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Beschluss

6 W (pat) 304/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 304/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 44 934 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller - 2 - beschlossen: Das Patent 101 44 934 wird widerrufen. G r ü n d e I . Gegen das am 12. Mai 2005 veröffentlichte Patent 101 44 934 mit der Bezeich- nung „Türantriebs- und -steuervorrichtung für automatische Schiebe- und Aufzug- türen von Türanlagen“ ist am 29. Juli 2005 Einspruch erhoben worden. Der Ein- spruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegen- stand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu. In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die Druck- schrift WO 97/19 245 A2. Sie beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt. Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Türantriebs- und -steuervorrichtung für automatische Schiebe- und Aufzugtüren von Türanlagen, mit einem Steuergerät (2), in dem ein Steuerprogramm für das Öffnen und Schließen der auto- matischen Türen installierbar ist, einem Gleichstrommotor (3), - 3 - mittels dem die automatischen Türen entsprechend dem im Steu- ergerät (2) installierten Steuerprogramm in ihre Offen- und in ihre Schließstellung verfahrbar sind, und einem Netzteil (4), mittels dem das Steuergerät (2) und über das Steuergerät (2) der Gleich- strommotor (3) aus einem elektrischen Netz mit elektrischer Leis- tung versorgbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuer- gerät (2), das Netzteil (4) und der Gleichstrommotor (3) jeweils als Modulteil ausgestaltet sind, und dass das als Modulteil ausgestal- tete Steuergerät (2) an als Modulteile ausgestaltete Netzteile (4, 4') und Gleichstrommotoren (3, 3') unterschiedlicher Leistung an- schließbar ist.“ Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt ver- wiesen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein- spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas- sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsüber- mittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsver- fahren II; BGH X ZB 6/08 - Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008). 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig. - 4 - 3. Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie den ursprünglichen Unterlagen entsprechen. Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechen- den nicht bestritten worden. 4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin- dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. a. Die Türantriebs- und -steuervorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu. Aus der Wo 97/19 245 A2 ist bekannt eine Türantriebs- und -steuervorrichtung für automatische Schiebe- und Aufzugtüren von Türanlagen (Figur 2 und S. 9, Z. 5 bis 8), mit ei- nem Steuergerät 1 (Fig. 1), in dem ein Steuerprogramm für das Öffnen und Schließen der automatischen Türen installierbar ist (Anspruch 2), einem Gleichstrommotor 2, 3, 4 (Fig. 1 und S. 9, Z. 11: „Gleichrichter 14“), mittels dem die automatischen Türen entsprechend dem im Steuergerät 1 installierten Steuerprogramm in ihre Offen- und in ihre Schließstellung verfahrbar sind (An- spruch 2 und S. 8, Z. 18 bis 23), und einem Netzteil 5, 6, 7 (Fig. 1), mittels dem das Steuergerät 1 und über das Steuergerät 1 der Gleichstrommotor 2, 3, 4 aus einem elektrischen Netz mit elektrischer Leistung versorgbar sind (Fig. 1), die sich ebenfalls dadurch auszeichnet, dass das Steuergerät 1, das Netzteil 5, 6, 7 und der Gleichstrommotor 2, 3, 4 jeweils als Modulteil ausgestaltet sind (Anspruch 1), und - 5 - dass das als Modulteil ausgestaltete Steuergerät 1 an als Modul- teile ausgestaltete Netzteile 5, 6, 7 und Gleichstrommotoren 2, 3, 4 unterschiedlicher Leistung anschließbar ist (Anspruch 1, Fig. 1 und S. 2, Z. 1 bis 12). Da somit eine Türantriebs- und -steuervorrichtung mit sämtlichen im erteilten An- spruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt ist, ist der erteilte Anspruch 1 nicht bestandsfähig. b. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“). 5. Nachdem sich die unterlegene Beteiligte, hier die Patentinhaberin, zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert und insbes. auch keinen Antrag auf mündli- che Verhandlung gestellt hat, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren ent- scheiden. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl