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Beschluss

26 W (pat) 29/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 29/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 08 011.8 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die dreidimensionale Marke ist für die Waren und Dienstleistungen „Möbel; Bauwesen, insbesondere Bau von Messeständen, Dienst- leistungen eines Innenarchitekten“ angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch einen Prüfer des höheren Dienstes, der sich auf den Amtsbe- - 3 - scheid vom 26. November 2007 bezogen hat, zurückgewiesen. Darin ist ausge- führt worden, bei der dreidimensionalen Darstellung eines Möbelstücks handele es sich für die Waren „Möbel“ lediglich um die Warenabbildung als solche. Die bean- spruchten Dienstleistungen seien funktionell und technisch notwendig für den Bau, Aufbau bzw. den Entwurf oder die Entwicklung eines solchen Möbelstückes. Diese Dienstleistungen könnten darüber hinaus das dargestellte Möbelstück zum Ge- genstand oder Inhalt haben. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der angemeldeten Marke aufgrund der auf dem Warengebiet herrschenden Formen- vielfalt keinen Herkunftshinweis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sehen; zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat im Hinblick auf die Besonderheiten des Messemöbelmarktes eine Recherche über die in die- sem Bereich vorhandenen Formgestaltungen eingereicht. Daraus ergebe sich, dass die Gestaltung der Thekenfüße und der Theken- und Möbelecken in der Branche üblicherweise von der angemeldeten Formgebung der runden Ecken deutlich abweiche. Dies begründe eine Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Eine Eintragung der angemeldeten Marke berge auch nicht die Gefahr einer erheblichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit im Bereich Möbeldesign und/oder Messemöbel. Sie beantragt daher sinngemäß, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Die Anmelderin hat den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Zustellung der Ladungsverfügung zurückgenom- men. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist danach aufgehoben worden. - 4 - II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die Markenstelle die vorliegende dreidimensionale Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu- rückgewiesen hat. Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Bestimmung besitzt eine Marke nur dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen kommend zu kennzeichnen und diese Produkte und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unterneh- men zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR, 2002, 804 Philips). Zwar darf die Prü- fung bei dreidimensionalen Marken nicht strenger als bei den anderen Markenka- tegorien ausfallen (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 631 TABS). Da aber davon auszu- gehen ist, dass der Verkehr in der Regel aus der Form der Ware oder aus der Ver- packung gewöhnlich nicht auf die Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke schließen wird, besitzt eine solche Marke nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht (vgl. EuGH GRUR 2006, 235 Standbeutel; GRUR Int 2006, 842 - Form eines Bonbons II) und deshalb vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als Her- kunftshinweis aufgenommen wird. Die Warenform muss es dem Verkehr ermögli- chen, die betreffenden Waren auch ohne analysierende und vergleichende Be- trachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit oder nähere Prüfung von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Henkel; EuGH GRUR Int 2005, 135 Maglite). Weist das Warenumfeld bereits eine große Vielfalt an Formen auf, in die sich die angemeldete Marke ohne Weiteres einfügt, so ist die Unterscheidungskraft zu verneinen, sofern sich nicht ausnahms- weise feststellen lässt, dass der Verkehr die Produkte der verschiedenen Herstel- ler auf dem betreffenden Warengebiet anhand der Form voneinander unterschei- det (vgl. PAVIS PROMA BPatG 26 W (pat) 193/04 - Waschmitteltablette). Dabei - 5 - wird der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur dann einen Herkunfts- hinweis sehen, wenn er diese Form nicht einer konkreten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechen- des Produkt zu schaffen (vgl. BGH GRUR 2004, 329 - Käse in Blütenform; GRUR 2006, 679 - Porsche Boxter). Danach ist die Unterscheidungskraft vorliegend zu verneinen. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher wird der an- gemeldeten Warenabbildung, nämlich der dreidimensionalen Darstellung eines Möbelstücks, für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keinen Her- kunftshinweis entnehmen. Gerade auf dem Möbelsektor, auch im Bereich von Messemöbeln, ist ein sehr breites Spektrum von funktionell und ästhetisch beding- ten Designvarianten und individuellen Gestaltungsformen zu finden, sodass es für ein erhebliches Abweichen von der branchenüblichen Norm charakteristisch her- vortretender Differenzierungen bedarf, die hier nicht vorliegen. Insbesondere stellt die von der Anmelderin geltend gemachte Formgebung der „runden Ecken“ und der Thekenfüße keine über den üblichen Formenschatz hinausgehende gestalteri- sche Eigenheit dar, die derart prägnant hervortritt, dass der Durchschnittsverbrau- cher sie auf Anhieb als Herkunftshinweis wahrnehmen wird. Selbst wenn die Anmelderin die angemeldete Marke als Gestaltungsform auf dem Sektor der (Messe-) Möbel als erste und einzige wählt, vermag dieser Umstand al- lein eine Unterscheidungskraft nicht zu begründen, da die erstmalige Verwendung einer Form nicht für die markenrechtliche Beurteilung maßgebend sein kann und das Bestehen etwaiger Urheberrechte für die Frage der Registrierung bzw. Lö- schung einer Marke nicht relevant ist (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2005, 578 ff. - LOKMAUS). Entscheidend ist - wie auch von der Markenstelle zutreffend ausge- führt - allein darauf abzustellen, ob die Endverbraucher und Hersteller den Möbel- stücken an sich einen Herkunftshinweis entnehmen, was allerdings vor dem Hin- tergrund, dass die Warenform in der Regel gerade nicht als herkunftskennzeich- nend gesehen wird, aufgrund der fehlenden erheblichen Abweichung von den - 6 - formüblichen Gestaltungen, die bekannt sind bzw. verwendet werden, zu vernei- nen ist. Die für Warenabbildungen maßgeblichen Grundsätze gelten entsprechend für Dienstleistungsmarken. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, ob das Zeichen lediglich auf die Dienstleistung selbst bzw. einzelne ihrer Merkmale bezogen ist, oder ob darüber hinaus grafische Gestaltungselemente vorhanden sind, in denen der Verkehr einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen wird. So- weit eine Marke nur aus der Darstellung des Gegenstands besteht, auf den sich die Dienstleistung unmittelbar bezieht, fehlt ihr i. d. R. jegliche Unterscheidungs- kraft, wobei unerheblich ist, ob dieser Gegenstand besonders originell und auffällig gestaltet ist (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). Vorliegend bildet das dargestellte Möbelstück lediglich den in seinen grafischen Gestaltungsele- menten üblich erscheinenden Gegenstand der Dienstleistungen ab, sei es im Hin- blick auf den Bau von Messeständen oder hinsichtlich der Dienstleistungen eines Innenarchitekten, bei denen derartige Möbelstücke Verwendung finden. Ein be- trieblicher Herkunftshinweis liegt daher gleichermaßen für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen nicht vor. Angesichts der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf die Frage eines be- stehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht an. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Ko