Beschluss
29 W (pat) 83/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 83/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 43 195.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Januar 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein - 2 - beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 vom 7. Dezember 2004 und vom 18. April 2006 werden teilweise aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Unter- richtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthal- ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von1 Ton, Bild; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Mö- bel)" und die Dienstleistungen "Geschäftsführung; Immobili- enwesen; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernse- hen; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Te- lekommunikation" zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 27. August 2003 die Wortmarke ValueCard für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeich- - 3 - nung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenauf- zeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechani- ken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsge- räte und Computer; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung; Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen; Klasse 38: Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesonde- re für Funk und Fernsehen; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermie- tung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenban- ken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrich- ten und Informationen; Vermietung von Datenverarbei- tungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunika- tion. Die Markenstelle für Klasse 38 hat die Anmeldung durch Beschlüsse vom 7. Dezember 2004 und vom 18. April 2006, von denen letzterer im Erinnerungs- verfahren ergangen ist, gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG we- - 4 - gen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürf- nisses zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei dem angemel- deten Zeichen nicht um eine neue phantasievoll gebildete, sondern um eine üb- liche und einschlägige Wortverbindung handele. Mit dem Zeichenbestandteil "Card" würden maschinenlesbare Datenträger im Kartenformat bezeichnet, die als Wert-, Berechtigungs-, Ausweis- oder Zutrittskarte vielfältig Verwendung fänden. Er werde durch das vorangestellte Bestimmungswort "Value" näher präzisiert, das im Sinne von Wert ein grundlegender Begriff in der Wirtschafts- und Management- sprache sei. Die Kombination der beiden Zeichenwörter sei trivial und sprachüb- lich. Sie vermittle lediglich den Bedeutungsgehalt "Wertkarte", zumal der Verkehr an vergleichbare Wortverbindungen bereits gewöhnt sei und über ausreichende Englischkenntnisse verfüge. Damit bringe das angemeldete Zeichen zum Aus- druck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Rahmen eines Kartensystems, das wie eine elektronische Geldbörse oder eine Rabattkarte funk- tioniere, erhältlich seien bzw. in Anspruch genommen werden könnten. Es han- dele sich folglich um eine Inhalts-, Eignungs- oder Bestimmungsangabe. Zudem sei die Wortfolge allenfalls begrifflich unbestimmt, jedoch nicht mehrdeutig. Im Übrigen führten auch die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen man- gels Bindungswirkung nicht zur Eintragbarkeit des Zeichens. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den Beschluss vom 18. April 2006 aufzuheben. Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass es sich bei "ValueCard" um eine lexi- kalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung handele, die keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe. Weder sie noch ihre Bestandteile "Value" und "Card" seien im Verkehr gebräuchlich. Erstgenannter weise zudem verschiedene Bedeutungen auf, so dass die Wortkombination nicht nur mit "Wertkarte" übersetzt werden könne. Darüber hinaus würde sich das angemeldete Zeichen an alle Ver- - 5 - braucher richten, die jedoch mangels ausreichender Englischkenntnisse darunter mehrheitlich keine Wertkarte verstünden. Auch sei der Begriff "Wertkarte" als solcher interpretationsbedürftig. Außerdem weise die Wortzusammensetzung "Va- lueCard" im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen klaren Bedeutungsgehalt auf und stelle keine glatt beschreibende Angabe dar, so dass an ihm weder ein gegenwärtiges noch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis bestehe. Für die Schutzfähigkeit spreche auch die Eintragung der Marke 303 59 625 ("MaxiCard"). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. 1. Im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten; maschinen- lesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautoma- ten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Da- tenverarbeitungsgeräte und Computer, Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik, Klasse 35: Werbung, - 6 - Klasse 36: Finanzwesen, Klasse 38: Telekommunikation, Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermie- tung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenban- ken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nach- richten und Informationen; Vermietung von Datenver- arbeitungseinrichtungen und Computern, besitzt das angemeldete Zeichen nicht die notwendige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke inne- wohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintra- gung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen ande- rer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS PRIN- ZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deut- schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006). - 7 - a) Das angemeldete Zeichen "ValueCard" und die damit vergleichbare Wortkombination "Value Card" sind als solche weder in deutsch- noch in englischsprachigen Nachschlagewerken zu finden. Bei dem ersten Bestand- teil "Value" handelt es sich um das englische Wort für "schätzen" oder "Wert" (vgl. Pons Großwörterbuch, Englisch - Deutsch, 1. Auflage 2002, Sei- te 1009), während das zweite Element u. a. mit "Pappe", "Karton", "Karte" oder "Ausweis" übersetzt werden kann (vgl. Pons, a. a. O., Seiten 117/118). Insgesamt ist die Wortfolge "ValueCard" damit im Sinne von Wertkarte oder Wertausweis zu verstehen. Die weiteren Bedeutungen von "Value" und "Card" treten demgegenüber in den Hintergrund, da sie keine sinnvolle Ge- samtaussage ergeben. Auch steht der Interpretation des Zeichens im Sinne von Wertkarte nicht der Umstand entgegen, dass sich zwischen den beiden Bestandteilen kein Leerraum befindet, denn der großgeschriebene Anfangs- buchstabe des Elements "Card" legt es nahe, dass es sich bei ihm um einen eigenständigen Begriff handelt. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird ein Großteil der Verbraucher dem angemeldeten Zeichen die Bedeutung "Wertkarte" beimes- sen. Hierfür spricht zum einen, dass der Begriff "Value Card" - auch in der synonymen Schreibweise "ValueCard" - im inländischen Verkehr vielfach in unterschiedlichsten Zusammenhängen zur Bezeichnung einer Karte verwen- det wird, die einen bestimmten Geldwert oder ein bestimmtes Guthaben ver- körpert und/oder zur Entgegen- bzw. Inanspruchnahme von Waren bzw. Dienstleistungen berechtigt (vgl. "Google-Trefferliste", Suchbegriff "Va- lueCard"). Sie ist ausweislich nachfolgender Beispiele in Form einer auflad- baren Kredit- oder Geldkarte, Copycard, Kantinenkarte, PayCashCard oder Guthabenkarte anzutreffen: - 8 - - "Mit der ValueCard aktivieren Sie die Veröffentlichungsfunk- tion von CV One." (vgl. "CVOne-Videobewerbung" unter "http://www.cvone.de/Produkte-kaufen.97 …"), - "Die Wertkarte kann auch zum normalen Telefonieren be- nutzt werden. … Die Dienstnummer kann auf der Valuecard aufgedruckt sein." (vgl. "Verfahren zum Aufladen oder Nach- laden einer Datenträgerkarte mit einem Geldbetragswert" un- ter "http://www.wipo.int/pctdb/en/wo.js …") oder - "Über eine Value-Card-Akkreditierung gelangt der Nutzer ins System. Der Preis für die Tages-Value-Card beträgt … Euro." (vgl. "W-LAN auf der Hannover Messe" unter "http://www.3sat.de/hitec/magazin/45192/index.html"). Für die überwiegende Interpretation des angemeldeten Zeichens im Sinne von Wertkarte spricht zum andern, dass die beiden Bestandteile "Value" und "Card" zum englischen Grundwortschatz gehören und auch auf deutschspra- chigen Internetseiten millionenfach verwendet werden (vgl. "Google-Tref- ferlisten", Suchbegriffe "Value" und "Card"). c) Unter Zugrundelegung der Bedeutung "Wertkarte" weist die Wortzu- sammensetzung "ValueCard" zu nachfolgenden Waren und Dienstleistungen einen so engen sachlichen Bezug auf, dass sie nicht als Herkunftshinweis verstanden wird: "Elektrische, elektronische, optische Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -in- strumente (soweit in Klasse 9 enthalten)" sowie "Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten" können dazu dienen, Daten auf einer Wertkarte zu überprüfen, auszuwerten, zu speichern, weiter- zuleiten, zu aktualisieren, wiederherzustellen, auszulesen oder anzuzeigen. - 9 - Die notwendigen Informationen, die zum Empfang von Waren oder zur Inan- spruchnahme von Dienstleistungen berechtigen, werden in der Regel auf Karten im Format einer EC-Karte aus Kunststoff oder Pappe gespeichert, die Daten in aufgedruckter oder geprägter Schrift, in einem Magnetstreifen oder in einem elektronischen Speicherchip bzw. Prozessor enthalten (vgl. "Wiki- pedia" unter "http://de.wikipedia.org/wiki/Wertkarte"). Bei diesen Daten kann es sich um Angaben zum Berechtigten, zur Laufzeit, zum Leistungsumfang oder zum gespeicherten Wert handeln. Um eine Wertkarte nutzen zu kön- nen, werden somit entweder elektrische oder elektronische Geräte zum Zu- griff auf magnetisch gespeicherte Daten (z. B. Kartenleser) oder optische Ge- räte zum Zugriff auf Daten in Schriftform (z. B. Scanner) benötigt. In Verbin- dung mit einem Computer werden sie anschließend verarbeitet und übertra- gen. Demzufolge weist der Begriff "ValueCard" nur auf den Zweck der eben genannten Waren hin. Wertkarten fallen des Weiteren unter "maschinenlesbare Datenaufzeich- nungsträger", so dass mit "ValueCard" lediglich die besondere Form eines maschinenlesbaren Datenaufzeichnungsträgers benannt wird. "Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate" können so konstruiert sein, dass der Preis für die gewünschte Ware von einer zuvor eingeschobenen Wertkarte abgebucht wird. So gibt es Zigaretten-, Süßig- keiten- oder Getränkeautomaten, bei denen die Bezahlung mit Hilfe einer Guthabenkarte bargeldlos erfolgt. Insofern bringt der Begriff "ValueCard" nur zum Ausdruck, dass die Verkaufsautomaten und Mechaniken für die Ver- wendung von Wertkarten vorgesehen sind. Mit Hilfe der Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer" sowie der Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nach- - 10 - richten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern" werden die für den Einsatz einer Value Card erforderlichen Daten erstellt, gespeichert, verarbeitet und ausgegeben. Folglich gibt das be- anspruchte Zeichen nur an, dass die Produkte und Tätigkeiten für die Nut- zung einer Wertkarte bestimmt sind. "Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik" können sich einerseits mit Value Cards beschäf- tigen, so dass das Zeichen lediglich ihren Inhalt wiedergibt. Andererseits kann es sich - wie durch die beispielhafte Aufzählung hinter "insbesondere" deutlich wird - um die Wertkarten selbst handeln. Es ist weiterhin möglich, dass Wertkarten Gegenstand der "Werbung" sind. Wie aus den unter 1.b) genannten Belegen deutlich wird, werden sie der Öf- fentlichkeit vorgestellt und ihr gegenüber angepriesen. Insofern wird der Ver- kehr das Zeichen lediglich als Hinweis auf den Inhalt der Werbung auffassen (vgl. auch BPatG GRUR 2008, 430, 432, Ziffer 5.6. - My World). Die Abrechnung der mit einer Wertkarte vorgenommenen Zahlungen ist Teil der Dienstleistung "Finanzwesen". Durch den Einsatz einer Value Card ent- fallen zwar Bargeldzahlungen, doch führt das Aufladen mit und das Abbu- chen von Geldbeträgen über ein Girokonto zu Gut- und Lastschriften. Sie setzen ein auf den Einsatz einer Wertkarte abgestimmtes Finanzwesen vo- raus, so dass das angemeldete Zeichen lediglich den thematischen Schwer- punkt dieser Tätigkeit angibt. Die Dienstleistung "Telekommunikation" kann der Übermittlung der auf einer Wertkarte gespeicherten oder zu speichernden Daten dienen. Auf diese Wei- se werden beispielsweise über größere Entfernungen Guthaben von einem Bankkonto auf die Karte übertragen oder der fällige Betrag von dem auf der Karte befindlichen Guthaben abgezogen. Deshalb benennt das angemeldete - 11 - Zeichen lediglich die Ausrichtung und Zweckbestimmung der Telekommuni- kation. d) Die Unterscheidungskraft wird abweichend von der Ansicht der Be- schwerdeführerin auch nicht dadurch begründet, dass die Wortfolge "Va- lueCard" bisher lexikalisch nicht nachweisbar ist. Der Verkehr ist daran ge- wöhnt, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen kon- frontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Insofern ist für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe oder das Zeichen be- reits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird (vgl. Ströbele/Hacker, Mar- kengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 66; EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 und 1030, Rdnr. 37 bis 47 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Auch die von der Beschwerdeführerin angesprochene Mehrdeutigkeit lässt dem angemeldeten Zeichen nicht die notwendige Unterscheidungskraft zu- kommen. Zwar weist insbesondere der Bestandteil "Card" eine Vielzahl von Bedeutungen auf, doch steht aus den bereits unter a) dargestellten Gründen die Interpretation im Sinne von Wertkarte gerade in Verbindung mit den Wa- ren und Dienstleistungen, für die das Zeichen als schutzunfähig angesehen wird, eindeutig im Vordergrund. Zudem reicht es für die Verneinung der Un- terscheidungskraft aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise der Marke von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit ein- deutig beschreibendem Sinngehalt entnehmen können (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). e) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die von der Beschwerde- führerin geltend gemachte Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatG 29 W (pat) 147/00 - DirectCard). Die Wortkombination "DirectCard" mit seiner Bedeutung "Direkte Karte" vermittelt keine klaren Vorstellungen, da nicht er- - 12 - kennbar wird, was mit dem Adjektiv "direkt" zum Ausdruck gebracht werden soll. Demgegenüber ist mit dem Gesamtbegriff "ValueCard" eine verständ- liche Sachaussage verbunden. Ebenso ist die zitierte Voreintragung 303 59 625 ("MaxiCard") nicht geeignet, der Beschwerde im Hinblick auf die unter c) genannten Waren und Dienst- leistungen zum Erfolg zu verhelfen. Sie stimmen zwar weitgehend mit den für die Marke 303 59 625 geschützten überein, unabhängig davon sind die bei- den Zeichen jedoch nicht miteinander vergleichbar. Der Zeichenbestandteil "Maxi" in Alleinstellung wird sowohl im Deutschen als auch im Englischen zur Bezeichnung knöchellanger Kleidung verwendet (vgl. Duden, Deutsches Uni- versalwörterbuch, 3. Auflage, Seite 999; Pons, a. a. O., Seite 546), so dass die Verbindung mit dem Wort "Card" ungewöhnlich erscheint. Hiervon kann jedoch bei der Kombination der Wörter "Value" und "Card" nicht ausgegan- gen werden. f) Inwieweit das angemeldete Zeichen auch als unmittelbar beschreiben- de freihaltungsbedürftige Angabe anzusehen ist und damit ergänzend dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann ange- sichts obiger Ausführungen dahingestellt bleiben. 2. Demgegenüber stehen dem angemeldeten Zeichen für die im Beschlusste- nor genannten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entge- gen. a) Insoweit kann der Wortzusammensetzung "ValueCard" die Eintragung nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt werden, da sie mangels eines eindeutigen Sachbezugs noch als ausreichend unterscheidungskräftige An- gabe anzusehen ist. - 13 - Es ist nicht üblich, "Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten)" mit Hilfe von Wertkarten zu nutzen. Sofern der Einsatz beispiels- weise von Dritten gehörenden Tageslichtprojektoren oder Beamern beab- sichtigt ist, wird regelmäßig zuvor eine Miete entrichtet. Demzufolge ließen sich im Internet auch keine Belege ermitteln, nach denen die Bezeichnung "ValueCard" in Verbindung mit Unterrichtsapparaten und -instrumenten ver- wendet wird. Als Sachangabe kommt sie somit ernsthaft nicht in Betracht. Auch im Hinblick auf "Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild" lässt sich dem angemeldeten Zeichen keine klar beschreibende Aussage entnehmen. Auf Wertkarten sind regelmäßig keine Ton- oder Bilddaten abgelegt, da diese meist viel Speicherplatz be- nötigen, der auf den Karten nicht zur Verfügung steht. Auch dient eine Value Card als Schlüssel zur Entgegen- oder Inanspruchnahme bestimmter Waren bzw. Dienste. Töne und Bilder sind hierfür nicht erforderlich. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass Wertkarten zusammen mit den eben genann- ten Waren, zu denen beispielsweise Tonbandgeräte, CD-Brenner oder Fern- sehapparate gehören, benutzt werden. "Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" stehen zu einer Wert- karte ebenfalls in keinem sachlichen Zusammenhang. Nachweise dafür, dass Value Cards Inhalt von Lehr- und Unterrichtsmitteln wie Lehrbücher oder Tafeln sind, liegen nicht vor. Ebenso ist es wie bei Unterrichtsapparaten und -instrumenten fernliegend, dass sie nur durch das Einlösen einer Wertkarte in Anspruch genommen werden können. Gleichfalls ließen sich keine Belege dafür finden, dass "Büroartikel (ausge- nommen Möbel)" lediglich mit Hilfe von Value Cards in Gebrauch genommen werden können. Auch gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annah- me, es gebe spezielle, auf den Gebrauch gerade von Wertkarten abgestimm- te Büroartikel. - 14 - Die weiterhin im Tenor genannte "Geschäftsführung" weist zu einer Wert- karte einen zu großen sachlichen Abstand auf, um der Bezeichnung "Va- lueCard" eine eindeutige Aussage über ein Merkmal dieser Dienstleistung entnehmen zu können. Selbst wenn ein Wertkartensystem das Führen von Geschäften voraussetzt, so bringt das angemeldete Zeichen nicht ohne wei- teres ihren Gegenstand zum Ausdruck. Die Geschäftsführung ist auf die Er- ledigung von Aufgaben gerichtet, die im Bereich der Organisation und Ver- waltung angesiedelt und in vergleichbarer Weise auch auf anderen Tätig- keitsfeldern zu erbringen sind. Die Geschäfte werden somit nicht durch die Kartenform im Allgemeinen und eine Value Card im Besonderen charakteri- siert. Die Dienstleistung "Immobilienwesen" besitzt ebenfalls keine ausreichenden sachlichen Berührungspunkte zu einer Wertkarte. Zum einen konnte im In- ternet eine beschreibende Verwendung der näher liegenden Bezeichnung "Value Card" im Zusammenhang mit dem Immobilienwesen nicht nachge- wiesen werden. Zum anderen erscheint es unwahrscheinlich, dass beispiels- weise für die Bezahlung der Vermittlung einer Wohnung oder der Errichtung eines Hauses eine Value Card eingesetzt wird. Dies setzt auf Grund der für den Einsatz einer Guthabenkarte notwendigen Infrastruktur (Ausgabe und Verwaltung der Karte, Installation von Kartenlesern, Abrechnung etc.) norma- lerweise eine gewisse Kundenbindung voraus. Von einer solchen kann je- doch gerade im Immobilienbereich nicht ausgegangen werden, da ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück meist nicht sehr häufig gekauft oder ge- mietet und dann meist auf verschiedene Dienstleister wie Makler, Banken oder Bauunternehmen zurückgegriffen wird. Es handelt sich somit nicht um Massengeschäfte, für die sich Wertkarten besonders eignen. Bei den Dienstleistungen "Betreiben und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen" sowie "Pro- jektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" stehen - 15 - der Betrieb und die Vermietung bzw. die Projektierung und Planung im Vor- dergrund. Die Einrichtungen für die Telekommunikation können zwar der Übertragung der für die Nutzung einer Wertkarte erforderlichen Daten die- nen. Doch geht es bei den eben genannten Tätigkeiten vornehmlich nicht um Wertkarten, sondern um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, die Instandsetzung, die entgeltliche Verwertung und die Konzeption dieser Ein- richtungen. Die Dienstleistungen beziehen sich schwerpunktmäßig auf Sen- de- und Empfangsanlagen sowie die ggf. zwischen ihnen befindlichen Leitun- gen. Ein Sachbezug zu einer Value Card liegt somit nicht auf der Hand. Im Übrigen handelt es sich bei "ValueCard" nicht um eine im Verkehr ge- bräuchliche Wortfolge, die unabhängig von den zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen nicht als Herkunftshinweis geeignet wäre. b) Für die tenorierten Waren und Dienstleistungen kommt dem bean- spruchten Zeichen auch nicht die Funktion einer unmittelbar beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu. Nach dieser Vorschrift sind solche Zeichen vom Markenschutz ausgeschlos- sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Be- zeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sons- tiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen wer- den (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Dies ist jedoch aus den unter a) genannten Gründen nicht der Fall. - 16 - Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde teilweise stattzugeben war. Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Dr. Kortbein Hu