Beschluss
27 W (pat) 57/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 27 W (pat) 57/09 Entscheidungsdatum: 10. Februar 2009 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Du bist Niedersachsen Die Aussage „Du bist Niedersachsen“ bezeichnet zwar keine reale Tatsache, besagt aber, dass der so Angesprochene Verantwortung für eine Region hat bzw. dass seine Befindlich- keit dazu in Bezug steht. In diesem Sinn ist der Slogan nicht unterscheidungskräftig. BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 57/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 05 758.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Februar 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die Anmeldung der Wortmarke Du bist Niedersachsen hat die Markenstelle mit Beschlüssen vom 02.07.2007 und vom 07.05.2008, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, letztlich noch für Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Datenträ- ger mit Musik, Datenträger mit Sprache, Programme für die Datenverarbeitung (Software); Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien, Schreibwaren; Merchandisingar- tikel, soweit in Klasse 16 enthalten, nämlich Werbege- schenke in Form von Drucklettern und Büroartikeln (ausgenommen Möbeln), insbesondere Kulis und Bleistifte; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Shirts, Kopfbedeckungen, insbe- sondere Cappys, Schuhwaren; - 3 - Klasse 28: Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, soweit in dieser Klase enthalten; Klasse 35: Werbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Unterneh- mensberatung, Verteilung von Waren zu Werbe- zwecken, Geschäftsführung, Unternehmensverwal- tung, Werbung und Marketing für Dritte, auch im digi- talen Netz, insbesondere im Internet; Klasse 38: Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Nachrichtenwesen, Bereitstellen von In- formationen im Internet, Sammeln und Übermitteln von Informationen über Waren- und Dienstleistungen, Datenübermittlung, Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Infos, Texten, Zeichnungen und Bil- dern und/oder Zurverfügungsstellung von Zugriffszei- ten zu digitalen Netzen; Betreiben eines Teleshop- pingkanals im Internet; Einstellen von Web-Seiten ins Internet für Dritte (Web-Hosting); Dienstleistungen ei- nes Internetproviders; Klasse 41: Unterhaltung, Ausbildung, Unterricht, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Produktionen von Musik und Filmen, redaktionelle Arbeit, Moderation, Produktion und Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernseh- programmen; - 4 - Klasse 42: Bereitstellung von Serverdiensten und Datenbanken im Internet, Erstellen von Programmen für die Daten- verarbeitung, Design von Internetpräsenzen, Digitaler Bilderdienst zurückgewiesen. Das ist damit begründet, es handle sich bei der angemeldeten Wortfolge um eine nicht unterscheidungskräftige werbende Anrede angelehnt an den Spruch „Du bist Deutschland“, den 25 Medienunternehmen 2005 propagiert hätten, um in Deutsch- land einen Bewusstseinswandel (Selbstvertrauen, Motivation) anzustoßen. Es gäbe auch „Du bist Rostock“ und „Du bist Kassel“ als Werbeslogans. Dass niemand als Person Niedersachsen sein könne, verleihe keine Unterscheidungs- kraft, weil in der Werbung solche Unrichtigkeiten üblich seien. Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 23.05.2008 zugestellt worden. Die Anmelderin hat am 23.06.2008 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, gerade der Bezug auf „Du bist Deutschland“ zeige, dass das angemeldete Zei- chen unterscheidungskräftig sei. II. 1) Der Umstand, dass die Anmelderin im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Das Bundespa- tentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die Anmelde- rin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach Wertung des Senats ist diese auch nicht sachdienlich. Der Anmelderin musste der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht zu- vor mitgeteilt werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt lediglich, Ver- - 5 - fahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stel- len. Nachdem die Beschwerde vom Juni 2008 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit; die Bevollmächtigten der Anmelderin haben im November 2008 so- gar nach dem Sachstand gefragt. 2) Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der Formulierung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die Marken von der Eintragung ausschließt, wenn ihnen „jegliche Unterscheidungskraft“ fehlt, schon eine geringe Unterscheidungskraft in qualitativer und quantitativer Hinsicht für Markenschutz ausreicht. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stam- mend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Dies ist hier nicht der Fall. Bei Wortmarken ist jedoch auch von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine gebräuchliche Wortfolge der deutschen Sprache handelt, welche die Verbraucher, etwa wegen einer entspre- chenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unter- scheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Das ist hier der Fall. Alle Wörter des angemeldeten Slogans sind gebräuchlich und verständ- - 6 - lich. Die Aussage „Du bist …“ ist aus Werbekampagnen bekannt, wie die Marken- stelle belegt hat und der Senat aus eigenem Wissen feststellen kann. Wenngleich an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sons- tige Arten von Zeichen, ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucher Wortmarken in Form von Werbesprüchen nicht in gleicher Weise wahrnehmen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei einem Slogan dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Nr. 32 - 35 - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Als derartigen Werbespruch hat die Markenstelle die angemeldete Wortfolge zutreffend bewertet. Der Spruch setzt sich aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen Sprache zusammen. Dabei bezeichnet die Aussage „Du bist“ nicht eine reale Tatsache, wie „Du bist Niedersachsen“, sondern besagt, dass der so Angesprochene Verant- wortung für Niedersachsen hat, dass seine Befindlichkeiten mit denen Nieder- sachsens in einem Bezug stehen und dass dies Konsequenzen hat. In dem Sinn verstanden vermittelt der Spruch für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende werbliche Sachaussage, denn alle Waren und Dienstleistungen können Niedersachsen betreffen, sei es, dass Niedersachsen Inhalt von Medien ist, dass die Waren und Dienstleistungen der Werbung für Niedersachsen dienen, dass die so beworbenen Waren oder Dienstleistungen aus Niedersachsen stammen bzw. sich mit Niedersachsen be- schäftigen, für Niedersachsen förderlich sind und werben, dass derjenige, der die Waren benutzt, sein Engagement für Niedersachsen zeigen will oder dass die Wa- ren und Dienstleistungen die Lebensverhältnisse in Niedersachsen verbessern. - 7 - b) Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse nicht auf eine einschlägige Entscheidungspraxis des Europäische Gerichtshofs, Bundesge- richtshofs und Bundespatentgerichts sowie die Eintragungspraxis des Patentamts berufen. Eintragungen von entsprechenden Marken für Dritte rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil selbst Eintragungen gleicher Marken nicht zu einer Bin- dung führen (vgl. BGH BlPMZ 1989, 192 - KSÜD) - auch nicht unter dem Ge- sichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG), denn es gibt keinen An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Bei der Entscheidung über die Eintrag- barkeit einer Marke handelt es sich um keine Ermessens-, sondern um eine ge- bundene Entscheidung, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH BlPMZ 1998, 248, 249 - Today; EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 60 ff. - Henkel). 3) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. 4) Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlas- sung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vor- liegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Se- nats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichter- lich geklärter Beurteilungsgrundsätze. Dr. Albrecht Schwarz Kruppa Cl