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Beschluss

20 W (pat) 2/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 2/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 66 422.9-55 Teilanmeldung zur Stammanmeldung 100 27 216.9-55 (vormals 100 27 216.9-51) … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein sowie den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt - 2 - beschlossen: Die durch Teilung im Beschwerdeverfahren der Stammanmeldung 100 27 216.9-55 (vormals 100 27 216.9-51) entstandene Teilan- meldung 100 66 422.9-55 wird zur Fortführung des Prüfungsver- fahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwie- sen. G r ü n d e I Die vorliegende Anmeldung 100 66 422.9-55 ist durch die während des Be- schwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 9. November 2007 erklärte Teilung der Patentanmeldung 100 27 216.9-51 entstanden und im Beschwerdeverfahren an- hängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 Textdatenwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 „Informationsträger“). Auf die Beschwerde der Anmelderin in der Stammanmeldung 100 27 216.9-51 ist der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 J aufgehoben worden und das Patent mit Beschluss vom 19. November 2007 durch den Senat erteilt worden. Mit der Teilungserklärung vom 9. November 2007 legt die Beschwerdeführerin neue Anmeldeunterlagen, insbesondere Patentansprüche 1 - 16 vor und beantragt mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009, eingegangen am 30. Januar 2009, die vorliegende Patentanmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, hilfsweise - 3 - mündliche Verhandlung für den Fall, dass der Senat eine Zurück- weisung der Patentanmeldung beschließen sollte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Spreizungsverfahren für eine Mobilstation, wobei die Mobilstation im Stande ist, mindestens zwei Datenkanäle und mindestens ei- nen Steuerkanal zu verwenden, umfassend: Spreizen eines ersten Datenkanals mittels eines ersten Sprei- zungscodes, wobei der erste Datenkanal mit einem gleichphasi- gen Zweig verbunden ist und der erste Spreizungscode {a1, a2, a3, a4} ist, wobei a1 entweder 1 oder -1 ist, a2 1 oder -1 ist, a3 1 oder -1 ist und a4 entweder 1 oder -1 ist; und Spreizen eines zweiten Datenkanals mittels eines zweiten Sprei- zungscodes, wobei der zweite Datenkanal mit einem quadra- turphasigen Zweig verbunden ist und der zweite Spreizungs- code {b1, b2, b3, b4} ist, wobei b1 entweder 1 oder -1 ist, b2 1 oder -1 ist, b3 1 oder -1 ist und b4 entweder 1 oder -1 ist; und wobei zwei Paare von Punkten ((a1, b1) (a2, b2)) auf denselben Quadranten oder auf symmetrische Quadranten in Bezug auf ei- nen Nullpunkt auf einer Phasendomäne abgebildet werden und zwei Paare von Punkten ((a3, b3) (a4, b4)) auf denselben Quad- ranten oder auf symmetrische Quadranten in Bezug auf einen Nullpunkt auf der Phasendomäne abgebildet werden.“ II Die im Beschwerdeverfahren wirksam gewordenen Teilanmeldung 100 66 422.9-55 wird an das Deutsche Patent- und Markenamt auf Grundlage des neu gefassten - 4 - Patentanspruchs 1, der noch nicht abschließend geprüft ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG), zurückverwiesen. Für eine Zurückverweisung und Befassung der Teilanmeldung durch das Deut- sche Patent- und Markenamt spricht schon der Umstand, dass das Patentbegeh- ren der vorliegenden Teilanmeldung gegenüber der von dem Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesenen Stammanmeldung wesentlich geändert wurde. Insbesondere war bis zur Erteilung des Patents durch den Senat kein Patentan- spruch auf ein Spreizungsverfahren für eine Mobilstation gerichtet und folglich das Beanspruchte noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens. Da die Teilung der Anmeldung erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist und die materielle Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands der Teilanmeldung er- sichtlich noch nicht erfolgt ist, zu deren Feststellung eine weitere Sachaufklärung im Rahmen einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik erforderlich ist, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehen- den Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, hat der Senat davon abgesehen in der Sache selbst zu entscheiden. Dr. Mayer Werner Gottstein Kleinschmidt Pr