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Beschluss

6 W (pat) 306/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 306/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 10 2004 031 532 … - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Das Patent 10 2004 031 532 wird widerrufen. G r ü n d e I . Gegen das am 16. Juni 2005 veröffentlichte Patent 10 2004 031 532 mit der Be- zeichnung „Automatische Karusselltüranlage“ ist am 13. September 2005 Ein- spruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Be- hauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu, be- ruhe zumindest aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die Druck- schrift DE 195 01 432 A1. Sie beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert. - 3 - Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Automatische Karusselltüranlage mit mehreren um eine zentrale Drehachse gemeinsam drehbar gelagerten Karusselltürflügeln, und mit einer Antriebseinrichtung, durch welche die Karusselltürflügel antreibbar sind, wobei die Antriebseinrichtung einen Antriebsmotor mit einer An- triebswelle sowie ein Getriebe mit mindestens einer Getriebewelle aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Antriebsmotor (8) an dem Getriebe (9) an- und abkop- pelbar ist, wobei aus mehreren verfügbaren Antriebsmotoren (8) unterschiedlicher Leistungsdaten ein Antriebsmotor (8) auswähl- bar ist und die Abtriebswelle (10) des ausgewählten Antriebsmo- tors (8) über eine Anschlusseinrichtung (14) an das Getriebe (9) ankoppelbar ist.“ Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein- spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas- sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs- verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 - Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008). - 4 - 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig. 3. Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie den ursprünglichen Unterlagen entsprechen. Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechen- den nicht bestritten worden. 4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin- dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. a. Die automatische Karusselltüranlage nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu. Aus der DE 195 01 432 A1 ist bekannt eine automatische Karusselltüranlage mit mehreren um eine zentrale Drehachse gemeinsam drehbar gelagerten Karusselltürflügeln (vgl. S. 2, Z. 3), und mit einer Antriebseinrichtung (Module G, M), durch welche die Karusselltürflügel antreibbar sind, wobei die An- triebseinrichtung einen Antriebsmotor (Modul M) mit einer An- triebswelle sowie ein Getriebe (Modul G) mit mindestens einer Getriebewelle aufweist (vgl. z. B. S. 1, Z. 66 bis S. 2, Z. 3). Zwar wird in der DE 195 01 432 A1 nur allgemein von einer Drehtür gesprochen (vgl. S. 1, Z. 3), eine Drehtür kann auch eine Karusselltür sein und folglich meh- rere um eine zentrale Drehachse gemeinsam drehbar gelagerte Karusselltürflü- geln aufweisen. - 5 - Diese bekannte Karusselltüranlage zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass der Antriebsmotor (Modul M) an dem Getriebe (Modul G) an- und abkoppelbar ist, wobei aus mehreren verfügbaren Antriebsmoto- ren (Module M1, M2, M3) unterschiedlicher Leistungsdaten ein Antriebsmotor (Modul M) auswählbar ist und die Abtriebswelle des ausgewählten Antriebsmotors (Modul M) über eine Anschlussein- richtung an das Getriebe (Modul G) ankoppelbar ist. Denn im dortigen Anspruch 1 ist angegeben, dass die einzelnen Komponenten des Türantriebs als Module ausgebildet sein sollen, welche zur Erstellung unter- schiedlicher Antriebstypen kombinierbar sind. Der Begriff „Modul“ steht dabei u. a. auch für die Komponenten „Antriebsmotor“ (Modul M) und „Getriebe“ (Modul G), wie sich im Einzelnen aus S. 2, Z. 61 ff. ergibt. Weiterhin sollen gemäß Anspruch 2 der DE 195 01 432 A1 die Komponenten un- ter alternativ einsetzbaren Modulen auswählbar sein, und auf S. 3, Z. 21 bis 23 ist beschrieben, dass mehrere Module M, d. h. M1, M2, M3 u.s.w. vorgesehen sein können, z. B. Motoren unterschiedlicher Leistung oder unterschiedlicher Abmes- sung. Dies entspricht aber exakt den im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 definierten Sachverhalt. Somit beschreibt die DE 195 01 432 A1 eine automatische Karusselltüranlage mit sämtlichen im erteilten Anspruch 1 enthaltenen Merkmalen. - 6 - Der erteilte Anspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig. b. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“). 5. Nachdem sich die unterlegene Beteiligte, hier die Patentinhaberin, zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert und insbes. auch keinen Antrag auf mündli- che Verhandlung gestellt hat, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren ent- scheiden. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl