Beschluss
21 W (pat) 54/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 54/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. März 2009 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 020 861.1-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2009 unter Mitwirkung des Vor- sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 14. Juni 2006 aufgehoben und das Patent DE 10 2004 020 861 erteilt. Bezeichnung: Verfahren zur Rekonstruktion von Projektionsda- tensätzen bei Dosis-reduzierter abschnittsweiser spiralförmiger Abtastung in der Computertomogra- phie Anmeldetag: 28. April 2004. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand- lung vom 24. März 2009 Beschreibung, Seiten 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Ver- handlung vom 24. März 2009 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 28. April 2004 unter der Bezeichnung "Verfahren zur Rekonstruktion von Projektionsdatensätzen bei Dosis-reduzierter abschnitts- weiser spiralförmiger Abtastung in der Computertomographie" beim Deutschen - 3 - Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 17. Novem- ber 2005. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Juni 2006 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegen- über dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Pa- tentanmeldung in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und neue Patentan- sprüche 1 bis 7 mit angepasster Beschreibung eingereicht hat. Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer Merkmalsgliederung versehen: M1 Verfahren zur Rekonstruktion von unvollständigen Projektions- datensätzen M2 bei spiralförmiger Abtastung entlang einer z-Achse eines auf einem in z-Richtung bewegbaren Tisch (2) liegenden Patien- ten (1) M3 mittels eines CT-Gerätes mit einer mit Röhrenstrom beauf- schlagten Strahlenquelle (7), die ein Strahlenbündel aussen- det, M4 das auf ein Detektorsystem trifft, welches Abtastdaten liefert, M5 anhand welcher in einer Bildrecheneinrichtung zwei- und drei- dimensionale Abtastbilder des Untersuchungsobjektes (1) er- mittelt werden, M6 wobei abschnittsweise eine Dosisreduktion durch Abschalten des Röhrenstromes erfolgt und M7 wobei bei einem Pitch größer gleich eins und z-Positionen mit unvollständigem Projektionsdatensatz zur Rekonstruktion des Bildes bei einer solchen z-Position in einem Vorverarbeitungs- schritt Daten auf einer anderen Zeile dieser Projektion - 4 - und/oder Daten einer vorherigen oder nachfolgenden 360°- Rotation zur Berechnung eines vollständigen Projektionsda- tensatzes herangezogen werden. Im Prüfungsverfahren wurde die Druckschrift D1 ICRP Publication 87: Manging Patient Dose in Computed To- mograhy, J. Valentin (Editor), Fourth Edition, Elsevier Science Ltd, Dezember 2000 genannt. Von der Anmelderin wurde noch die Druckschrift D2 Computed Tomography, Willi A. Kalender, Publicis MCD Ver- lag, München 2000 und vom Senat die Druckschrift D3 EP 1 095 619 A1 in das Verfahren eingeführt. - 5 - Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2006 aufzuheben und das Patent DE 10 2004 020 861 mit folgenden Unterlagen zu er- teilen: Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung Seiten 1 bis 12, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, und mit den Figuren 1 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn das - zweifelsoh- ne gewerblich anwendbare - Verfahren zur Rekonstruktion von unvollständigen Projektionsdatensätzen gemäß Anspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit. Die nebengeordneten Ansprüche 6 und 7 und die weiteren Unter- ansprüche werden von der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 mitgetragen und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. 2. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Die Merkmale im Anspruch 1 ergeben sich aus den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 und 6. Die weiteren An- sprüche und Unteransprüche wurden lediglich an den neuen Anspruch 1 entspre- chend angepasst. 3. Die Erfindung betrifft Verfahren zur Rekonstruktion von unvollständigen Projek- tionsdatensätzen bei spiralförmiger Abtastung entlang einer z-Achse eines auf ei- nem in z-Richtung bewegbaren Tisch liegenden Patienten. Dem Anmeldungsge- - 6 - genstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein schnelles CT-Volumenaufnahme- und Rekonstruktionsverfahren bereitzustellen, durch welches eine gezielte Strahlendo- sisreduktion für besonders strahlungssensitive Organe vorgenommen werden kann (siehe Beschreibung Seite 6, Zeilen 23 bis 27). 4. Zur Lösung dieser Aufgabe wird ein Verfahren bei einem CT-Gerät mit spiralför- miger Abtastung und einem Pitch größer gleich 1 beansprucht, bei dem gemäß Merkmalsgruppe M6 der Röhrenstrom abschnittsweise abgeschaltet wird und der Projektionsdatensatz zur Rekonstruktion des Bildes gemäß Merkmalsgruppe M7 verarbeitet wird. 5. Das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist neu. Keine der im Verfah- ren befindlichen Druckschriften offenbart sämtliche beanspruchten Merkmale. Bei den heutigen CT-Geräten gibt es im Wesentlichen zwei Scan-Verfahren, mit denen man 3D-Bilder einer Körperregion eines Patienten erzeugen kann. Bei einem Sequenz-Scan werden einzelne Scheiben bei einer Drehung der Rönt- genröhren-Detektoreinheit (Gantry) erzeugt, ohne den Patiententisch dabei zu ver- schieben. Um mit diesem Verfahren ein 3D-Bild einer Körperregion zu erhalten, muss der Patiententisch zwischen den einzelnen CT-Aufnahmen verschoben und für die Aufnahmen wieder angehalten werden. Die Verschieberichtung wird als z- Richtung definiert und die erzeugten Scheiben stehen senkrecht auf dieser Rich- tung. Zur Auswertung der Daten ist dabei ein Scannen über einen Winkel von 180° plus dem Winkel des Strahlenfächers der Röntgenröhre ausreichend (siehe D2, Abschnitt 2.3.2 Absatz 1). Bei einem Spiral-Scan wird der Patiententisch kontinuierlich während der Rotation der Gantry verfahren und so eine bestimmte Körperregion spiralförmig abge- scannt. Zur Rekonstruktion einzelner Scheiben wird dabei eine z-Interpolation durchgeführt, mit der eine fiktive Zwischenebene zu jedem z-Wert in dem abge- - 7 - scannten Bereich abgeschätzt werden kann (siehe D2, Abschnitt 3.2, 3.3). Die bei einem Sequenz-Scan redundanten Daten aus zwei 180°- Bereichen eines Um- laufs werden bei einem Spiral-Scan an verschiedenen z-Positionen erzeugt und zu einer Interpolation der fiktiven Zwischenebenen in einem 180°- Bereich zur Ver- besserung der Auflösung genutzt (siehe D2, Abschnitt 3.3.2). Somit werden bei ei- nem Spiral-Scan Projektionsdaten über eine Scanwinkel von 360° erfasst. In der Druckschrift D1 werden, in Übereinstimmung mit der Aufgabe der Anmel- dung, Maßnahmen vorgestellt, wie die applizierte Strahlendosis bei der CT-Be- handlungen für die Patienten möglichst gering gehalten werden kann (siehe Ab- schnitt 1.4). Für Spiral-CT-Verfahren werden insbesondere die Wahl des Pitchfak- tors größer 1 (siehe Abschnitt 4.2) gemäß Merkmalsgruppe M7 und eine anato- mieabhängige Modulation des Röhrenstromes vorgeschlagen (siehe Abschnitt 4.3, Absatz (77)). Dabei wird die Intensität der Strahlung für kleinere zu durchstrahlen- de Durchmesser eines Körpers reduziert, ohne dabei das Signalrauschen signifi- kant zu erhöhen. Ein Abschalten der Röntgenquelle bei einem Spiral-CT-Verfah- ren ist somit aus der Druckschrift D1 nicht bekannt. Zum Schutz der Augen eines Patienten vor überflüssiger Strahlendosis ist aus der D1 lediglich bekannt, einen Scan um 270° auszuführen und den Frontbereich von 90° beim Kopf auszulassen (siehe Abschnitt 3.3.8, partial rotation). Dies ist allerdings nur für ein Sequenz-CT- Verfahren offenbart (siehe Abschnitt 3.3.8, Absatz (61), "the x-ray tube rotates around the patient resulting in cross-sectional images"). Die Druckschrift D2 offenbart zur Dosisreduzierung ebenfalls bei Sequenz-CT-Ver- fahren eine teilweise Rotation (siehe Abschnitt 5.2.1 "Sequential Single-sclice Scans" und Fig. 5.2d) zur Erzeugung einer asymmetrischen Dosisverteilung und bei Spiral-CT-Verfahren einen Pitchfaktor größer 1 (siehe Abschnitt 5.3.2, insbe- sondere Seite 135, Absatz 4). Somit ist ein Abschalten der Röntgenquelle bei ei- nem Spiral-CT-Verfahren aus der Druckschrift D2 ebenfalls nicht bekannt. - 8 - Die Druckschrift D3 offenbart ein Spiral CT-Verfahren für zyklisch bewegte Objek- te (siehe Absatz [0004]), wie z. B. das schlagende Herz (siehe Absatz [0006]), mit einem Pitchfaktor größer 1 (siehe Absatz [0007]), bei dem zur Bildrekonstruktion unvollständige Projektionsdaten über einen Winkel von ʌȖ )ächerwin- kel) gemäß den Verfahrensschritten in Merkmalsgruppe M7 verarbeitet werden (siehe Absätze [0005,0046] und Fig. 4). Da die Auswertung der Projektionsdaten über den Winkel ʌȖLQ$EKängigkeit des Herzschlags in möglichst unbewegten Phasen des Herzschlags erfolgt, werden die Daten bei diesem Verfahren ebenfalls über einen Winkel von 360° erfasst und anschließend entsprechend ruhige Pha- sen des Herzens zur Auswertung herangezogen (siehe Spalte 2, Zeilen 13 bis 15). Somit ist ein Abschalten der Röntgenquelle bei einem Spiral-CT-Verfahren aus der Druckschrift D3 ebenfalls nicht bekannt. 6. Da somit aus den Druckschriften zumindest die Merkmale der Merkmalsgrup- pe M6, nämlich ein abschnittsweises Abschalten des Röhrenstroms zur Dosisre- duktion bei einem Spiral-CT-Verfahren nicht bekannt sind und auch keine entspre- chenden Hinweise enthalten, können sie weder für sich genommen noch in ihrer Zusammenschau dem Fachmann, einem Dipl.-Physiker mit entsprechender Be- rufserfahrung auf dem Gebiet der Computertomographie, den Anmeldungsgegen- stand nahe legen. Auch das allgemeine Fachwissen gibt keine entsprechende An- regung. Insbesondere die Druckschrift D1, die viele Maßnahmen zur Dosisreduk- tion bei CT-Verfahren offenbart, belegt, dass der Stand der Technik dem Fach- mann zur Entwicklung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 keine Anregung gege- ben hat. 7. Der nebengeordnete Anspruch 6 bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Durch- führung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5 und wird somit von dessen Patentfähigkeit mitgetragen. - 9 - Dem nebengeordneten Patentanspruch 7 stehen Patentierungshindernisse eben- falls nicht entgegen. Er weist die erforderliche Technizität auf und stellt kein Com- puterprogramm als solches i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG dar. Anspruch 7 bezieht sich auf ein Computersoftwareprodukt, welches ein Verfahren gemäß den Ansprü- chen 1 bis 5 implementiert, wenn es auf einer mit einem CT-Gerät verbundenen Recheneinrichtung läuft. Da das Verfahren gemäß Anspruch 1 in der Praxis nur durch eine entsprechende Software für den Steuerrechner eines CT-Gerätes zur Auswertung der mit dem CT-Gerät erzeugten Projektionsdaten sinnvoll realisiert werden kann, betrifft die mit Anspruch 7 beanspruchte Software zur Durchführung dieses Verfahrens dieselbe Lehre und stellt lediglich eine besondere Ausprägung der bereits im Anspruch 1 wiedergegebenen Erfindungsidee dar (E2 BGH- GRUR 2002, 143 - Suche fehlerhafter Zeichenketten, Absatz B.IV.). Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 weist damit die für die Patentfähigkeit ei- nes Computerprogramms erforderliche Technizität schon deshalb auf, weil er der Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten mittels eines technischen Geräts dient (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2009, X ZB 22/07 - Steuereinrichtung für Untersuchungsmodalitäten m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Anmeldungsgegenstand, der ein Computerprogramm oder ein durch Software realisiertes Verfahren zum Gegen- stand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfah- rensbestimmende Anweisungen enthalten, welche die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben. Wegen des Patentierungsausschlusses von Computerprogrammen als solchen vermögen regelmäßig erst solche Anweisungen die Patentfähigkeit eines Verfahrens zu be- gründen, welche eine Problemlösung mit technischen Mitteln zum Gegenstand hat. Nicht der Einsatz eines Computerprogramms selbst, sondern erst die Lösung eines solchen Problems mit Hilfe eines (programmierten) Computers kann vor dem Hintergrund des Patentierungsverbotes eine Patentfähigkeit zur Folge haben. Das bedeutet, dass bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit diese - 10 - Problemlösung in den Blick zu nehmen ist. Schutzfähig ist eine solche Lehre dann, wenn die Lösung des konkreten technischen Problems neu und erfinderisch ist (BGH a. a. O. m. w. N.). Dies ist vorliegend aus den oben zu Patentanspruch 1 dargelegten Gründen der Fall. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart Pü