Beschluss
4 W (pat) Eu 58/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 58/07 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 3. Februar 2009 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Paten EP 1 146 983 (DE 699 01 004) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden und den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Schwarz-Angele, den Richter Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Dr.-Ing. Prasch für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 146 983 wird mit Wirkung des Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält: 1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstü- cken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlit- ten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinen- ständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstück- spindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindes- tens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kol- lisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlü- cken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufge- setzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stel- lung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung - 3 - des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspin- deln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspin- del (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisi- onsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt. 2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstü- cken, umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Mo- tors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegba- ren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werk- stücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b) zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf dem Träger (7) montiert sind, zum Vermessen der Zahnflan- ken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trä- gers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbear- beitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist und wobei die Werkstückspindeln (6a, 6b) auf je einem ersten Schlit- ten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zwei- ten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert - 4 - ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragele- ment (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist. 3. Maschine nach Anspruch 2, wobei jeder Werkstückspin- del (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist. 4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Ach- sen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind. 5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen au- tomatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf ei- ner Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkstück (4) ist. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho- ben. IV. Das Urteil ist für beide Parteien hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - 5 - Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 146 983 (Streitpatent), das am 8. Dezember 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 198 57 592 vom 14. Dezember 1998 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 699 01 004 ge- führt. Es betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bearbeitung von vorbear- beiteten, verzahnten Werkstücken wie Zahnrädern und umfasst 8 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 3 lauten in der Verfahrensspra- che wie folgt: - 6 - In der deutschen Übersetzung gemäß der EP 1 146 983 haben die Ansprüche 1 und 3 folgenden Wortlaut: - 7 - Wegen des Wortlauts des weiter angegriffenen und unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2 sowie wegen des Wortlauts der unmittelbar auf An- spruch 3 rückbezogenen Ansprüche 4 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift - 8 - EP 1 146 983 B1 Bezug genommen (EP 1 146 983 B8 enthält nur eine Korrektur der benannten Vertragsstaaten). Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch er- finderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Priori- tätsdatum sowohl das Verfahren als auch eine Maschine mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Hierzu bietet sie Zeugenbeweis an und beruft sich im Übrigen auf folgende Druckschriften und Dokumente: K2 Prospekt: „Verzahnungszentrum KX 3“ der Kapp GmbH, versehen mit dem Druckvermerk: „08.97 1 D se“ K3 CD-ROM mit Videofilm „Kapp Verzahnungszentrum KX 3 PKW-Getriebe- rad“ K4 Eidesstattliche Versicherung des Herrn Bernd Weiß sowie anliegend eine Kopie des Werbeprospekts der Fa. Kapp „EMO Einladung“ K5 Fotografie eines Messestands der Klägerin mit dem Datumsaufdruck „Sep 97“ auf der Rückseite K6 Rechnung vom 23. Oktober 1997 über die Erstellung des Videofilms (K3) K8 Bausch, T. u. a.: „Moderne Zahnradfertigung“, 2. Aufl. 1994, Impressum, Inhaltsverzeichnis und S. 304-309 K10 Reishauer-Fibel „Verzahnungsschleifen“, 1. Aufl. 1992, Impressum und S. 33, 40, 45-47 K11 König, W. und Klocke, F.: „Fertigungsverfahren Band 2 - Schleifen, Ho- nen, Läppen“, 3. Aufl. 1996, Impressum und S. 122-123 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 1 146 983 mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä- ren. - 9 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Pa- tentansprüche 1 bis 8 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag I): 1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstü- cken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlit- ten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinen- ständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstück- spindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindes- tens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, welche auf dem Träger (7) angeordnet ist, wobei die zum kollisionsfreien Ein- tauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücke des Werk- stücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in wel- cher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) ge- bracht ist. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei während der Bewegung des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspin- deln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspin- del (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisi- onsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt. - 10 - 3. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Trä- ger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werk- stücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, mindestens eine Einzentriersonde (9a, b), welche auf dem Träger angeordnet ist, zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welche dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist. 4. Maschine nach Anspruch 3, wobei jeder Werkstückspin- del (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist. 5. Maschine nach Anspruch 3, wobei der Träger (7) um eine dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Ach- sen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind. 6. Maschine nach Anspruch 3, wobei sie zusätzlich einen automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf ei- ner Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkzeug (4) ist. - 11 - 7. Maschine nach Anspruch 3, wobei auf dem Träger (7) zusätz- lich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist. 8. Maschine nach Anspruch 3, wobei die Werkstückspindeln (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Be- arbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1 bis 7 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag II): 1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstü- cken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlit- ten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinen- ständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstück- spindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b) zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf dem Träger (7) angeord- net sind, umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) - 12 - notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei während der Bewegung des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspin- deln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspin- del (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisi- onsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und hinausbringt. 3. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Trä- ger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werk- stücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b) zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf dem Träger (7) angeordnet sind, zum Vermessen der Zahn- flanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbe- arbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist. - 13 - 4. Maschine nach Anspruch 3, wobei der Träger (7) um eine dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Ach- sen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind. 5. Maschine nach Anspruch 3, wobei sie zusätzlich einen automatischen Werkzeugwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen eine Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werk- stück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werk- zeug (4) ist. 6. Maschine nach Anspruch 3, wobei auf dem Träger (7) zusätz- lich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist. 7. Maschine nach Anspruch 3, wobei die Werkstückspin- deln (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) ver- schiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Ein- griff ist. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1 bis 7 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag III): 1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstü- cken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1) - 14 - beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlit- ten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinen- ständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstück- spindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindes- tens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kol- lisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlü- cken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufge- setzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stel- lung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspin- deln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspin- del (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisi- onsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt. 2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Trä- ger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werk- stücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide - 15 - Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, jeweils eine jeder Werkzeugspindel (6a, b) zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf dem Träger (7) montiert sind, zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist. 3. Maschine nach Anspruch 2, wobei jeder Werkstückspin- del (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist. 4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Ach- sen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind. 5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf ei- ner Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkzeug (4) ist 6. Maschine nach Anspruch 2, wobei auf dem Träger (7) zusätz- lich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist. 7. Maschine nach Anspruch 2, wobei die Werkstückspin- deln (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) ver- - 16 - schiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Ein- griff ist. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1 bis 6 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag IV): 1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstü- cken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlit- ten (2) angeordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinen- ständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstück- spindeln (6a, b); die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindes- tens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kol- lisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlü- cken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufge- setzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stel- lung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspin- deln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspin- del (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisi- - 17 - onsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt. 2. Maschine zur Bearbeitung von verzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Trä- ger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werk- stücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelführer (32a, b) verbunden sind, jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b) zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf dem Träger (7) montiert sind, zum Vermessen der Zahnflan- ken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trä- gers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbear- beitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist. 3. Maschine nach Anspruch 2, wobei jeder Werkzeugspin- del (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist. 4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Ach- sen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind. - 18 - 5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf ei- ner Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkstück (4) ist. 6. Maschine nach Anspruch 2, wobei die Werkstückspin- del (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) ver- schiebbar und dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Ein- griff ist. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1 bis 5 folgende (schreibfehlerbereinigte) Fassung erhalten (Hilfs- antrag V): 1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstü- cken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen Ma- schinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1) bewegli- chen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) ange- ordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbear- beitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweg- lich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen be- wegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeu- ges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Ein- - 19 - zentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) re- lativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatz- drehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewe- gung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, wel- che die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbe- arbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt. 2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreib- bare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbei- tungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Ach- sen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstückspindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Mo- tor (31a, b), wobei beide Werkstückspindeln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, jeweils eine jeder Werk- stückspindel (6a, b) zugeordnete separate Einzentrier- sonde (9a, b), welche auf dem Träger (7) montiert sind, zum Ver- messen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Träger (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Ab- richten des Werkzeuges (4) verwendbar ist und wobei die Werk- stückspindeln (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gela- - 20 - gert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) ver- schiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bear- beitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Stän- der (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist. 3. Maschine nach Anspruch 2, wobei jeder Werkstückspin- del (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist. 4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind. 5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig be- arbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werk- stück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werk- stück (4) ist. Sie widerspricht dem klägerischen Vorbringen, bestreitet die behauptete offenkun- dige Vorbenutzung und hält das Streitpatent jedenfalls in der hilfsweise verteidig- ten Fassung für patentfähig. Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung des Streitpatents. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Nach dem zum Prioritätszeitpunkt be- kannten Stand der Technik, insbesondere nach dem Prospekt der Klägerin (K2), - 21 - an dessen Erscheinungsdatum, unmittelbar vor der Messe „EMO 1997“ vom 10. bis 17. September 1997, der Senat keinen Zweifel hat, war der Gegenstand des Streitpatents, gleichgültig ob das Verfahren nach Anspruch 1 oder die Vor- richtung nach Anspruch 3 nach dem Hauptantrag und nach den Fassungen der Hilfsanträge I bis einschließlich IV, zum Prioritätszeitpunkt nicht mehr neu bzw. be- ruhte nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ). Anders verhält es sich mit den Ansprüchen 1 und 2 nach dem Hilfsantrag V, deren fehlende Patentfähigkeit die Klägerin nicht nachweisen konnte. Dies geht zu Las- ten der Klägerin. Die auf Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags V un- mittelbar rückbezogenen Ansprüche 3, 4 und 5 werden durch ihre Rückbeziehung mit getragen, ohne dass es weiterer Feststellung bedürfte (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdnr. 42 m. w. N.; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 22 Rdnr. 23). II. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (Abs. [0001] der Streitpatentschrift). In der Be- schreibung wird erläutert, dass nach dem nach der Streitpatentschrift vorausge- setzten Stand der Technik eine Vorbearbeitung der Verzahnung und anschließend nach einer Wärmebehandlung die Fertigbearbeitung, etwa durch Schleifen, er- folge. Bei einer automatisierten Bearbeitung trete hier das Problem auf, die vorbe- arbeitete Zahnlücke zu finden, um diese kollisionsfrei mit dem entsprechenden Werkzeug bearbeiten zu können. Bei den bekannten Maschinen, die nur eine, das Werkstück aufnehmende, Spindel aufweisen, geschehe das durch Abtastung mit- tels Sensoren, was wegen der Positionierung einige Zeit in Anspruch nehme, be- vor mit der eigentlichen Bearbeitung begonnen werden könne [0002]. Ein Beispiel für eine solche Maschine findet sich etwa in der deutschen Offenlegungsschrift DE 36 15 365 A1 [0003]. Zum Schleifen der Verzahnung von Zahnrädern im kontinuierlichen Wälzschleifen seien daher Schleifmaschinen mit einer Vielzahl von NC-Achsen erforderlich, wo- - 22 - bei das Abrichten der Schleifschnecke bei herkömmlichen Abrichtgeräten eine An- zahl zusätzlicher Abricht-NC-Achsen erfordere, deren Reduzierung den Herstel- lungspreis und den Amortisationsaufwand mindern könne [0006]. 2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, mit deren Hilfe die Kosten der Feinbearbeitung von vorverzahnten Werkstücken reduziert werden können [0007]. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 des Streitpatents nach Hauptantrag in der deutschen Fassung gemäß der DE 699 01 004 T2 (An- lage K1) vor: Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) 1 das auf einer Feinbearbeitungsmaschine stattfindet, umfassend 1.1 einen Maschinenständer (1), 1.2 einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen ersten Schlitten (2), 1.3 eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete Werkzeug- spindel (17) zum Aufspannen eines Feinbearbeitungs- werkzeuges (4), 1.4 einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Trä- ger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist, 1.5 mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Mo- tor (33a, b) angetrieben sind und 1.6 mindestens eine Einzentriersonde (9a, b), 2 wobei die Einzentrieroperation, welche notwendig ist für das kollisionsfreie Eintauchen des Werkzeugs (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8), 2.1 an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufge- setzten Rohling (8b) erfolgt, - 23 - 2.2 bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug gebracht ist. Gemäß Patentanspruch 3 nach Hauptantrag betrifft der Streitgegenstand eine Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend 1. einen Maschinenständer (1), 2. eine Werkzeugspindel (17), welche 2.1. um eine erste Achse (16) drehbar ist, 2.2. mittels eines ersten Motors (29) antreibbar ist, 2.3. zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeugs (4) vorgesehen ist, 3. einen Träger (7), der 3.1. mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stel- lungen bewegbar ist, 4. mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die 4.1. im Abstand voneinander auf dem Träger (7) angeordnet sind, 4.2. um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagert sind, 4.3. zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem drit- ten Motor (31a, b) vorgesehen sind, 5. jeweils einen Winkelfühler (32a, b) an jeder Werkstückspin- del (6a, b), 6. mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) 6.1. zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstü- cke (8) 6.2. außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welcher dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff zu bringen ist. - 24 - 3.1. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwend- bare Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken nach dem Pa- tentanspruch 1 gemäß Hauptantrag - die Zulässigkeit dieses Patentanspruchs ist unstreitig - ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach der Anlage K2 nicht neu. 3.2. Mit dem Klageschriftsatz hat die Klägerin eine Farbkopie des Firmenpros- pekts „Verzahnungszentrum KX 3“ der Firma Kapp GmbH Werkzeugmaschinen- fabrik (Anlage K2) eingereicht. Dieser Prospekt, den die Klägerin in der mündli- chen Verhandlung im Original vorgelegt hat, ist nach seinem Aufbau und seinem Layout zweifelsfrei eine Werbedruckschrift, also zum öffentlichen Verteilen an inte- ressierte Kreise und Kunden vorgesehen. Auf der letzten Seite weist das Prospekt einen Druckvermerk „08.97 1 D se“ auf. Die Ziffernfolge „08.97“ ist ein typischer Druckvermerk und belegt nach Überzeu- gung des Senats zweifelsfrei die Herstellung des Firmenprospekts im August 1997. Da man derartige Druckschriften nach der Lebenserfahrung in unmittelba- rem Anschluss nach der Herstellung auch verteilt, ist der Senat davon überzeugt, dass diese Druckschrift deutlich vor dem Prioritätstag des Streitpatents vom 14. Dezember 1998, nämlich bereits zur EMO, die vom 10. bis 17. September 1997 in Hannover stattfand, der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Als weiteres Indiz für die Herstellung des Prospekts vor dem 10. September 1997 sind auch die weiteren von der Klägerin eingereichten Un- terlagen, insbesondere die der Anlage K4 beigelegte „EMO Einladung“ anzuse- hen. In dieser Druckschrift, in dem dieselbe Figur wie auf Seite 2 der Anlage K2 gezeigt ist, wird auf Seite 6 die Ausstellung des Verzahnungszentrums KX 3 im Jahre 1997 auf der EMO angekündigt, weshalb die vorherige zeitnahe Herstellung des Firmenprospekts nach der Anlage K2 auch ohne weiteres schlüssig und glaubhaft ist. Letztlich wurde die Vorveröffentlichung der Anlage K2 von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten. - 25 - Für den Senat besteht daher keinerlei Zweifel, dass die Anlage K2 im August 1997 gedruckt und spätestens zur EMO 1997 an interessierte Kreise verteilt wurde, weshalb dieser Prospekt als vorveröffentlichte Druckschrift anzusehen ist. 3.3. In dem als Anlage K2 ins Verfahren eingeführten Prospekt auf Seite 2 ist die schematische Darstellung des Maschinenaufbaus des Kapp Verzahnungszent- rums KX 3 ersichtlich: Es handelt sich um eine Maschine zur Verzahnungs-Hartbearbeitung (Seite 2, linke Spalte, Zeile 2,) von Werkstücken, auf der neben einer Schruppbearbeitung (Grobbearbeitung) auch eine Schlichtbearbeitung (Feinbearbeitung) stattfindet, weshalb es sich letztendlich um eine Feinbearbeitungsmaschine handelt. Aus der Tatsache, dass eine Hartbehandlung von Werkstücken stattfindet, die eine Ver- zahnung aufweisen, erkennt der Fachmann, zumindest ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen in der Konstruktion und Ausgestaltung von Schleifmaschinen für verzahnte Werkstücke, dass hier die Bearbeitung von vorgeformten, also im vorliegenden Fall von vorverzahnten Werkstücken erfolgt. Die Maschine umfasst einen (ersten) Maschinenständer, mit einem beweglichen ersten Schlitten Z2 (Tangentialschlitten 2) und einen (zweiten) Maschinenständer, mit einem beweglichen zweiten Schlitten Z3 (Tangentialschlitten 3). An dem ersten Schlitten Z2 ist eine um eine erste Achse (C2) drehbare und mittels eines ersten Motors antreibbare Werkzeugspindel zum Aufspannen eines Grobbearbeitungs- werkzeuges (Schruppen) und an dem zweiten Schlitten Z3 eine zweite um eine zweite Achse (C3) drehbare und mittels eines zweiten Motors antreibbare Werk- zeugspindel zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeuges (Schlichten) angeordnet. In der Mitte zwischen den beiden Werkzeugspindeln ist eine Rundschaltwalze (D) angeordnet, die um eine horizontal angeordnete Achse drehbar ist. An dieser Rundschaltwalze, welche durch einen Motor angetrieben wird, ist ein in drei Stel- - 26 - lungen bewegbarer Träger angeordnet. An dem Träger sind drei Werkstückspin- deln (A1 bis A3) zum Aufspannen eines Werkstücks im Abstand voneinander drehbar um ihre, zur Achse der Rundschaltwalze parallelen Achsen gelagert. Ge- mäß Seite 3 linke Spalte weisen die drei Werkstückspindeln (A-Achsen) digitale Direktantriebe und somit jeweils eigene Motoren auf. In der rechten Spalte dieser Seite 3 des Prospekts ist weiterhin beschrieben: "Das in der Be- und Entladestation abgelegte Rohteil wird automatisch gespannt und ausgerichtet. In diesem Maschinenbereich kann ebenfalls eine Wälzprüfeinrich- tung ….installiert werden. Zur Verzahnungsbearbeitung wird das Werkstück nach dem Beladevorgang zunächst in die Bearbeitungsposition Schruppen geschwenkt .....Danach erfolgt das Weitertakten….“ Zum Einen erschließt sich - entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffas- sung - durch die genau beschriebene Bearbeitungsreihenfolge der KX 3 dem Fachmann zweifelsfrei, dass in der Be- und Entladestation der KX 3 zunächst das Entladen eines fertig bearbeiteten Werkstücks erfolgen muss, bevor ein neues Werkstück zugeführt werden kann. Der Satz, „Das in der Be- und Entladestation abgelegte Rohteil wird automatisch gespannt und ausgerichtet“ belegt unzweifel- haft, dass das Spannen und Ausrichten der Werkstücke noch in der Be- und Ent- ladestation erfolgt, bevor die Werkstücke zur Schruppbearbeitung, zur Schlichtbe- arbeitung und schließlich zum Entladen in die jeweiligen Stationen weiterge- schwenkt werden. Verstärkt wird dies zusätzlich durch den folgenden Satz, wo- nach in diesem Maschinenbereich, womit eindeutig der Be- und Entladevorgang gemeint ist, ebenfalls eine Wälzprüfeinrichtung installiert werden kann. Zum Anderen lässt die Reihenfolge, erst Spannen, dann Ausrichten des Werk- stücks, den Fachmann zweifelsfrei erkennen, dass hier eine Einrichtung zum Er- kennen der Zahnstellung - also ein tastender oder berührungslos arbeitender Sen- sor - vorhanden sein muss, so dass dann über den Direktantrieb der Werkstück- spindeln das Ausrichten der Verzahnung bezüglich des Werkzeuges erfolgt, um ein kollisionsfreies Eintauchen des Werkzeugs in die Zahnlücke des Werkstücks - 27 - zu ermöglichen. Ein solcher Sensor zum Erkennen der Zahnstellung, der zum Ausrichten der Verzahnung bezüglich des Werkzeuges beiträgt, bildet demnach eine Einzentriersonde für eine Einzentrieroperation im Sinne des Streitpatents. Somit ergeben sich für den Fachmann aus der K2 alle Merkmale des Patentan- spruchs 1 nach Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand. 3.4. Die aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken nach dem unabhängi- gen Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag - die Zulässigkeit dieses Patentan- spruchs ist unstreitig - ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach der K2 nicht neu. Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit des Patentan- spruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, erschließt sich dem Fachmann aus der K2 eine Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfas- send einen Maschinenständer, eine um eine erste Achse drehbare und mittels ei- nes ersten Motors antreibbare Werkzeugspindel zum Aufspannen eines Feinbear- beitungswerkzeuges, nämlich eines Schlichtwerkzeuges (Merkmale 1 bis 2.3), ei- nen mittels eines zweiten Motors in drei Stellungen bewegbaren Träger (Merk- male 3 und 3.1), drei im Abstand voneinander auf dem Träger um zweite Achsen drehbar gelagerte Werkstückspindeln (A1 bis A3) zum Aufspannen eines Werk- stücks mit je einem dritten Motor (Merkmale 4 bis 4.3) sowie mit einer Einzentrier- sonde zum Vermessen der Werkstücke in der Be- und Entladestation und somit außerhalb der Stellung des Trägers, in welches dieses Werkstück mit dem Fein- bearbeitungswerkzeug in Eingriff bringbar ist (Merkmale 6 bis 6.2). Auf die entsprechenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wird verwiesen. - 28 - Gemäß Seite 3 linke Spalte der Anlage K2 weisen die drei Werkstückspindeln (A- Achsen) digitale Direktantriebe sowie hochauflösende Meßsysteme auf, wodurch sich dem Fachmann erschließt, dass sie jeweils eigene Motoren und jeweils auch die bei Direktantrieben üblichen Winkelfühler aufweisen (Merkmal 5). Somit sind auch alle Merkmale des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag aus der K2 bekannt. Der Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand. 4. Zum Hilfsantrag I Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag I - die Zulässigkeit dieser Patent- ansprüche ist unstreitig - umfassen zusätzlich zu den Merkmalen der Patentan- sprüche 1 bzw. 3 gemäß Hauptantrag jeweils das ergänzende Merkmal „wonach die Einzentriersonde auf dem Träger angeordnet ist“. 4.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als neu gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, erschließt sich dem Fachmann aus der K2 bereits ein Verfahren zur Bearbeitung von vorver- zahnten Werkstücken mit allen im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufge- führten Merkmalen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Zwar ist das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I aufgeführte zusätzliche Merkmal, wonach die Einzentriersonde auf dem Träger angeordnet ist, wörtlich der K2 nicht zu entnehmen. Doch bereits aus dem zum Hauptantrag ausführlich begründeten Sachverhalt, dass bei dem vorbekannten Verzahnungszentrum nach der KX 3 ein Ausrichten - 29 - der Werkstücke im gespannten Zustand auf der Werkstückspindel mittels einer Einzentriersonde stattfindet, setzt auch die Anordnung einer Einzentriersonde im Bereich der Be- und Entladestation zwingend voraus. Zwar ist den Ausführungen der Beklagten insofern zuzustimmen, dass es neben der streitpatentgemäßen An- ordnung noch weitere Möglichkeiten für die Anordnung der Einzentriersonde, bei- spielsweise an dem Be- und Entladegreifer oder an einem festen Maschinenteil gäbe. Bei einer Analyse dieser verschiedenen Befestigungsmöglichkeiten wird der Fachmann jedoch feststellen, dass nur bei einer festen Anordnung der Einzent- riersonde direkt auf dem Träger eine genaue Positionierung zwischen Sensor und Werkstück gegeben ist, weil bei allen anderen Befestigungen aufgrund der Positi- onsabweichungen des Schalttellers und/oder des Greifers zusätzliche Positionie- rungenauigkeiten entstehen, die bei derart genauen Bearbeitungsvorgängen be- kanntlich zu vermeiden sind. Die Anordnung der Einzentriersonde auf dem Träger ist daher eine naheliegende fachübliche Maßnahme. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hat daher keinen Bestand. 4.2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag I, der auf- grund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als neu gelten. Er beruht jedoch auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit der Maschine nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, ist aus der K2 be- reits eine Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit allen im Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen bekannt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Auch die Anordnung der Einzentriersonde auf dem Träger ist eine fachübliche Maßnahme, wozu auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan- trag I verwiesen wird. Somit ergibt sich auch der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag I für den Fachmann in nahe liegender Weise aus der K2. - 30 - Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag I hat daher keinen Bestand. 5. Zum Hilfsantrag II Die Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag II - die Zulässigkeit dieser Pa- tentansprüche ist unstreitig - umfassen zusätzlich zu den Merkmalen der Patent- ansprüche 1 bzw. 3 gemäß Hilfsantrag I jeweils das ergänzende Merkmal wonach jeder Werkstückspindel jeweils eine separate Einzentriersonde zugeordnet ist und diese auf dem Träger angeordnet sind. 5.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als neu gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ausgeführt ist, beruht das dort aufgeführte Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit dem am Träger fest angeordneten Einzentriersonde nicht auf einer erfinderischen Tä- tigkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Zwar ist auch das im Patentanspruch I gemäß Hilfsantrag II aufgeführte zusätzli- che Merkmal, wonach jeder Werkstückspindel jeweils eine separate Einzentrier- sonde zugeordnet ist und diese auf dem Träger angeordnet sind, der K2 wörtlich nicht zu entnehmen. Doch ergibt sich dem Fachmann zwangsläufig dieses Merkmal, wenn er - wie zum Hilfsantrag I beschrieben - eine Einzentriersonde in naheliegender Weise fest am Träger anordnet. Denn für diesen Fall muss in selbstverständlicher Weise jeder Werkstückspindel eine Einzentriersonde zugeordnet werden, damit an allen Werk- stückspindeln ein Ausrichten möglich ist. - 31 - Für jede vorhandene Werkstückspindel jeweils eine separate Einzentriersonde zu- zuordnen und diese auf dem Träger anzuordnen ist daher eine fachübliche Maß- nahme. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II hat daher keinen Bestand. 5.2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag II, der auf- grund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als neu gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit der Maschine nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, ist aus der K2 be- reits eine Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit allen im Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen bekannt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Auch die Anordnung mehrerer Einzentriersonden auf dem Träger ist eine fachübli- che Maßnahme, wozu auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfs- antrag II verwiesen wird. Somit ergibt sich der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 3 gemäß Hilfs- antrag II für den Fachmann in nahe liegender Weise aus der K2. Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II hat daher keinen Bestand. 6. Zum Hilfsantrag III Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III entspricht wörtlich dem Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag V, weshalb diesbezüglich auf die folgenden Ausfüh- rungen zum Hilfsantrag V verwiesen wird. Weil der unabhängige Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag III wörtlich dem nicht bestandsfähigen Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II entspricht, haben dieser Patentanspruch und im Rahmen der Antragsgesamtheit deshalb auch die übrigen - 32 - Ansprüche 2 bis 7 des Hilfsantrags III keinen Bestand. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Hilfsantrag II verwiesen. 7. Zum Hilfsantrag IV Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV entspricht wörtlich dem Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag V, weshalb diesbezüglich auf die folgenden Ausfüh- rungen zum Hilfsantrag V verwiesen wird. Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag IV - die Zulässigkeit dieses Patentan- spruchs ist unstreitig - umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentan- spruchs 3 gemäß Hilfsantrag II die ergänzenden Merkmale wonach „auf dem Trä- ger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) min- destens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Ab- richtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist.“ 7.1. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag IV, der auf- grund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als neu gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Patentfähigkeit der Maschine nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II ausgeführt ist, beruht die dort aufgeführte Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit allen im Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II aufgeführten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Zwar ist auch das im Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag IV aufgeführte zusätzli- che Merkmal, wonach auf dem Träger zusätzlich eine Abrichteinrichtung montiert ist und der Träger mindestens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer die- ser Stellungen ein Abrichtwerkzeug zum Abrichten des Werkzeuges verwendbar ist, der K2 wörtlich nicht zu entnehmen, weil bei dem Verzahnungszentrum KX 3 gemäß Seite 2, linke Spalte abrichtfreie CBN-Werkzeuge zum Einsatz kommen - 33 - sollen, um gemäß Seite 2, rechte Spalte, den Aufwand für das Abrichten der Werkzeuge zu vermeiden. Jedoch ist es seit dem Beginn des industriellen Einsatzes von Rundschleif- bzw. Profilschleifmaschinen üblich, Schleifscheiben vor Einsatzbeginn und anschlie- ßend von Zeit zu Zeit „abzurichten“, also zu profilieren bzw. zu kalibrieren. Mit dem Abrichten werden ein genauer Rundlauf und eine korrekte geometrische Form der Schleifscheibe hergestellt oder wiederhergestellt. Bei Profilschleifmaschinen oder auch bei Wälzschleifmaschinen, wie sie beispielsweise aus der K10 bekannt ge- worden sind, deren Schleifwerkzeuge das herzustellende Profil aufweisen, wird zwischen dem Vorprofilieren und dem Feinprofilieren unterschieden. Während das Vorprofilieren, bei dem die grobe Vorform des Schleifwerkzeuges hergestellt wird, häufig außerhalb der Schleifmaschine stattfindet, erfolgt das Feinprofilieren grund- sätzlich in der Schleifmaschine (vgl. Seite 45 der K10), um den genauen Rundlauf und die korrekte geometrische Form der Schleifscheibe in gespanntem Zustand zu erreichen. Erst in neuerer Zeit werden je nach Anwendungsfall sogenannte „ab- richtfreie“ CBN- oder diamantbeschichtete Schleifscheiben angeboten, deren Formgenauigkeit und Schneidfähigkeit derart lange erhalten bleiben, dass ein Ab- richten nicht mehr notwendig bzw. nicht mehr wirtschaftlich ist. Weil das Abrichten der Schleifscheibe grundsätzlich in der Schleifmaschine er- folgt, bedarf es gemäß Seite 46 und 47 der K10 bei derartigen Maschinen zusätz- licher Abrichteinrichtungen, die mittels zusätzlicher Schlitten oder Schwenkvor- richtungen zur Schleifscheibe bewegt werden. Sofern der Fachmann im Bedarfs- fall, keine abrichtfreien sondern die bislang üblichen, abzurichtenden Schleifschei- ben bei dem Verzahnungszentrum KX 3 verwenden will oder muss, wird er für die Anordnung der dann zwingend erforderlichen Abrichtvorrichtung in selbstverständ- licher Weise die ohnehin vorhandene Schwenkvorrichtung in Form der Rund- schaltwalze benutzen, weil er dadurch zusätzliche Schlitten oder Schwenkvor- richtungen einspart. Somit ergibt sich der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 3 gemäß Hilfs- antrag IV für den Fachmann bei Verwendung von herkömmlichen, notwendiger- weise abzurichtenden Schleifscheiben in nahe liegender Weise aus der K2 in Ver- - 34 - bindung mit dem Fachwissen des Fachmanns oder aus einer Zusammenschau der K2 und der K10. Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag IV und folglich die übrigen Ansprüche dieses Hilfsantrags IV haben daher keinen Bestand. 8. Zum Hilfsantrag V Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V - die Zulässigkeit dieses Patentan- spruchs ist unstreitig - umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentan- spruchs 1 gemäß Hilfsantrag II die ergänzenden Merkmale wonach „während der Bewegung des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) re- lativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt.“ Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V - die Zulässigkeit dieses Patentan- spruchs ist unstreitig - umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentan- spruchs 2 gemäß Hilfsantrag IV die ergänzenden Merkmale wonach „die Werk- stückspindeln (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der pa- rallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) ab- steht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.“ 8.1. Demgegenüber konnte der Senat nicht feststellen, dass die unstrittig gewerb- lich anwendbaren Streitpatentgegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsantrag V gegenüber dem angeführten Stand der Technik nicht pa- tentfähig sind. - 35 - 8.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erfindung des Streitpatents nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V nicht als neu gilt. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften weist das neu ergänzte Merkmal auf, was von der Klägerin auch ausdrücklich zugestanden wurde. 8.3. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass das Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken auf einer Feinbe- arbeitungsmaschine mit einer Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V nicht auf einer erfinderischen Tätig- keit beruht. Da keine einzige der entgegengehaltenen Druckschriften das Merkmal offenbart, wonach während der Bewegung des Trägers der Drehbewegung der Werkstück- spindeln relativ zur Drehbewegung der Werkzeugspindel eine Zusatzdrehbewe- gung zu überlagern, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt, kann auch keine die- ser Druckschriften dieses Merkmal nahe legen. Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genom- men, noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann den Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 nahe legen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern be- durfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderi- sche Tätigkeit schließen lassen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V hat daher Bestand. - 36 - 8.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erfindung des Streitpatents nach dem nebengeordneten Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V nicht als neu gilt. Unstrittig weist keine der entgegengehaltenen Druckschriften das im Rahmen des Hilfsantrag V neu ergänzte Merkmal des Patentanspruchs 2 auf. 8.5. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken nach dem Patentan- spruch 2 gemäß Hilfsantrag V nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Bei dem Verzahnungszentrum KX 3 nach der K2 sind ausweislich dem Bild auf der Seite 2 der Anlage K2 die Werkzeugspindeln jeweils auf 3 Werkzeugschlitten mit den CNC-Achsen X,Y,Z und der Schwenkachse B gelagert, wodurch sich ge- mäß Seite 2 der Anlage K2 als Vorteil des Verzahnungszentrums KX 3 vielseitige Bearbeitungsmöglichkeiten ergeben. Keine der auf der schwenkbar Rundschalt- walze angeordneten Werkstückspindeln dieser bekannten Verzahnungsmaschine weist - anders als der Streitpatentgegenstand nach Hilfsantrag V - einen linear beweglichen Schlitten auf. Deshalb zeigt das bekannte Verzahnungszentrum KX 3 nach der K2 auch nicht die übrigen, im Hilfsantrag V des Patentanspruchs 2 neu aufgenommen Merkmale, wonach von diesen Schlitten ein Tragelement absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens mit einem am Ständer ver- schiebbaren zweiten Schlitten in Eingriff ist. Das Verzahnungszentrum KX 3 nach der K2 weist somit hinsichtlich der Anordnung der Z-Achse einen vollkommen an- dersartigen Aufbau auf als der Streitpatentgegenstand. Die Klägerin konnte den Senat auch nicht davon überzeugen, dass dieser Aufbau für den Fachmann eine selbstverständliche Ausgestaltung der Schlitten und Be- wegungselemente einer Werkzeugmaschine sei. Denn bei dem bekannten Verzahnungszentrum KX 3 nach der K2 steht die viel- seitige Bearbeitungsmöglichkeit im Vordergrund. Der Fachmann hat somit bei ei- ner derartigen Zielsetzung keinerlei Veranlassung, den als vorteilhaft angesehe- nen Maschinenaufbau für die Werkzeugspindeln mit den drei linearen CNC-Ach- sen (X,Y,Z Richtung) und der Schwenkachse B in Frage zu stellen und nach ande- - 37 - ren Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Insbesondere gibt die Anlage K2 keinerlei Anregungen dahingehend die Kreuzschlitten der Werkzeugspindel einfacher und starrer auszubilden. Weil auch keine einzige der übrigen entgegengehaltenen Druckschriften das Merkmal aufweist, wonach die Werkstückspindeln auf je einem ersten Schlitten gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse verschiebbar auf dem Träger gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten ein Tragelement absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens mit einem am Ständer verschiebba- ren zweiten Schlitten in Eingriff ist, kann keine dieser Druckschriften dieses Merk- mal nahe legen. Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genom- men, noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann den Gegenstand nach dem Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V nahe legen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auf- findbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen. Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag V hat daher Bestand. 9. Nachdem die jeweils unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag V bestandsfähig sind, haben die angegriffenen und auf diese unmittel- bar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 3 bis 5 gemäß Hilfsantrag V eben- falls Bestand. Denn diese Patentansprüche sind zulässig und bilden die jeweiligen Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 oder 2 gemäß Hilfsantrag V vorteil- haft weiter und sind daher von diesen aufgrund ihrer Rückbeziehungen getragen. - 38 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Voit Dr. Huber Schwarz-Angele Rippel Dr. Prasch Pr