wie die Markenstelle bereits ausführlich und zutreffend erläutert hat, handelt es sich bei dem angemeldeten Markenwort um eine sprachüblich gebildete Kombina- - 4 - tion von zwei englischsprachigen Begriffen, die der von den beanspruchten Waren angesprochene Verkehr ohne weiteres und zwanglos im Sinne von einer Produkt- reihe mit gerätetechnischer Intelligenz verstehen wird, was nicht nur das Eintra- gungshindernis einer freihaltebdürftigen beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern auch jenes der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt. Über diese Erkenntnisse gehen auch die Feststellungen des Senats nicht hinaus. Nachdem die Anmelderin ihre Beschwer- de nicht begründet und auch nicht zu den ihr vom Senat übermittelten Internet- Fundstellen Stellung genommen hat, wird nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die Auffassung der Markenstelle angreifbar sein soll. Nach alledem konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben. Dr. Vogel von Falckenstein Hartlieb Paetzold Cl