OffeneUrteileSuche
Beschluss

30 W (pat) 61/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 61/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Februar 2009 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 38 748.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterinnen Winter und Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Februar 2006 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich der Waren der Klassen 14 und 16 - ausgenommen „Etuis, soweit in Klasse 16 enthalten“ - zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I . Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist die Bezeichnung WEB-STICK. Das Warenverzeichnis lautet: Klasse 9: Unbespielte Datenspeicher für Datenverarbeitungsge- räte; Datenspeicher zum Einstecken in eine Schnitt- stelle eines Datenverarbeitungsgerätes, insbesondere mit darauf gespeicherter, beim Einstecken selbstab- laufender Software zum Öffnen eines Internetbrow- sers und Anzeigen einer über einen Link auf dem Da- tenspeicher gespeicherten Internetseite und insbe- sondere als USB-Stick oder als PCMCIA-Karte; MP3-Player; Geräte zur Aufzeichnung, Wiedergabe oder Übertragung von Bild- oder Tonsignalen; Geräte für die Telekommunikation und Teilnehmerendgeräte zur Verwendung in Telekommunikationsnetzen; Lese- geräte für elektronisch gespeicherte Daten; Organizer, - 3 - nämlich elektronische Terminkalender und Adressbü- cher; Einsteckkarten für Computer und Laptops, ein- schließlich PCMCIA-Einsteckkarten; Telespiele als Zusatzgeräte für Fernsehempfänger. Klasse 14: Aus Edelmetallen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in der internationalen Klasse 14 ent- halten, einschließlich Abzeichen, Amulette, Armbän- der, Aschenbecher, Behälter für die Küche oder den Haushalt, Tabak- oder Puderdosen, Flakons, Hand- tuchhalter; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Edel- steine; Uhren und sonstige Zeitmessinstrumente; An- stecknadeln, soweit in Klasse 14 enthalten; Etuis für Uhren, Dosen aus Edelmetall. Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeit- schriften und Magazine; Kalender; Schreib- und Papierwaren, soweit in Klasse 16 enthalten, ein- schließlich Büroklammern, Notizzettelhalter; Locher, Hefter, Stempel und Stempelkissen, Füllfederhalter und sonstige Schreibgeräte, Radier- und Zeichen- schablonen, Buchstützen, Briefbeschwerer, Zeichen- instrumente und Zeichenbedarfsartikel, soweit in Klasse 16 enthalten; Etuis, soweit in Klasse 16 ent- halten; Etikettiergeräte und Etiketten, nicht aus texti- lem Material; gerahmte und ungerahmte Bilder und Fotografien. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass - 4 - die Marke lediglich beschreibend auf die beanspruchten Waren in Stift- und Kartenform zum Einsatz im Internet (world wide web) hinweise. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält er hin- sichtlich der beanspruchten Waren Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben. Insbesondere beanstandet er, dass das Patentamt eine eingehende Betrachtung der Anmeldung in Bezug auf das Warenverzeichnis unterlassen habe. Ein beschreibender Bezug beispiels- weise zur beanspruchten Ware „Behälter für Küche und Haushalt“ sei weder be- gründet noch erkennbar. Eine beschreibende Funktion ergebe sich aus der Marke selbst dann nicht, wenn man der Auffassung des Deutschen Patent- und Mar- kenamts zustimme, was „Web“ und „Stick“ bedeuteten. Es sei unlogisch, einen „Stick“ für das Internet anzubieten. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 auf- zuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in dem aus dem Tenor dieses Be- schlusses ersichtlichen Umfang Erfolg; insoweit stehen die Eintragungshinder- nisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen; im Übrigen ist die Be- schwerde unbegründet. - 5 - Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) - Henkel; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE; GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) - Fronthaube). Die Unterscheidungskraft ist hierbei zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke an- gemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maß- geblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 67) - EUROHYPO; a. a. O. (Nr. 50) - Henkel; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) - SAT.2; BGH a. a. O. (Nr. 13) - VISAGE), wobei es auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen ankommt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2006, 226 (Nr. 25) - Standbeutel; BGH a. a. O. (Nr. 13) - VISAGE). Hiervon ausgehend besitzt eine Wortmarke insbesondere dann keine Unterschei- dungskraft, wenn ihr die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund ste- henden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 56 ff.) - EUROHYPO; GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 81 u. 86) - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) - BIOMILD; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18 f.) - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Das ist vorliegend hinsichtlich der Waren der Klasse 9 und der „Etuis, soweit in Klasse 16 enthalten“ der Fall. Das Wort „web“ stammt aus der englischen Sprache und bedeutet im Deutschen allgemein „Netz, Gewebe“ (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. - 6 - S. 1701). Daneben hat sich „web“ als Begriff für das „World Wide Web“, einem Teil des Internet, durchgesetzt und ist zwischenzeitlich zum Synonym für den Ober- begriff „Internet“ geworden (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch 6. Aufl. S. 1898; Loskant, Das neue Trendwörter-Lexikon, 1998, S. 187). Dieser Marken- bestandteil ist für breite Verkehrskreise, zumal wenn diese, worauf die angemel- deten Waren der Klassen 9 hindeuten, technisch interessiert sind, ohne weiteres verständlich. Der Einfluss des Internets in der heutigen Informationsgesellschaft wird in breitem Umfang in allen Medien diskutiert. Dabei wird das insoweit im Vor- dergrund stehende World Wide Web meist abgekürzt als „Web“, „WWW“ oder „www“ bezeichnet (Loskant, a. a. O.). Im genannten Sinn ist „web“ in zahlreichen Wortverbindungen im Englischen wie im Deutschen im Gebrauch. So gibt es im Englischen zum Beispiel die Wörter „web browser, web cast, web cam, web chat, web commerce, web design, web page, web provider, web server“ (vgl. Duden Oxford a. a. O. S. 1701; auch Leo Online Lexikon zum Stichwort „web“). In deutschen Wörterbüchern sind zum Bei- spiel folgende Wörter verzeichnet: „Webadresse, Webbrowser, Webcam, Webde- sign, Weblog, Webshop, website“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.). Ausgehend von dieser Bedeutung sind Marken mit dem Bestandteil „web“ Gegenstand vieler Entscheidungen des Bundespatentgerichts gewesen (vgl. z. B. 29 W (pat) 148/05 - DokWeb; 24 W (pat) 357/03 - Web HITS; 32 W (pat) 110/03 - Web Scout; 30 W (pat) 254/98 WEB-BOX; 24 W (pat) 210/01 - WebAssistant; Zusammenfassungen veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD- ROM). In Bezug auf die hier maßgeblichen Waren der Klasse 9 kann das Wort „web“ zur Beschreibung in dem Sinn dienen, dass sie nach Beschaffenheit und Verwen- dungszweck dazu bestimmt und geeignet sind, dem Zugang zum Internet dienen zu können, sei es, dass es sich z. B. um WLAN-Adapter handelt, worauf die Fas- sung des Warenverzeichnisses hindeutet („… zum Öffnen eines Internetbrow- sers…“) sei es, dass sie mit einer Netzwerkschnittstelle ausgestattet sind. Auch - 7 - bei Computerspielen greifen Online-Spiele (Internet-Spiele) immer mehr um sich (vgl. Online-Lexikon Wikipedia, Stichwort „Online-Spiel“). Unter diesen Umständen fehlt dem Markenbestandteil WEB für die Waren der Klasse 9 jegliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wie auch für die genannten Waren der Klasse 16, die auf diese Waren angepasst sein können. Das englische Wort „stick“ bedeutet allgemein „Stab“ (vgl. Duden Oxford a. a. O. S. 1582); im EDV-Bereich ist das Wort indessen im Zusammenhang mit der Ein- führung der USB-Massenspeicher, die in der Form von USB-Speicher-Sticks Ver- wendung finden und „USB-Sticks“ genannt werden (vgl. Duden, Deutsches Uni- versalwörterbuch a. a. O. S. 1786), ein Warenbegriff; das Wort wird vielfach zur Bezeichnung von EDV-Peripheriegeräten in Stabform verwendet. Unter diesen Umständen fehlt auch dem Markenbestandteil STICK für die Waren der Klasse 9 jegliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wie auch für die genannten Waren der Klasse 16, die auf diese Waren angepasst sein können. Ob es sich bei dem zwischen den Markenbestandteilen eingefügten waagerechten Strich um einen Binde- oder Trennstrich handelt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es hierdurch zu einer Gesamtbezeichnung „Webstick“ kommt, bleibt es im Umfang der versagten Waren bei einem klaren, im Vordergrund stehenden, der Unterscheidungskraft entbeh- renden beschreibenden Begriffsinhalt im Sinn von „Internet-Stick“, also eines Ge- rätes in Form eines Sticks für den Zugang zum Internet. Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, selbst für diese Merkmale be- schreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt. Die bloße - 8 - Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienst- leistungen dienen können. Einer solchen Kombination kann zwar der beschrei- bende Charakter fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile ent- steht (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 39) - BIOMILD). Das ist hier, wie ausgeführt, aber nicht der Fall. Anders verhält es sich mit den weiteren beanspruchten Waren der Klassen 14 und 16. Insoweit lässt sich, worauf der Anmelder zutreffend verweist, ein im Vorder- grund stehender beschreibender Begriffsinhalt der angemeldeten Bezeichnung WEB-STICK i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht feststellen. Es handelt sich insoweit damit nicht um eine der Unterscheidungskraft entbehrende, freihal- tebedürftige Angabe. Dr. Vogel von Falckenstein Winter Hartlieb Cl