Beschluss
6 W (pat) 342/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 342/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Februar 2009 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 16 425 … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest beschlossen: Das Patent 102 16 425 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Ver- handlung, - Patentansprüche 4 bis 17 sowie Beschreibung und Zeich- nungen wie erteilt. G r ü n d e I . Gegen das Patent 102 16 425, dessen Erteilung am 14. August 2003 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 13. November 2003, per Fax eingegangen am gleichen Tag, Einspruch erhoben worden. Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands. - 3 - Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsbegründung bezüglich des Patentanspruchs 1 auf folgende Druckschriften: D6: EP 0 192 472 B1 D7: DE 963 10 389 T2 D8: EP 0 319 695 A1 D9: DE 92 14 581 U1 D10: DE 38 01 989 A1 D11: EP 0 751 276 B1. Im Erteilungsverfahren wurden noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen: D1: DE 36 24 491 C3 D2: DE 199 39 172 A1 D3: DE 195 35 976 A1 D4: DE 38 08 981 A1 D5: DE 89 13 572 U1. Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentge- genstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf- recht zu erhalten: - 4 - - neue Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Patentansprüche 4 bis 17 sowie Beschreibung und Zeich- nungen wie erteilt. Sie führt aus, dass ihrer Auffassung nach der Gegenstand nach dem nun gelten- den Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine Isolierverglasung (1) mit Haltesystem, die insbesondere für eine Glasfassade vorgesehen ist, mit mindestens zwei Glasschei- ben (2), wobei mindestens eine Außenfläche (2a) einer Glas- scheibe (2a’) eine Fassadenaußenseite und mindestens eine Außenfläche (2b) einer Glasscheibe (2b’) eine Fassadeninnen- seite bildet, wobei die Glasscheiben (2) über mindestens einen Abstandshalter (3) verbunden sind und mindestens einen Hohl- raum (4) zwischen den Glasscheiben (2) bilden, wobei eine Trag- konstruktion (11) mit Halterungen (12) für die Isolierverglasung (1) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterun- gen (12) ausschließlich und unmittelbar an der mindestens einen, die Fassadeninnenseite bildenden Glasscheibe (2b) angreifen und mindestens ein Stützelement (5, 10) vorgesehen ist, welches aus- schließlich über die Isolierverglasung (1) mit der Tragkonstruktion verbunden ist, welches zumindest die mindestens eine auf der Fassadenaußenseite angeordnete Glasscheibe (2a) unterstützt, wobei das Stützelement (5, 10) die Fassadenaußenseite bildende Glasscheibe (2a) und die Fassadeninnenseite bildende Glas- scheibe (2b) zumindest teilweise umgreift, indem das mindestens eine Stützelement (5, 10) mindestens ein längliches Verbindungs- - 5 - element (10) aufweist, das die Isolierverglasung (1) im Bereich ei- ner Ecke in einer geschlossenen Bahn umläuft. Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 17 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird. Nach der in Abs. [0005] der Patenschrift angegebenen Aufgabe der Erfindung sollen Isolierverglasungen, vorzugsweise für Glasfassaden, derart gestaltet wer- den, dass unter Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Anforderungen optisch stö- rende Rahmen und Haltevorrichtungen weitestgehend vermieden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein- spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas- sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs- verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 - Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008). 2. Der form- und fristgerecht erhobenen Einspruch ist substantiiert, auf Wider- rufsgründe gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. 3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. - 6 - Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 2. Unzulässige Erweiterungen sind von der Einsprechenden auch nicht gel- tend gemacht worden. 4. Der Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein Bauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Fassaden- und Fensterkonstruktion sowie deren Fertigung. 5. Auf den Einspruch ist das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten, weil der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem ange- führten Stand der Technik patentfähig ist. 5.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentan- spruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zeigt. Entgegen der Auffassung der Einspre- chenden trifft dies auch auf den Stand der Technik nach der D11 zu, da die D11 zwar Stützelemente mit länglichen Verbindungselementen (Zugstäbe 8) zeigt; diese umlaufen aber die Isolierverglasung nicht im Bereich der Ecken in geschlos- senen Bahnen, sondern sind offensichtlich zwischen oberen und unteren Anker- stücken 11 im Abstandshalterrahmen 2 der Isolierverglasung angeordnet (vgl. Fi- guren 1 und 2). 5.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der wesentliche Erfindungsgedanke ist darin zu sehen, dass ein längliches Ver- bindungselement, das nach Patentspruch 2 ein Drahtelement aus Metall und /oder Kunststoff ist, den Eckbereich einer Isolierglasscheibe in einer geschlossenen Bahn, die nach Patentanspruch 3 zumindest teilweise durch eine Nut gebildet wird, umläuft (vgl. insb. Fig. 8 und 8a der PS). - 7 - Die Isolierverglasung nach der D11 kommt nach Auffassung des Senats dem Ge- genstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 am nächsten, was offenbar die Einsprechende ebenfalls so sieht, da sie in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit ausschließlich die D11 herange- zogen hat. Die D11 zeigt in den Figuren 1 und 2 eine Isolierverglasung 1 mit Haltesystem, die für eine Glasfassade vorgesehen ist. Die bekannte Isolierverglasung 1 weist mindestens 2 Glasscheiben 4, 5 auf. Die Außenfläche der Glasscheibe 4 bildet die Fassadenaußenseite und die Außenflä- che der Glasscheibe 5 bildet die Fassadeninnenseite. Die Glasscheiben 4, 5 sind über mindestens einen Abstandshalter 2 verbunden und bilden einen Hohlraum zwischen den Glasscheiben 4, 5. Das Haltesystem besteht aus einer Tragkonstruktion, die mit an der Isoliervergla- sung vorgesehenen Halterungen 6 verbindbar ist. Die Halterungen 6 greifen aus- schließlich und unmittelbar an der die Fassadeninnenseite bildenden Glasschei- be 5 an. Mindestens ein Stützelement (Zuganker 7) ist ausschließlich über die Isolierver- glasung 1 mit der Tragkonstruktion verbunden und unterstützt die auf der Fassa- denaußenseite angeordnete Glasscheibe 4. Das Stützelement 7 umgreift, wie in Fig. 1 und 2 dargestellt, die Fassadenaußen- seite bildende Glasscheibe 4 und die Fassadeninnenseite bildende Glasscheibe 5 zumindest teilweise. Das Stützelement, der Zuganker 7 nach der D11, ist zwar ein längliches Verbin- dungselement; es umläuft aber die Isolierverglasung nicht im Bereich einer Ecke in einer geschlossenen Bahn, sondern dort erfolgt die Unterstützung der die Fas- - 8 - sadenaußenseite bildenden Glasscheibe 4 über diagonal verlaufende Zugstäbe 8 und über die Glasscheiben 4, 5 teilweise übergreifende Ankerstücke 11 (vgl. Fig. 1, 2 u. Abs. [0011]). Bei der Isolierverglasung nach dem geltenden Patenanspruch 1 dagegen ist eine Unterstützung der die Fassadenaußenseite bildende Glasscheibe im Eckbereich der Isolierverglasung vorgesehen und zwar durch längliche Verbindungselemente, die die Isolierverglasung im Bereich der Ecken in geschlossenen Bahnen umlau- fen (vgl. insb. Fig. 8, 8a u. Abs. [0010], [0011] der PS). Hinweise hierzu sind der D11 nicht zu entnehmen, weil die Unterstützung der die Fassadenaußenseite bildenden Glasscheibe durch eine Konstruktion mit Zugstä- ben erfolgt und die D11 somit, wie auch oben dargelegt, eine andere technische Lösung für die Unterstützung von die Fassadenaußenseite bildenden Glasschei- ben vermittelt. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften (D1 bis D10) wurden zum Gegenstand der geltenden Patentansprüche in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen und die Prüfung dieser Druckschriften durch den Senat hat er- geben, dass die dort beschriebenen Isolierverglasungen schon mangels eines länglichen Verbindungselements keine Anregungen auf die Lehre des Patents ge- ben können. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. - 9 - 5. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichte- ten Unteransprüche 2 bis 17 gewährbar. Dr. Lischke Guth Ganzenmüller Küest Cl